Unterhalt berechnen
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Standke!
Seit April 2006 bin ich von meinem Exmann geschieden. Nach ein paar Jahren Trennung haben wir der Kinder wegen einen zweiten "Versuch" gestartet (ohne erneute Heirat). Leider ist auch dieser gescheitert. Seit zwei Jahren sind wir nun wieder getrennt. Unsere 3 Kinder wollten beim Vater bleiben, da dort jeder sein eigenes Zimmer hat und Schule und Freunde in der Nähe sind. Mein Verhältnis zu den Kindern ist aber ausgezeichnet und sie kommen mich oft besuchen. Natürlich begleitet mich ständig ein schlechtes Gewissen sie nicht bei mir zu haben, aber sie sind schon groß und es war ihre ausdrückliche Entscheidung. Bis jetzt gab es nie Probleme wegen Unterhalt. Mein Exmann bekommt natürlich das Kindergeld in Höhe von zur Zeit 558 EUR. Nun fordert mich mein Exmann über seinen Anwalt auf für die beiden jüngeren (beide 15 Jahre alt) jeweils 332 EUR zu zahlen. Mein großer Sohn ist schon 20 und geht im Sommer ins dritte Lehrjahr - er verdient eigenes Geld. Da ich nur knapp 1200 EUR netto verdiene ist mir das nicht möglich. Ich weiß nicht wie der Unterhalt berechnet wird. Und ob mein laufender Kredit über 115 EUR, sowie meine Riesterrentenbeiträge über 70 EUR zu berücksichtigen sind. Und gibt es eine Möglichkeit das der Unterhalt auch wirklich den Kindern zu Gute kommt - durch Sparbuch oder z.B. Kleidungskauf? Denn im Moment habe ich das Gefühl, dass das Geld nicht wirklich für die Kinder genutzt wird. So wurden jetzt zwar 5000 EUR für ein Auto ausgegeben, aber jeder Jeanshose oder Jacke, etc. muß hinterher gebettelt werden.
Wie reagiere ich auf das Schreiben des Anwaltes?
Mit freundlichem Gruß
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Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Kindesunterhalt errechnet sich aus Ihrem Einkommen in Verbindung mit der Düsseldorfer Tabelle. Der Vater hat in diesem Fall den Mindestunterhalt geltend gemacht. Grundsätzlich ist dieser geschuldet. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht die sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass Ihnen neben Ihrem Halbtagsjob eine weitere Nebentäigkeit oder Ihr Einkommen aus einem Ganztagsjob fiktiv zugerechnet werden kann. Anhand dieses fiktiven Einkommens würde sich dann der Kindesunterhalt berechnen.
Aber auch dann wäre voraussichtlich Ihr notwendiger Selbstbehalt von 960 EUR nicht gewahrt, so dass eine Mangelfallberechnung in Betracht kommt.
Da es sich hier um den Mindestunterhalt handelt, erkennen manche Gerichte die sonst grundsätzlich abzugsfähigen Positionen wie Riesterrente, Zinsen auf Kreditzahlungen oder weitere berufsbedingte Aufwendungen nicht an. Ferner kann eine Zurechnung von fiktiven Einkommen unterbleiben, so fern Sie nachweisen können, dass Sie sich umfangreich um eine neue Stelle bemüht haben. Die Anforderungen die Gerichte daran stellen, sind allerdings sehr hoch.
Insgesamt hängt die Entscheidung sehr von Einzelfall und Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Deshalb empfehle ich Ihnen einen Rechtsanwalt aufzusuchen und die Angelegenheit in aller Ausführlichkeit mit ihm zu besprechen. Kompetente Anwälte in dem Bereich des Familienrechts erkennen Sie in der Regel an der Fachanwaltsbezeichnung. Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, einen Ra zu bezahlen besoren Sie sich vorher bei Ihrem Amtsgericht einen sog. Beratungshilfebescheid und sprechen Sie das Problem direkt bei Ihrem Anwalt an. Für ein gerichtliches Verfahren kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Kristina Standke
Rechtsanwältin
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