Unterhaltsberechnung für erwachsene Kinder in Ausbildung
Fragestellung
Unterhaltsberechnung für:
1. Sohn: Alter 25 Jahre, kein eigenes Einkommen, im Studium in Erlangen. Er hat monatlich folgende Kosten: Miete + NK 500 €, Telefon 40 €, Strom 40 €, Sozialversicherungen 95 €, Versicherungen 50 €, Fahrkarten zur Uni, 50 €, Schulmaterialien - Bücher 80 €, Kleidung und Lebenshaltung 400 €.
2. Sohn: Alter 24 Jahre in der 1. Berufsausbildung, 2. Lehrjahr, 550 € eigenes Einkommen, im 1. Lehrjahr kein Einkommen, monatliche Ausgaben: Miete 350 €, Nebenkosten 260 €, Strom 40 €, Telefon 40 €, Versicherungen 40 €, Kosten für Auto 18 Jahre alt, (Steuer, Versicherung, Reparaturen, Benzin,...) 400 € (braucht er um in die Arbeit zu fahren), Ausbildungsmaterialien 50 €, Arbeitskleidung 50 €, Da er an fünf Tagen die Woche länger als 8 Stunden von zu Hause weg ist (Schule und Arbeit) muss er auswärts essen. Kleidung und Lebenshaltung 400 €.
Nettoeinkommen der Eltern (geschieden):
Mutter seit dem 01.01.2017 1000 € vorher 2000 €, keine weitere Unterhaltspflichten: 1000 € monatliche Miete mit Nebenkosten, Auto..., Versicherungen...
Vater: 10 000 €, 2 weitere unterhaltspflichtige Kinder im Alter von 6 Jahren und eine Ehefrau, wohnt in Eigentum das teilweise finanziert ist, monatliche Kosten ca. 2000 €, Nebenkosten des Hauses 350 €, Versicherungen 150 €,...Kosten für 2 Autos 700 €, Lebenshaltungskosten für die Familie 2000 €.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich habe inzwischen die Unterhaltsansprüche Ihrer Söhne grob berechnet; für eine feiner abgestufte Ausarbeitung sind weitere Informationen erforderlich.
Ferner bin ich bei Sohn 2 davon ausgegangen, dass er ebenfalls in einer eigenen Wohnung und nicht mehr in Ihrem Haushalt lebt, weil sich anders die angesetzte Miete nicht erklärt.
Für Sohn 1 habe ich keinen Kindergeldbezug mehr angenommen, da er bereits 25 Jahre alt ist.
Der Grundbedarf für in Studium oder Ausbildung befindlicher volljähriger Kinder mit eigenem Haushalt beträgt 735.- € und enthält Wohnkosten von 300.- €. Krankenversicherung und Studienbeiträge sind in diesem Grundbedarf nicht enthalten.
Unter diesen Prämissen ermittele ich für Sohn 1
Grundbedarf 735.- zzgl. überschießende Wohnkosten 200.- zzgl. KV und andere Versicherungen 145.- zzgl. Studiengebühren und Lernmittel 250.-, macht zusammen einen Bedarf von 1.330.-
Sohn 1 hat keine eigenen Einkünfte und auch keinen Kindergeldanspruch mehr, so dass sein Bedarf 1.330.- € ausmacht.
Sohn 2:
Grundbedarf 735.- zzgl. überschießende Wohnkosten 350.- zzgl. Ausbildungs- und Arbeitskleidungskosten 100.- zzgl. angemessene Kfz-Kosten 200.- zzgl. Mehrkosten auswärtige Verpflegung 200.- macht gesamt 1.485.- €
Hierauf ist das eigene Einkommen von 550.- € anzurechnen, ferner das für ihn noch gezahlte Kindergeld von 192, bleiben 743.- € ungedeckt.
Die ungedeckten Bedarfsanteile der Söhne sind von Ihnen und dem Kindesvater im Verhältnis Ihrer Einkünfte zu tragen, Sie liegen bei 1.000.-, Einkommen, der Kindesvater bei 10.000.-. Macht zusammen ein Einkommen von 11.000.-
Er erzielt damit von der Summe 11.000.- rund 91 %, muss entsprechend 91 % der ungedeckten Bedarfsbeträge zahlen, also an den ersten Sohn 1.210.- und an den zweiten Sohn 677.- €.
Selbst unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen und Belastungen ruscht er bei Zahlung diese Beträge nicht unter den Selbstbehalt, so dass eine genaue Kontrollrechnung nicht erforderlich ist.
Ich hoffe, Ihnen insoweit Klarheit verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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die Gebühren eines Anwaltes müssen u.a. in rechtem Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen, wozu als Bemessungskriterium auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten und der Wert des zu beratenden Gegenstandes gehören.
Die von Ihnen für die Unterhaltsberechnung gebotenen 54.- € sind unangemessen niedrig, insbesondere wenn Ihr monatliches Einkommen berücksichtigt wird.
Sie sollten den Betrag auf 150.- € erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Ich habe mich an dieses Portal gewandt weil ich momentan eben nicht über die finanziellen Mittel verfüge um einen Anwalt zu bezahlen. Mein monatliches Einkommen beträgt seit dem 01.01.2017 1001 € Arbeitslosensgeld 1. Ich bin gerade in einer Existenzgründungsphase (ambulanter Pflegedienst für außerklinische Intensivmedizin bei Kindern, Start 01.04.2017) und da wird sich an meinen Einkommen erst mal nichts ändern.
Ich möchte eigentlich nur einen Anhaltspunkt wie viel der Vater meiner Kinder an Unterhalt zahlen müsste. Realiter gesehen habe ich weder auf die eine noch auf die andere Seite Zugriff da die Kinder, da volljährig, dies selbst einklagen müssten. Ich möchte Ihnen nur eine Info zukommen lassen auf wie viel sie Anspruch hätten.
Viele Grüße
I. S.
da nicht erkennbar war, ob der Kindesvater (Monatseinkommen 10.000.-) oder die Kindesmutter (Monatseinkommen 1.000.-) die Anfrage gestellt hat, bin ich zunächst vom erstgenannten Fall ausgegangen.
Angesichts Ihrer jetzt geschilderten Fakten werde ich Ihnen die gewünschte Berechnung im Laufe des Montags erstellen und hier zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen