Unvergütete Einarbeitungszeit
Fragestellung
Ich möchte ein Minijobverhältnis auf Mindestlohn eingehen, soll jedoch vorab 5Tage unvergütet zum Einarbeiten kommen. Das Unternehmen konnte mir im Bewerbungsgespräch nicht sagen wie hoch der monatliche Stundenaufwand ist (rein rechnerisch 0-6Tage im Monat) und das bei Arbeitsterminen auch kurz vorher telefonisch abgesagt werden kann. Ein Arbeitsvertrag liegt mir noch nicht vor. Kann ich rückwirkend die Bezahlung meiner Einarbeitungszeit fordern unabhängig davon ob ein Vertrag zustande kommt? Obwohl mir vorab gesagt wurde das diese nicht vergütet wird?
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Hier der Mail Verlauf
1.Mail von mir:
Nach dem Vorstellungsbespräch mit Ihnen, ergab sich meinerseits noch eine Überlegung.
Wie Sie mir mitteilten lässt sich der monatliche Stundenaufwand als Aushilfe, aufgrund unvorhersehbarer Besucherzahlen vorab nicht schätzen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür flexibel zur Verfügung.
Da wir uns schon auf das Vergütungsmodell: Minijob auf Mindestlohn einigen konnten, wäre eine Stundenanzahl von circa 49 Stunden bzw von rund 6 Tagen pro Monat die maximale Arbeitszeit.
In Bezug darauf scheinen die beiderseits vereinbarten 5 Probearbeitstage zu hoch um Sie von meinen Qualitäten zu überzeugen.
Da ich weis das Sie viel Arbeit in die Planung stecken und ich dies leider erst nach dem Termin erfasste, würde ich es besonders zu schätzen wissen wenn die Probearbeitszeit verkürzt oder vergütet werden würde.
Unabhängig davon möchte ich mich für die Möglichkeit meine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen bei Ihnen bedanken.
2.mail vom Arbeitgeber :
Sie haben die Rahmenbedingungen korrekt erfasst. Zunächst erscheint der Aufwand der Einarbeitung zu hoch, würde sich dann aber schon ab dem 7. Einsatz auszahlen. Eine Vergütung ist auch auf Grund der Gleichbehandlung der Bewerber ausgeschlossen.
Die Einarbeitungszeit zu verkürzen wäre prinzipiell nicht das Problem. Allerdings hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die 5 Tage mindestens notwendig sind. Die Aufgaben am Counter sind extrem vielschichtig und umfangreich und bedürfen einer gründlichen Einarbeitung. Sie arbeiten dort mit 2 unterschiedlichen elektronischen Kassensystemen.
Selbstverständlich ist es Ihre Entscheidung ob wir es gemeinsam versuchen wollen. Bitte geben Sie uns Bescheid, wie Sie sich entscheiden. Wir würden uns sehr über eine Zusammenarbeit freuen.
3.mail von mir:
Gut nun verstehe ich das die Einarbeitungzeit 5 Tage benötigt, da ich das Bedienen des Kassensystems erlernen muss. Deshalb bestätige ich hiermit die Termine vom 29.-31.10 sowie 09.- und 10.10. I
Freue mich auf die ersten Arbeitstage!
Über eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen sehr sehr! Vielen Dank
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Antwort von Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es muss unterschieden werden zwischen einer Probearbeit im Sinne einer Einarbeitung und einem Einfühlungsverhältnis.
Von einem Einfühlungsverhältnis geht die Rechtsprechung immer dann aus, wenn keine gegenseitigen Rechte und Pflichten vereinbart werden. Als Bewerber übernehmen Sie dabei keine Arbeitnehmerpflichten, versprechen also keine konkrete Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber verschafft Ihnen lediglich einen Überblick, um die Voraussetzungen für eine mögliche spätere Zusammenarbeit zu klären. Vor allem geht es darum, die betrieblichen Gegebenheiten kennen zu lernen. Sie dürfen in der Einfühlungsphase aber bereits nützliche oder verwertbare Tätigkeiten für den Arbeitgeber verrichten.
Von einer Probearbeit im Sinne einer Einarbeitungszeit geht man dagegen aus, wenn der Arbeitgeber bereits berechtigt ist, Direktionsrecht auszuüben. Dies wird bejaht, wenn der Arbeitgeber den Bewerber anweist, Arbeitszeiten einzuhalten und konkrete Tätigkeiten auszuüben oder bestimmte Arbeitsorte aufzusuchen. Weitere Indizien sind die Verpflichtung zum Tragen einer Dienstkleidung, zur Einhaltung von Pausenzeiten oder die Vereinbarung einer Vergütung. Eine solche Probearbeit führt direkt zum Abschluss eines Arbeitsvertrages und ist voll vergütungspflichtig. Eine zu einem Arbeitsverhältnis mit Vergütungspflicht führende Probearbeit wurde von der Rechtsprechung z.B. bejaht bei dreitägiger Mitarbeit in einem Call-Center für jeweils acht Stunden nach Vorgabe von Arbeitsabläufen durch den Arbeitgeber (LAG Düsseldorf, 6.7.2007, 9 Sa 598/07) oder dreitägiger Mitarbeit in der Vormittagsschicht eines Backwarenverkaufs in Berufskleidung (LAG Baden-Württemberg, 25.4.2007, 13 Sa 129/05).
In Ihrem Fall gehe ich gemäß der Schilderung eher von einer zu einem Arbeitsvertrag und entsprechender Vergütung führenden Probearbeit aus, da Sie anscheinend in den fünf Tagen intensiv in verschiedene Kassensysteme eingearbeitet werden sollen. Ich gehe davon aus, dass dies auch im laufenden Betrieb während fester Arbeitszeiten und in Dienstkleidung geschieht, was weitere Indizien dafür wären. Auch die lange Dauer im Verhältnis zum späteren Einsatz und der Hinweis auf die "Auszahlung" ab dem 7.Einsatz weisen darauf hin. Im Endeffekt kommt es aber darauf an, wie diese 5 Tage tatsächlich gestaltet werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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