Unfall mit Mietwagen (Schweiz)
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir hatten in der Schweiz einen PKW angemietet und die Selbstbeteiligung in Höhe von 3.000 EUR nicht weiter gesenkt.
Ein LKW hat uns (vermeintlich beim Spurwechsel) seitlich touchiert. Personenschäden gab es nicht, lediglich Kratzer und Beulen.
Die Autovermietung hat unmittelbar nach Fahrzeugrückbage die 3.000 EUR von meiner Kreditkarte abgebucht und sich darauf berufen, dass sie mir den Betrag ggf. erstatten würden.
Die Versicherung des LKW-Fahrers lehnt die Forderungen der Autovermietung ab und sieht uns als Unfallverursacher.
Wir sehen uns nicht als Unfallverursacher und daher auch nicht als Verwantwortliche für den Schaden. Es gibt jedoch leider keine Zeugen für den Unfallhergang.
Laut Rechnung der Autovermietung belaufen sich die Reparatur- und Ausfallkosten auf ~5.000 CHF. Dem entsprechend behalten sie unsere gesamte Selbstbeteiligung ein.
Sehen Sie Möglichkeiten, wie wir unser Recht hier einfordern können?
Wie stehen unsere Chancen hierfür im Verhältnis zum zu erwartenden Mitteleinsatz (Kosten für Anwalt, ggf. Prozesskosten, etc.)?
Vielen Dank und beste Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
In der Schweiz gilt das Straßenverkehrsgesetz.
Hier die einschlägigen Vorschriften:
Art. 26 - Grundregel
1: Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
Art. 34 - Rechtsfahren
1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2 Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3 Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4 Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
Art. 35 - Kreuzen, Überholen
1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2 Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3 Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4 In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5 Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6 Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7 Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
Art. 36 - Einspuren, Vortritt
1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2 Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3 Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4 Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie gegen keine der o.g. Verkehrsvorschriften verstoßen. Vor diesem Hintergrund wäre der Unfallverursacher der andere Fahrer anzusehen.
Sie haben die Möglichkeit, eine Klage entweder gegen den ausländischen Halter des Fahrzeuges, dessen ausländische Versicherung oder gegen den ausländischen Fahrer zu richten.
Vor dem Hintergrund des Tatortprinzips müsste dies aber in der Schweiz erfolgen. Wie Ihre Chancen einzuschätzen sind, ist allerdings nicht einfach darzustellen. Ich empfehle Ihnen daher dringend, einen schweizerischen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, weil der Kollege in Kenntnis der Rechtsordung die Sach- und Rechtslage besser einzuschätzen vermag.
Wenn Sie einen Beifahrer hatten, könnte dieser als Zeuge fungieren. Dies wäre schon deshalb wichtig, weil die Unfallskizze des anderen Fahrers sich von der Ihren vollkommen unterscheidet. Der Unfall soll sich danach beim Einfädeln ereignet haben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen. Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Sie haben eine Frage im Bereich Zivilrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen