Unterhaltsberechtigung während Insolvenz
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
am 23.10.2017 wurde die Insolvenz über mein Vermögen eröffnet. Mein Insolvenzverwalter hat beim Amtsgericht beantragt, meine Ehefrau als nicht unterhaltsberechtigt aufgrund Ihres Einkommens zu werten.
Einkommen meiner Ehefrau: 680,26 € netto
Mein Einkommen: 2.383,89 € netto
Der Insolvenzverwalter hat den Lebensbedarf meiner Ehefrau auf 515,20 € festgesetzt.
Regelsatz 348 e + 40 % Zuschlag 147,20 €
Somit liegt das Einkommen um 165,06 € über dem ermittelten Lebensbedarf.
Hätte mein Frau ein Einkommen von 515 €, würden bei mir laut Insolvenztabelle 409,75 € gepfändet, da Sie als unterhaltsberechtigt berücksichtigt würde. Ihr Mehrverdienst von 165 € und eine Einstufung als nicht unterhaltsberechtigt hätte bei mir eine Pfändung von 872,30 € zur Folge. Ein Mehrbetrag von 462,53 €. Das finde ich unverhältnismäßig. Müsste meine Frau nicht teilweise berücksichtigt werden? Da bliebe ansonsten ja nur die Möglichkeit, Ihr Einkommen auf 515 ? zu senken. Dann hätten wir in der Summe 297 ? mehr im Monat.
Was kann ich hier tun? Widerspruch einlegen? Wie ist die Rechtslage?
Vielen Dank
O. R.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Einschlägig ist hier § 850 C Abs. 4 ZPO wonach das Einkommen des Ehegatten auf Antrag eines Gläubigers nicht oder nur teilweise bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrages zu berücksichtigen ist.
Im Falle einer Insolvenz ist statt eines Antrages eine Gläubiger, der Antrag eines Insolvenzverwalters/Treuhänders maßgebend. Eine Nichtberücksichtigung des Ehegatten bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrages erfolgt aber erst mit Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichtes und nicht mit einseitiger Festlegung des Insolvenzverwalters/Treuhänders.
3. Im übrigen entspricht die Berechnung aus meiner Sicht nicht der BGH Rechtssprechnung. Die Berechnung des Verwalters orientiert sich an dem Modell Sozialhilfesatz plus Zuschlag.Diese Modell stellt die größte Belastung dar, so dass Sie dem Antrag des Verwalters widersprechen solten. Nach dem Modell Pfändungsfreigrenze und dem Modell Unterhalstleitlinien wäre die finanzielle Belastung für Sie geringer.
Der BGH geht jedoch von einer individuellen Bemessung aus.
Im Ergebnis sollten Sie gegen diese Berechnung vorgehen und eine gerichtliche Entscheidung anhand einer entsprechenden Berechnung anstreben. Denn solange kein Beschluss gefasst wurde, ist Ihre Frau bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages als unterhaltspflichtige Person zu berücksichtigen.
Ich füge Ihnen eine Anlage anbei aus der sich die verschiedenen Modelle mit Berechnungsbeispielen ergeben. Allerdings sind die Beträge nicht mehr aktuell.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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