Unfalltod meines Sohnes
Fragestellung
Mein Sohn ist am 29.09.2017 unschuldig bei einen Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Ich habe die ganze Zeit auf eine Verhandlung des Falls gewartet. Ich hatte vor 14 Tagen einen Termin mit den zuständigen Richter, weil ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt wurde und ich erst Bescheid bekam als es schon längst vollzogen wurde. Ich habe den Richter daraufhin gefragt, warum wir keine Hauptverhandlung hatten und er meinte, sie müssten Kosten sparen und das wäre so üblich. Er wusste genau, das wir ihn konsultieren und er hatte noch nicht einmal die Akte vor sich liegen. Ich habe jetzt einen Antrag auf eine Kopie des Urteils gestellt, auch das verneinte man mir. Allerdings habe ich jetzt über Dritte erfahren, das der Unfallverursacher, der ein Slalomrennen auf der Straße gefahren ist, was er auch privat tat und Pokale erhielt, das er 3 Monate Führerscheinentzug hatte, 12 Monate Bewährung und 6000 Euro Strafe zahlen musste. Er hat das Urteil angenommen und für uns ist es jetzt unanfechtbar. Bei diesem Unfall wurde mein Sohn getötet, 2 Hunde wurden getötet und die Freundin meines Sohnes wurde schwer verletzt mit bleibenden Schäden. Ich habe das Gefühl, das der Richter den Unfallverursacher kennt und Ihn mit den Vollstreckungsverfahren einen Gefallen tat. Denn Sie müssen wissen, das der Täter bei seinen riskanten Überholungsmanövern 2 Zeugen lebensgefährlich überholt hat und dann einen Bus in einer Rechtskurve überholt und meinen Sohn getötet. Ich habe eine Rechtsschutzversicherung, was bleiben mir jetzt noch für Möglichkeiten? Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst einmal herzliches Beileid.
Sie schreiben, es hätte ein Vollstreckungsverfahren stattgefunden. Ich vermute Sie meinen, dass der Täter im Strafbefehlsverfahren verurteilt wurde. Sind Sie nicht als Nebenkläger aufgetreten? Wenn Sie als Nebenkläger auftreten, hätte das Gericht Sie zwingend an einer Hauptverhandlung beteiligen müssen. Als Nebenkläger können nahe Angehörige von Verstorbenen auftreten.
Wenn Sie nicht als Nebenkläger sich an dem Verfahren beteilgt haben, nehmen Sie leider an dem Ausgang eines Strafverfahrens oder wie in Ihrem Fall an dem Ausgang eines Strafbefehlsverfahrens keinen Einfluß.
Durch einen Rechtsanwalt können Sie aber Einblick in die Strafakte und damit auch in den Strafbefehl erhalten.
Sie haben als nahe Angehörige die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen den Täter vorzugehen. Seit dem 22.07.2017 gibt es eine Änderung im Zivilrecht, nach der Hinterbliebende wegen der Tötung eines Ihnen besonders nahestehenden Menschen von dem Verantwortlichen Schadensersatz wegen des erlittenen Leides erhalten können.
Aufgrund dessen, dass die ausgeurteilte Strafe meines Erachtens nach viel zu gering ist, können Sie hierdurch noch ein wenig mehr Ausgleich des Verlustes erhalten. Es kann meiner Meinung nach nicht sein, dass ein Täter mit so geringer Strafe " davon kommt".
Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, wird diese auch für die Kosten einer solchen Klage aufkommen.
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Ich empfehle Ihnen daher folgende Vorgehensweise: Zunächst sollte ein Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen. Diese wird auch gewährt, wenn der Anwalt begründet, dass es zur Vorbereitung eines Zivilprozesses dient. Parallel sollte eine Kostendeckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung erfolgen und nach Einsicht in die Strafakte die Schmerzensgeldklage erfolgen.
Gerne stehe ich auch hierfür zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
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wenn meine Vermutung, dass es sich um ein Strafbefehlsverfahren gehandelt hat, zutreffend ist, dann durfte das Gericht bei Antrag durch die Staatsanwaltschaft auch ohne Berücksichtigung der Nebenklage den beantragten Strafbefehl erlassen.
Wenn der Angeklagte den Strafbefehl akzeptiert und keinen Einspruch eingelegt hat, besteht leider keine Möglichkeit mehr, auf die strafrechtlichen Verurteilung Einfluß zu nehmen. Es gibt dann kein Rechtsmittel mehr. Strafrechtlich kann daher nur noch Aktensicht durch einen Rechtsanwalt gefordert haben.
Sofern Sie zivilrechtlich einen Abfindungsvergleich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung wegen Ihrer Ansprüche abgeschlossen haben, kann auch hier leider kein weitergehender Anspruch geltend gemacht werden. Haben Sie einen Abfindungsvergleich für Ihre und die Ansprüche Ihres Sohnes geschlossen? Wenn dieser nach dem Unfall noch gelebt hat, hat er eigene Ansprüche, die Sie geerbt haben.
Beste Grüße
Ralf Hauser, Ll.M.
Rechtsanwalt