Urheberrechtsverletzung Skript weiterverkauf
Fragestellung
Guten Tag,
ich verkaufe seit 2008 per Ebay und einem Online Shop selbst erstellte Selbststudienskripte zum Bereich Esoterik und Naturheilkunde. Die Skripte wurden von mir und in zusammenarbeit zweier Freundinnen geschrieben. Die Bilder in den Skripten wurden selber aufgenommen, gezeichnet oder in Lizensen erworben.
Auf den letzten Seiten der Skripte steht deutlich drin, dass diese nicht weiterverkauft werden dürfen und auch eine gewerbliche Nutzung untersagt ist.
Eine Dame hat einige der Skripte bei mir gekauft. Nun musste ich feststellen das diese Dame in ihrem Online Shop die bei mir erworbenen Skripte weiterverkauft hat. Insgesamt hat sie 3 Kurse von mir angeboten.
Eins der Skripte Wert 15,00 Euro (34 Seiten, 38562 Zeichen), hat sie nachweislich an eine ehemalige Kundin von mir verkauft auch zu 15,00 Euro. Die Email des Verkaufes sowie das Skript wurden an mich weitergeleitet. In dem Skript hat sie zudem auf allen Seiten, bis auf der letzten mein Copyright entfernt.
Ich habe die Dame daraufhin angeschrieben. Sie nahm die Kurse von ihrer Homepage und bot mir nun 600 Euro Schadensersatz an.
Meine Frage wäre nun, sollte ich diese 600 Euro annehmen oder steht mir prinzipell mehr zu ?
Mit freundlichen Grüßen
N.Friz
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage:
Eingangs teile ich mit, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in die relevanten Unterlagen nicht möglich ist.
Ihrer Sachverhaltsschilderung nach zu urteilen habe Sie als Urheberin des Skriptes das Urheberrecht an den Skripten. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Lediglich ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht kann man an dem urheberrechtlich geschützten Werk übertragen.
Da Sie mangels Angaben scheinbar keine Nutzungsrechte an die Frau übertragen haben, die die Skripten eigenmächtig verkauft hat, dürfte eine Urheberrechtsverletzung vorliegen für die es keine Rechtfertigung gibt. Im Übrigen bringt in Deutschland ein „Copyright“ nichts, da das Urheberrecht unabhängig von diesem Zusatz entsteht. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum.
Sie haben insbesondere Unterlassungs-, Aufwendungsersatz- und Schadenersatzansprüche gegen die Frau. Die Frage ist, in welcher Höhe diese bestehen. Zu berücksichtigen sein wird vor allem der doch relativ geringe Kaufpreis in Höhe von 15,00 Euro.
Zum einen hat der Verletzer den Gewinn, den er mit dem Weiterverkauf macht, zu erstatten. Jedoch sind hier auch Kosten abzuziehen, es ist nur der Reingewinn herauszugeben. Hier wären es allenfalls auch nur 45 Euro für die drei Skripte, wenn man keine Kosten abzieht.
Vor Gericht wären Sie nämlich für Ihre Ansprüche beweisbelastet. Beweise sind nicht immer leicht zu führen, selbst wenn man in der Tat Recht hat. Der Schaden wird vom Gericht in der Regel geschätzt. Man legt regelmäßig eine so genannte fiktive Lizenzgebühr zugrunde, die man zahlen müsste, um ein Nutzungsrecht am Werk zu erhalten. Zu fragen ist hier, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten, wenn sie die Entwicklung und den Umfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen hätten. Das ist natürlich eine sehr vage Formulierung. Hier würde man wahrscheinlich auch kaum mehr als 15,00 Euro pro Skript ansetzen.
Ich empfehle daher, das Angebot in Höhe von 600,00 Euro anzunehmen, damit die Sache erledigt ist. Das ist eine gute Einigung. Mehr als man vor Gericht erstreiten dürfte, meine ich.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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