Unfallschaden mit gewerblichem Mietfahrzeug( Hebebühne)
Fragestellung
Sehr geehrter Rechtsberater, sehr geehrte Rechtsberaterin,
ich bitte um Ihren Rat in einer Unfallangelegenheit.
Als Führer eines gewerblich gemieteten Fahrzeugs ( Kleinlastwagen mit Hebebühne ) verursachte ich einen Schaden, der von der Gegenseite mittels Sachverständigengutachten auf die Höhe von 1555 EURO veranschlagt wurde. Das Gutachten wurde der Versicherung des Vermieters zugestellt, und normalerweise wäre damit die Sache in so einem Bagatellfall erledigt.
Nun gibt es in meinem Mietvertrag und in der Rechnung jedoch zwei Abschnitte ,auf die sich der Vermieter unter dem Hinweis, es handle sich hier um eine gewerbliche Versicherung, bei der andere Konditionen gelten würden, schon andeutungsweise berufen hat. Diese lassen erwarten, dass auf mich noch Ansprüche zukommen.
Erstens gibt es im Mietvertrag den Passus:
“Der Mieter wurde darauf hingewiesen, dass zum Fahren im öffentlichen Straßenverkehr ein gültiger und dem Fahrzeug ( Gerät ) entsprechender Führerschein vorhanden sein muss.
Für Schäden bei Dritten , durch Benutzung des Gerätes vom Mieter, haftet der Mieter.”
Hierzu die Frage: Bezieht sich die Mieterhaftung auch auf den Straßenverkehr, für die doch eigentlich die KFZ- Haftplicht herangezogen wird , oder eben ausschließlich auf Schäden, die beim Arbeitseinsatz mit der Hebebühne entstanden sind?
Zweitens beruft sich der Vermieter auf eine Selbstbeteiligung in Höhe von 2000 EURO, die
weil es sich um eine Gewerbeversicherung handle auch für Haftplichtschäden gelte.
Eine Versicherung wird in der Rechnung aufgeführt als “Maschinenbruch/Haftpflichtversicherung Selbstbeteiligung des Mieters im Schadensfall EUR 2000". Wie im Gutachten ausgewiesen war das Fahrzeug bei der Züricher Versicherung versichert.
Auch hier habe ich den Zweifel: Gibt es überhaupt KFZ- Haftpflichversicherungen bei denen
Selbstbeteiligungen vorgesehen sind, und falls ja, muß ich entsprechende Zahlungen tätigen
bevor ich als Mieter Einsicht in die Versicherungsunterlagen erhalten habe.
Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Ammann
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Antwort von Rechtsanwalt Hans Joachim Faber
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der ersten Frage teile ich Ihre Auffassung. Ich verstehe Ihre Schilderung so, dass es sich um ein für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug gehandelt hatte und der Unfall im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr geschehen war - er also genau so passiert wäre, wenn der LKW keine Hebebühne gehabt hätte. Dann gelten die allgemeinen verkehrsrechtlichen Regelungen und der Geschädigte hat einen Anspruch gegen den Halter, den Fahrer und den Versicherer als Gesamtschuldner. Eine interne Regelung zwischen diesen dreien bzw. eine Regelung, dass der Mieter (der ja nicht Fahrer sein muss) haftet, ist natürlich möglich, hier allerdings fragwürdig. Die Regelungen des BGB zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich auch bei Veträgen zwischen Unternehmern und hier könnte eine Unwirksamkeit vorliegen.
Eine Selbstbeteiligung in Haftpflichtsachen wäre mir auch neu. Sicherlich gibt es Regelungen, durch Zahlung der Schadenssumme in der Schadenfreiheitsklasse nicht zu sinken, aber solche Regelungen gelten dann zwischen Halter und Versicherer und können meines Erachtens jedenfalls nicht in einem Formularvertrag auf Mieter abgewälzt werden, selbst wenn diese als Unternehmer gehandelt haben. Die Angaben auf der Rechnung verstehe ich eher so, dass Sie eine Versicherung abgeschlossen haben gegen Beschädigungen am gemieteten Fahrzeug durch Sie - mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von €2.000,-.
Sie sollten daher, falls der Vermieter Ansprüche stellen sollte, spätestens bei gerichtlicher Geltendmachung einen Anwalt mit der Abwehr dieser Ansprüche beauftragen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Vorstehenden um eine erste Einschätzung meinerseits handelt, ohne dass ich mich mit Literatur und Rechtsprechung zu diesem Fall umfassend beschäftigt habe. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
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