Ungerechtfertigte Bereicherung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe 1984 geheiratet, meine Frau und ich lebten gemeinsam in unseren Haus nähe Berlin. Im Jahr 2007 trennten wir uns und 2008 verkauften wir das Haus. Der Erlös wurde zu gleichen Teilen geteilt. Es war vereinbart, dass jeder ab diesen Moment sein Kosten selber tragen muss. Meine Frau hatte ihr eignes Konto aber auch Zugang zu meinem Konto. Im Jahr 2010 musste ich mit Erstaunen feststellen, dass meine von mir getrennt lebende Frau von meinem Konto ca. 17.000 Euro aus verschiedenen Gründen abgebucht hat. Die Abbuchungen erfolgten im Jahr 2009, Gründe für die Abbuchungen wurden auf den Überweisungsträgern angegeben. Zum Beispiel 3000 Euro für einen DNA Test. Ich lebe seit 2007 mit meiner Freundin und unseren gemeinsamen Sohn in Polen zusammen. Meine Exfrau hat immer angezweifelt, dass ich der Vater bin und hat auf ein DNA Test bestanden, trotzdem wir nicht mehr zusammen waren. Meine Exfrau wohnt in Deutschland (Potsdam), sie kommt im Monat zweimal nach Polen und macht die Löhne für die Mitarbeiter und für uns. Auch hier habe ich feststellen müssen, dass sich meine Exfrau deutlich mehr Gehalt überwiesen hat. Von 2008 bis 2012 ca.300.000,- Zloty das sind ca. 80.000,- Euro. Meine Frage, besteht die Möglichkeit das Geld welches sie von meinen deutschen Konto abgebucht einzuklagen?
Im Voraus vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Joachim L.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der Sachverhalt enthält verschiedene Komponenten, die juristisch sauber voneinander getrennt werden müssen.
Was die Entnahmen Ihrer Frau von Ihrem Konto angeht, so handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche, die als sonstige Angelegenheit i.S.d. § 266 Abs. 1 Zif 3 FamFG vor dem Familiengericht geltend zu machen ist.
Dabei wird darauf abzustellen sein, dass Ihre Frau trotz der noch bestehenden formellen Berechtigung, über Ihr Konto verfügen zu können, gleichwohl materiell-rechtlich dazu nicht berechtigt war, weil Sie ja mit ihr vereinbart hatten, dass ab dem Verkauf des Hauses und der Erlösteilung jeder für sich alleine aufkommen muss und keine Ansprüche untereinander bestehen.
Erst Recht durfte Ihre Frau solche Kosten wie für das DNA-Gutachten nicht von Ihrem Konto aus bezahlen.
Die Abbuchungen erfolgten daher zu Unrecht und sind nach erster Einschätzung (mehr ist an dieser Stelle nicht möglich!) zu erstatten.
Sofern dies nicht freiwillig geschieht, müssen Sie den gerichtlichen Weg gehen.
Da es sich um
"Ansprüche zwischen miteinander verheirateten ... Eheleuten im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,"
handelt, ist das Familiengericht sachlich ausschließlich zuständig.
Was die örtliche Zuständigkeit angeht, so ist das Familiengericht am Wohnsitz Ihrer Frau maßgebend. Sie können diese Ansprüche daher in Berlin geltend machen.
Zu berücksichtigen ist insoweit allerdings, dass vor dem Familiengericht Anwaltszwang herrscht, Sie können daher nicht selber den Antrag einreichen.
Der zweite Komplex ist die unberechtigte Entnahme von überhöhten Gehaltszahlungen seitens Ihrer Frau.
Insoweit liegt ein anderes Rechtsverhältnis vor, nämlich ein Arbeitsverhältnis.
Ansprüche zwischen Arbeitgeber (Sie bzw. Ihre Firma) und Arbeitnehmer (Ihre Frau) sind ausschließlich vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen, wobei auch insoweit der Wohnsitz des Schuldners, also Ihrer Frau maßgebend ist.
Die auf ungerechtfertigter Bereicherung beruhenden Ansprüche sind daher ebenfalls in Berlin vor dem Arbeitsgericht einzuklagen.
Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht weist die Besonderheit auf, dass in erster instanz jede Partei ihre Kosten selber trägt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Dafür besteht, anders als vor dem Familiengericht, allerdings auch kein Anwaltszwang, so dass Sie diese Klage selber einreichen könnten.
Zusammenfassend ist also zu sagen, dass Sie beide angesprochenen Komplexe vor Berljner Gerichten durchsetzen können.
Falls Sie dabei auf meine Unterstützung zurückgreifen möchten, stehe ich gerne zur verfügung. In diesem Fall nehmen Sie bitte unter raottobielefeld@aol.de mit mir Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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Jeder Zeit wieder.
Joachim L.