Unterhaltpflicht für Sohn in der Elternzeit
Fragestellung
Mein Sohn, 22 Jahre (geb. 1993), ist alleinerziehender Vater eines 2-jährigen Sohnes und bezieht seit Dezember letzten Jahres (vorläufiger Bescheid über die Leistungen ist von vor einigen Tagen) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und sein Kind (ALG II / Hartz IV).
Er wohnt in einer von mir gekauften, vollfinanzierten Eigentumswohnung zur Miete (mit Mietvertrag). Vom Jobcenter wurde er bis zum 3. Geburtstag seines Sohnes im November 2016 als in Elternzeit befindlich eingestuft (ohne Bezug von Elterngeld).
Mein Sohn hat keine abgeschlossene Berufsausbildung, da er beide Ausbildungen wenige Monate vor der Prüfung abgebrochen hatte.
Grundsätzlich würde er arbeiten wollen, dies gestaltet sich jedoch zurzeit schwierig wegen der Betreuung seines Sohnes und schlechter Verkehrsanbindungen (ländliches Wohngebiet in Bayern). Die Kindsmutter steht diesbezüglich leider nicht zur Verfügung; von dort ist auch keinerlei Unterhalt zu erwarten.
Das Jobcenter erwartet nun von mir die Anlage U ausgefüllt zurück. Wir wohnen ca. 90 Km voneinander entfernt (er in Bayern, ich in Hessen).
Zu seinem Vater besteht kein Kontakt; eine Adresse ist uns nicht bekannt.
Kann ich vom Jobcenter zu Unterhalt für ihn herangezogen werden bzw. bin ich ihm gegenüber zu Unterhalt verpflichtet und er bekäme somit die Leistungen vom Jobcenter gekürzt/gestrichen? Und wenn ja, in welcher Höhe und bin ich für meinen Enkel dann ebenfalls unterhaltsverpflichtet?
Und hat er selbst oder ich Anspruch auf Kindergeld für ihn (also für meinen Sohn)?
Ich war viele Jahre alleinerziehend ohne Unterhaltszahlungen durch seinen Vater oder Anspruch auf Sozialgelder o.ä.; dies zählt wie ich vermute jedoch nicht!?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne komme ich auf die Anfrage zurück.
Einen Anspruch auf Kindergeld für Ihren Sohn sehe ich nicht, weil sich Ihr Sohn nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung oder einem Studium befindet. Anders wäre es nur, wenn er als ausbildungssuchend gemeldet wäre und Bemühungen um eine Ausbildung nachweisen könnte. Da er zur Zeit den Sohn betreut liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Anspruch auf Kindergeld vor, hier können Sie aber bei der Familienkasse nochmals nachfragen. Das Kindergeld wird beim SGB II ohnehin voll als Einkommen angerechnet so dass sich wirtschaftlich nichts ändern würde.
Ihr Sohn hat keinen Unterhaltsanspruch, zumindest aktuell. Sie schulden nur Unterhalt wenn Ihr Sohn sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden würde und diese nachhaltig und erfolgreich betreibt. Es spricht viel dafür, dass der Anspruch Ihres Sohnes ganz erloschen ist weil er 2 Ausbildungen abgebrochen hat. Hier käme es auf die Umstände an. Das spielt aber aktuell keine Rolle weil zumindest jetzt Ihr Sohn nicht in Ausbildung ist. Sie schulden keinen Unterhalt. Für den Enkel sind Sie nicht unterhaltspflichtig, dass ist nur die Mutter des Kindes. Wenn Sie Ihrem Sohn Unterhalt schulden würden, wäre das Einkommen und die SGB II Leistungen würden gekürzt.
Selbst wenn Sie unterhaltspflichtig wären, liegt aber Ihr Selbstbehalt bei netto 1300 €. Verdienen Sie weniger sind Sie nicht leistungsfähig. Darauf kommt es aber nicht an, weil Ihr Sohn keinen Unterhaltsanspruch hat. Sollte es mit dem Job Center Probleme geben, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Ich stehe gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Sie haben eine Frage im Bereich Familienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
vielen Dank für die kurzfristige Beantwortung.
Sie schreiben eindeutig, dass ich zumindest aktuell keinen Unterhalt schulde.
Was mir allerdings nicht klar ist, warum diese Anlage UH4, ausgefüllt werden soll!?
Denn dort steht doch eindeutig: "Die Anlage UH4 ist nur dann auszufüllen, wenn ein Mitglied der Bedrafsgemeinschaft das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung (schulische oder betriebliche Ausbildung bzw. Studium) noch nicht abgeschlossen hat (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB II" und es müssen dort auf Seite 2 Angaben zu meinem Einkommen gemacht werden.
Mein Sohn ist zwar unter 25 und hat noch keine abgeschlossene Berufsausbildung, befindet sich aber aktuell auch nicht in einer Berufsausbildung.
Warum wird in einem so gelagerten Fall diese Anlage angefordert? Haben Sie da Erfahrungswerte?
Und muss er diese Anlage denn dann überhaupt ausfüllen? Im vorläufigen Leistungsbescheid wird die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anlage mit Festsetzung eines Termins gefordert, um "endgültig" über den Antrag meines Sohnes entscheiden zu können.
Der genannte Selbstbehalt i.H.v. 1.300,00 € bedeutet doch, dieser Betrag muss mir "zum Leben", also für Wohnen, Essen und Kleidung bleiben, richtig? Was ist jeodch, wenn ich zwar mehr als 1.300,00 € verdiene, aber noch anderweitige Verpflichtungen, wie z.B. Darlehen etc. habe?
Mit freundlichen Grüßen
Sie müssen aus meiner Sicht die Anlage nicht ausfüllen, weil offensichtlich kein Anspruch auf Unterhalt besteht.
Die Anlage dient zur Prüfung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern. Um aber den Anspruch nicht zu gefährden sollten Sie die Anlage ausfüllen.
Die 1300 € sind das bereinigte Netto. Abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen und Verbindlichkeiten soweit man diese anerkennt. Hier kommt es sehr auf die Details an.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt