Urheberrecht: Buchzusammenfassungen verkaufen
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Gerth,
mein Fall: Ich möchte nebenberuflich Buchzusammenfassungen (z.B. aus dem Bereich Psychologie) unter korrekter Quellenangabe über eine eigene Webseite bewerben und auch bei Amazon als laminierte Din A4 Merktafeln unter Kaufempfehlung auf die Buchversionen verkaufen.
Darf ich das einfach so oder muss ich mit den einzelnen Verlagen verhandeln? Was muss ich beachten? Eines der Bücher ist von einem amerikanischen Verlag herausgegeben und in englischer Sprache verfasst. Die Merktafel erscheint jedoch auf deutsch.
Vielen Dank!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage, die ich auf der Basis Ihre Angaben beantworten werde.
Die Frage ist, ob es sich lediglich um eine Bearbeitung und Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG oder um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG handelt. Während eine Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG nur mit Zustimmung des Urhebers, des umzugestalten Werkes , in Ihrem Fall also eine Merktafel, rechtmäßig ist, ist eine freie Benutzung gem. § 24 Abs. 1 UrhG grundsätzlich möglich, sofern ein neues Werk entsteht. Voraussetzung ist aber, dass es sich um ein selbstständiges Werk handelt, das neue Werk , die Merktafel, also selber urheberrechtlichen Schutz genießt. Hiervon ist bei Ihrem Plan auszugehen.
Bei der Bewertung hilft Ihnen die Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil vom 1. Dezember 2010, Az. I ZR 12/08 – Perlentaucher
Der BGH hat folgende Leitsätze aufgestellt:
a) Genießt ein Schriftwerk allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urheberrechtschutz, so stellt eine Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts in eigenen Worten grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG dar. Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, kommt es für die Prüfung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, darauf an, ob die Zusammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständiges Werk anzusehen ist.
b) Für die Beurteilung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen.
c) Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UrhG regelt einen zusätzlichen Schutz des Urhebers vor der Veröffentlichung seines Werkes, nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte nach der Veröffentlichung. Soweit eine Inhaltsangabe zugleich als Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre Veröffentlichung oder Verwertung daher nach § 23 Satz 1 UrhG stets nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig.
Aber selbst dann könnte Ihnen noch das Zitatrecht nach § 51 UrhG helfen, welches unter den strengen Voraussetzungen des § 51 UrhG, dem sog. Zitatrechts, dennoch die Möglichkeit der Nutzung dieser Daten und Infos auch ohne Zustimmung der jeweiligen Urheber geben würde.
Diese Möglichkeit besteht aber nur soweit, wie die Verwendung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck des Zitats gerechtfertigt ist. Hier unterscheidet man noch zwischen den Kleinzitaten und dem Großzitat.
Die sogenannten „Kleinzitate" nach § 51 Nr. 2 UrhG, und von denen ist bei Ihrem Vorhaben auszugehen, sind immer dann zulässig, wenn nur einzelne Ausschnitte eines fremden Werkes nach dessen Veröffentlichung in ein eigenes Werk übernommen werden.
Voraussetzung ist dabei aber eine eigene geistige Auseinandersetzung mit dem Zitat bzw. eine Einbindung in ein neues, eigenständiges Werk. Die planen Sie ja so. Das verwendete Zitat darf also nicht verwendet werden, damit Sie selber nichts schreiben müssen, sondern es muss als Beleg oder Erläuterung des Inhalts für das eigene Werk dienen. Eine Aneinanderreihung von Zitaten würde nicht reichen, es sei denn man würde es als eigene Datensammlung ansehen. Die würde dann wieder Urheberrechtsschutz genießen. Da Sie ja mehrere Infos und Fakten sammeln wollen würde ich dies unterstellen.
Das Zitat muss immer unverändert übernommen werden und als Zitat kenntlich gemacht werden (z.B. durch Anführungsstriche) und es muss die Quelle genannt werden.
Zusammengefasst heißt dies: Sie dürfen zitieren, müssen aber die Quellen angeben. Wobei eine letztendliche Entscheidung nur getroffen werden kann, wenn man die geplanten Quickfinder kennt und diese anhand der Quellen prüfen würde.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, gerne auch die Erstellung des Vertrages, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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