Unterhalt/BAföG
Fragestellung
Für meine knapp 19 jährige Tochter habe ich bis zum August monatlichen Unterhalt in Höhe von 485 Euro bezahlt.
Nach einem jahrelangen Streit vor dem Familiengericht wurde dieser Vergleich im Jahr 2005 vor dem OLG Stuttgart so getroffen. Offiziell aufgeteilt war dieser Betrag in 238 Euro Ehegattenunterhalt
(§1570 BGB) und 247 Euro Kindesunterhalt. Geändert hat sich daran bis zum August nichts.
Zu meiner Tochter und meiner Ex-Frau habe ich keinen Kontakt, das Sorgerecht wurde bei der Scheidung 1999 gerichtlich komplett auf sie übertragen.
Da meine Tochter nach dem Abitur nun im September ein duales Studium (Steuerrecht) begonnen hat, habe ich die Unterhaltszahlungen eingestellt. Dabei gehe ich von einer Ausbildungsvergütung von mindestens 700 Euro monatlich aus.
Beim Amt für Ausbildungsförderung Freiburg hat sie nun einen Antrag auf Förderung gestellt.
Vom Amt und meiner Tochter bin ich nun aufgefordert, meinen Einkommenssteuerbescheid 2014
sowie Einkommensangaben auf dem Formblatt 3 einzureichen.
Nun meine Fragen:
Bin ich nach aktuellem Stand noch unterhaltspflichtig?
Falls nein, bin ich dem Amt für Ausbildungsförderung dann auskunftspflichtig?
Könnte bei der Entscheidung über BAföG eine erneute oder weitere finanzielle Belastung auf mich zukommen?
Mit freundlichen Grüßen
Roland Ritter
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte.
Grundsätzlich sind Sie Ihrer Tochter bis zum Abschluss einer Berufsausbildung zum Unterhalt verpflichtet. Die Unterhaltspflicht richtet sich bei volljährigen Kindern nach dem Gesamteinkommen beider Elternteile. Der Bedarf Ihrer Tochter richtet sich danach, ob sie zuhause bei ihrer Mutter lebt, oder ob sie einen eigenen Hausstand führt. Eine etwaige Ausbildungsvergütung muss sie sich anrechnen lassen.
Ob Sie also noch Unterhalt zahlen müssen, richtet sich nach dem Einkommen der Tochter und ob ihr Bedarf dadurch bereits gedeckt wird. Für die Höhe des Unterhalts wird es dann auch auf das Einkommen der Mutter ankommen. Hier müssten ggf. entsprechende Auskünfte eingeholt werden. Sowohl Ihre Tochter als auch die Mutter sind Ihnen zur Auskunft verpflichtet.
Dem BAfög-Amt sind Sie gem. § 47 Abs. 4 BAföG iVm § 60 SGB I zur Auskunft verpflichtet.
Durch die BAföG-Entscheidung kann keine weitere finanzielle Belastung für Sie begründet werden - es kann aber sein, dass der BAföG-Antrag abgelehnt wird und Ihre Tochter auf ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie verwiesen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Unterhaltsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen