Unterhaltszahlung bei Ausbildung - Meldepflicht?
Fragestellung
Hallo,
wenn meine (Stief)Tochter eine Ausbildung im September beginnt (15 Jahre alt), muss dies unaufgefordert dem Amt gemeldet werden wegen der Unterhaltszahlung des Vaters?
Zum Vater besteht seit Jahren kein Kontakt, Unterhalt wird vom Jugendamt eingeholt. Bei der Scheidung damals wurde das so entschieden. Unterschrieben wurde damals nichts extra.
Gilt Entreicherung?
Wenn der Vater oder das Amt nachfragt, ob sich etwas geändert hat, dann werden wir das natürlich entsprechend angeben. Muss dann der bis dahin der zuviel gezahlte Unterhalt zurückerstattet werden?
Ethisch gesehen sollte man das natürlich sofort unaufgefordert melden - aber leider sind wir auch vom Amt in anderer Sache usw. schon so oft wegen Nichttätigkeit in Nachteil geraten, das uns das in dieser Hinsicht nun auch mal egal ist...
Die Frage ist daher - wenn wir einfach nichts machen und der Unterhalt weiter fliesst - was passiert dann, wenn z.B. 6 Monate nach Ausbildungsbeginn dies nachgefragt wird und wir diese Nachfrage entsprechend beantworten, das die Ausbildung seit geraumer Zeit läuft?
Im Falle eines Anspruchs auf Rückzahlung des dann zuviel gezahlten Unterhalts - welche Voraussetzungen gibt es da? z.B. wenn das Geld verbraucht wurde (es kommt auf das Konto meiner Frau und dort gibt es kein zusätzliches Sparguthaben oder sonstiges, das Geld wird regelmässig mit laufenden Kosten ausgegeben). Meine Frau (Mutter des Kindes) erhält EU-Rente, ansonsten keine Einnahmen. Ich arbeite Vollzeit sowie bin nebenbei noch freiberuflich tätig, aber ich habe ja mit der Sache nichts zu tun, denke ich.
Die Tochter wohnt bei uns und hat seit über 10 Jahren keinen Kontakt zum leiblichen Vater, falls das von Bedeutung ist. Das Sorgerecht liegt ebenfalls zu 100% bei der Mutter.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass vom Amt Unterhaltsvorschuss gezahlt wird.
In diesem Fall gilt nach § 6 Abs. 4 des Unterhaltsvorschussgesetzes:
Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten sind verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.
Es besteht daher eine Pflicht, den Umstand der Aufnahme einer Ausbildung und damit verbundenen Einkunftserzielung der Behörde umgehend mitzuteilen, weil das für die Höhe des Unterhaltes maßgebend sein kann.
Das gleiche Gesetz regelt in § 5 die Rückzahlungspflicht im Falle des Unterlassens der Anzeige. Auf einen Wegfall der Bereicherung kommt es daher nicht an; auf einen solchen kann die Kindesmutter sich daher auch nicht berufen.
Der Einwand der Entreicherung ist nur im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht möglich.
Nach § 5 Unterhaltsvorschussgesetz ist zurückzuzahlen, wenn (u.a.) eine Anzeige nach § 6 unterlassen worden ist. Auf diese Pflicht weist auch das Merkblatt hin, das allen Beziehern ausgehändigt wird.
Ich muss daher davon abraten, weiterhin den Unterhalt zu beziehen, ohne auf die neuen Einkommensverhältnisse hinzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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nein, die Kindsmutter bezieht keinen Unterhaltsvorschuss vom Amt. Das Amt leitet den Unterhalt lediglich vom Kindsvater weiter.
Daher sollte das Unterhaltsvorschussgesetz nicht maßgeblich für meine Frage sein.
Wie verhält es sich nun? Meiner Meinung nach sollte sich der Vater, der seit Jahren keinen Kontakt pflegt, selbst um die Einholung der Auskunft kümmern müssen.
wenn das Unterhaltsvorschussgesetz nicht anwendbar ist, gilt Foolgendes:
Da seinerzeit offenbar der Unterhalt durch eine gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden ist, wird eine Pflicht zur unaufgeforderten Mitteilung veränderter Tatsachen restriktiv gehandhabt und grundsätzlich verneint. Es ist dann Sache des Unterhaltspflichtigen, sich über geänderte Tatsachen zu informieren.
Eine Abänderung wirkt zudem erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung, nicht rückwirkend.
Bis zum Zeitpunkt des Begehrens auf Auskunft und/oder Abändeurng wird daher auch überhöhter Unterhalt zu Recht eingenommen und verbraucht, so dass insoweit bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Rückzahlungspflicht besteht.
Mit freundlichen Grüßen