Unterhaltsberechnung Sohn und Tochter
Fragestellung
Ich habe zusammen mit meiner geschiedenen Frau 2 Kinder. Beide leben bei der Mutter und gehen zum Gymnasium. Mein Sohn wird das Gymnasium im Sommer 2013 beenden.
a) die Tochter ist 15 Jahre alt.
b) der Sohn ist 18 Jahre alt.
c) Die Kindsmutter verdient 1500 € netto pro Monat.
d) Der Kindsvater (ich) verdient 2500 € netto pro Monat.
Unser Gesamtnettoeinkommen beträgt somit 4000€.
Für meine Tochter zahle ich gemäß DD-Tabelle 2013 Stufe 4 398€ (490€ - 92€) Unterhalt an die KM.
Gemäß DD-Tabelle beträgt der Unterhalt für den Sohn nach Stufe 8 519 € (703 € - 184 € Kindergeld).
Ich habe eine Frage zur Berechnung des Unterhaltes für meinen 18 jährigen Sohn.
Im Internet habe ich drei verschiedene Beispielrechnungen gefunden und bin mir nicht klar darüber, welche für meine Situation zutreffend ist.
Variante 1: Die Haftungsquoten werden folgendermaßen berechnet:
(siehe z.B. http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/100778-wie-hoch-ist-der-zu-zahlende-kindesunterhalt – Antwort stammt von einem Rechtsanwalt)
Die Beträge der jeweiligen Differenzen von Nettoeinkommen – Selbstbehalt werden als Basis herangezogen. Bei einem Selbstbehalt von je 1000€ ergibt das in unserem Fall 1500€ (KV) zu 500€ (KM), d.h. ich zahle von den 519€ Gesamtunterhalt 75% = 389,25 und die KM 25% = 129,75€ monatlich.
Variante 2: Die Haftungsquoten werden folgendermaßen berechnet:
(siehe z.B. http://www.gutefrage.net/frage/wie-berechne-ich-den-unterhalt-bei-2-kinder--volljaehrig-und-minderjaehrig – Antwort stammt von einer Rechtsanwältin)
Vom Nettoeinkommen des KV wird der Unterhalt für die minderjährige Tochter abgezogen. Mit dem verbleibenden Netto wird wie in Variante 1 verfahren. Bei einem Selbstbehalt von je 1000€ ergibt das 1102€ (KV) zu 500€ (KM), d.h. ich zahle von den 519€ Gesamtunterhalt 68,7% = 357,01€ und die KM 31,2% = 161,99€ monatlich.
Variante 3: gemäß
(siehe http://www.michaelbertling.de/familienrecht/unt03240.htm, Gerichtsurteil mit Erläuterung)
OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.06.06 - 6 UF 105/05
1. Bei Unterhaltspflichten gegenüber einem privilegierten volljährigen Kind und weiteren minderjährigen Kindern ist, wenn der andere Elternteil ebenfalls barunterhaltspflichtig ist, von dem verfügbaren Einkommen der auf jedes Kind entfallende anteilige Barbetrag zu ermitteln.
2. Aus diesem Betrag im Verhältnis zu dem für Unterhaltszwecke einzusetzenden Einkommen des anderen Elternteils ergeben sich die Haftungsquoten für den nicht gedeckten Bedarf des privilegierten volljährigen Kindes.
(Für eine Laien nur schwer zu verstehen, aber ich denke ich habe es verstanden.)
Eine Berechnung entsprechend dem Urteil des OLG Saarbrücken (siehe obigen Link) ergibt:
Gesamtbedarf des Sohnes am Gesamtunterhalt: 519€ / (519€+398€) = 56,6%.
Anteil des KV für die Quotenberechnung: (2500€ – 1000€) * 56,6% = 894 €.
Anteil der KM für die Quotenberechnung: (1500€ – 1000€) = 500 €.
Bei einer Gesamtsumme von 1394€ ergibt sich somit:
Anteil KV (894€ / 1394€) = 64,13% (→ 332,83€ Unterhalt)
Anteil KM (500€ / 1394€) = 35,86% (→ 186,11€ Unterhalt)
(Ein bisschen eigenartig, dass diese Variante - soweit ich keinen Rechenfehler gemacht habe - für die KM schlechter ist als Variante 2, die ja laut BGH die KM eher überfordern könnte.)
1) Welche Variante ist Ihrer Ansicht nach die für mich anwendbare?
2) Ändert sich etwas an der Unterhaltsberechnung (und wenn ja was), wenn mein Sohn im Sommer 2013 nach dem Abitur vom Status des privilegierten zum nicht privilegierten Kind wechselt. Er will ab dem Herbst 2013 studieren.
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Ich habe im April 2012 mein Arbeitsverhältnis von einem 80% Vertrag (war früher so mit meiner Exfrau abgesprochen, damit ich mich mehr um die Kinder kümmern konnte) auf 100% erhöht und damit entsprechende mehr verdient.
Ich habe das meiner Exfrau erst im Januar 2013 mitgeteilt, da ich davon ausgegangen bin, dass immer Jahressummen zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden.
Nach einiger Diskussion habe ich mich mit meiner Exfrau habe inzwischen darauf geeinigt für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2012 Unterhalt entsprechend einer höheren Einkommensstufe der DD-Tabelle nachzuzahlen.
Frage:
Steht der Nachzahlungs-Betrag für meinen Sohn, der ja nun inzwischen 18 Jahre alt geworden ist, meiner Exfrau (als ehemaliger verantwortlicher Verwalterin) oder meinem Sohn (als dem eigentlich Begünstigten) zu? (Der nachzuzahlende Betrag kommt ja als „Extra“, das niemand von beiden erwartet hat.)
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Antwort von Rechtsanwältin Martina Hülsemann
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Sehr geehrter Herr,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage.
Der Verdienst von 20,80 inklusive MwSt reicht bei weitem nicht um Unterhaltsberechnungen durchzuführen.
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Nur durchschittliche oder oberflächliche Beratung auf diesem Wege einer XMail kann ganz besonders in Ihren Angelegenheiten unter Umständen im Nachhinein sehr teuer und nervenaufreibend werden. Sollten Sie Zweifel bezüglich der zukünftigen Beratungsqualität haben oder eine zweite Meinung wünschen, stehe ich Ihnen gerne mit meiner ganzen Kompetenz uneingeschränkt zur Verfügung.
Natürlich freue ich mich über Ihre geschätzte Empfehlung meiner Leistungen.Natürlich freue ich mich auch über Ihre geschätzte Empfehlung meiner Leistungen.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Hülsemann
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