Unterhalt meines behinderten Sohnes
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass,
Folgende Situation:
Mein Sohn 18J. lebend bei seiner Mutter die Geld vom Jobcenter bezieht, geht seit seiner Geburt in eine Schule für Geistigbehinderte.
Laut Aussage des Lehrers und der Mutter soll er in eine Behindertenwerkstatt im Juni 2020 übergehen.
Der Termin ist aber noch nicht schriftlich bestätigt. Ich zahle seit 2003 durch den unbefristeten Unterhaltstitel vom Jugendamt Unterhalt an das Jugendamt.
Laut Aufforderung vom Jugendamt soll ich die Zahlungen direkt an die Mutter überweisen. Ich bin zum Sozialamt gefahren und die sagten mir das sie nicht zuständig sind weil es keine ärtzliche Bescheinigung gibt das mein Sohn nicht arbeiten kann.
Ich soll zum Jobcenter gehen und denen dann sagen das sie die ärtzliche Untersuchung veranlassen sollen. Wenn sich herausstellt das er arbeitsunfähig ist dann würde das Sozialamt Grundsicherung leisten.
Ich bin dann zum Jobcenter gefahren kam aber nicht weit weil ich nicht der gesetztliche Vormund bin für meinen Sohn. Da ich die Zahlung eingestellt habe ist die Mutter zum Jobcenter gegangen und hat wohl Stütze für meinen Sohn beantragt und bekommt diese wohl auch.
Vor 2 Tagen habe ich dann einen Brief bekommen vom Jobcenter das ich zu Unterhalt verpflichtet bin, den im Vorrausgezahlten Unterhalt dem Jobcenter überweisen soll, uind am Dezember den Unterhalt der Mutter überweisen soll.
Hinzu kommt das ich einen Bogen ausfüllen soll über mein Einkommen damit der Unterhalt neu berechnet werden kann. Da die Mutter wegen der Vormundschaft zum Arzt mit meinem Sohn musste, hat er ein Gutachten bekommen über ein Gesundheitszustand. Dieses bekomme ich am Montag von Ihr.
Meine Frage ist jetzt, soll ich mit dem Gutachten zum Sozialamt oder zum Jobcenter. Oder wie sehen die nächsten Schritte aus die ich machen muss damit ich keinen Unterhalt mehr zahlen muss und er Grundsicherung bekommt. Ich lese so viel über Pauschalbeträge und 100000€ verdienst, weiss mittlerweil nicht mehr weiter.
Ich war schon bei einem anderen Anwalt. Der nahm mir 260 € ab mit der Aussage das ich immer Unterhalt zahlen muss. Wenn ich Glück habe und er verdient Geld später in der behinderten Werkstatt, dann kann ich den Unterhalt vielleicht verringern lassen.
lg
S. J.
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Unterhaltstitel, auf den sich auch das Jobcenter bezieht, solange gültig bleibt, solange keine Aufhebung durch die Parteien oder ein Gericht erfolgt. Wenn kein oder ggf. weniger Unterhalt geschuldet ist, sollten Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt wenden, der sodann den Unterhaltstitel gerichtlich abändern lässt. Das Gericht kann rückwirkend entscheiden, aber maximal rückwirkend auf den Monat der Beantragung.
Offenbar hat man für Ihren Sohn Leistungen nach dem SGB II, also Hartz IV, beantragt. Voraussetzung für einen Anspruch auf Hartz IV ist aber, dass der Leistungsempfänger dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Sie teilen mit, dass Ihr Sohn dies aufgrund einer geistigen Behinderung nicht ist. Offenbar haben Sie auch ein entsprechendes Gutachten, aus dem sich Derartiges ergibt.
Gehen Sie folgendermaßen vor:
Schreiben Sie an das Jobcenter und legen das Gutachten vor. Teilen Sie unter Bezugnahme auf das Gutachten mit, dass Ihr Sohn dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht und somit keine Leistungen nach dem SGB II zu erhalten hat.
Führen Sie weiter aus, wenn Ihr Sohn Leistungsempfänger von Hartz IV sein kann, dann hat er eine Ausbildungs- bzw. Erwerbsobliegenheit, was bedeutet, dass Ihr Sohn arbeiten gehen muss. Das gilt natürlich nicht, solange Ihr Sohn Schüler ist. Im Übrigen können Sie darauf verweisen, dass bei einem volljährigen Kind beide Eltern unterhaltspflichtig sind. Dies bedeutet, dass die volle Unterhaltslast nicht nur auf einen Elternteil entfällt, sondern beide Eltern entsprechend ihren Einkünften sich am Unterhalt für das volljährige Kind zu beteiligen haben. Grundsätzlich könnten Sie verlangen, dass die Kindesmutter ihr Einkommen offenlegt, um die Haftungsquote berechnen zu können und Sie könnten auch, solange die Einkünfte nicht bekannt sind, die Unterhaltszahlungen einstellen (Beschluss OLG Karlsruhe, AZ: 18 UF 207/08). Leider ist dies bei Ihnen wegen des bestehenden Titels nicht ohne weiteres möglich, da bei Zahlungseinstellung daraus vollstreckt werden kann. Sie müssten, wie beschrieben, mit einem Anwalt, es besteht für Unterhaltsverfahren Anwaltszwang, einen Abänderungsantrag stellen.
Ich hoffe, Ihre Fragen konnten umfänglich beantwortet werden. Gern beantworte ich eventuelle nachfragen, die Sie mir bitte stellen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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vielen Dank für Ihre Antwort. EIne Frage hätte ich noch die ich vergessen habe zu fragen. Ich habe im Internet gelesen das mein Sohn Anspruch auf Grundsicherung vom Sozialamt hat, und wenn er diese auch bekommt das ich dann nur noch einen Pauschbetrag von 34,44 € zahlen muss. Und irgendwas das sich gesetzlich am 01.01.2020 etwas ändern soll. Ist dem so oder trifft das nicht zu?
lg
S. J.
Grundsicherung bekommt Ihr Sohn dann, wenn er aufgrund der Behinderung nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, also im Grunde wenn eine volle Erwerbsminderung vorliegt.
Werden Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt sind 34,44 EUR zu zahlen oder wenn zusätzlich noch Leistungen zum Lebensunterhalt bewilligt werden, weitere 26,49 EUR.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass