Unfall mit Firmenwagen
Fragestellung
Meine Tochter, 26, hat eine Vertretung für eine erkrankte Kollegin übernommen (Schauspiel) und musste für die Firma "Bühnengold" einen Tag lang ca. 2 Std. entfernt von Berlin mit dem firmeneigenen Wagen dorthin fahren. Auf dem Rückweg auf der Autobahn war sie bei Nieselregen unterwegs und wollte als nicht geübte Fahrerin lieber auf die rechte Spur wechseln (Tempo 115 km/std). Als sie nach rechts zog, bremste der vor ihr fahrende LKW plötzlich scharf ab und sie fuhr ihm hinten auf. Der Schaden wurde von der Polizei aufgenommen, der Schaden am LKW war gering, bei dem Firmenwagen lag er bei 1500,--€.
Unsere Tochter wurde zwar versprochen, dass sie einen Vertrag von der Schauspielfirma bekäme, aber seit dem Unfall hat sie weder einen Vertrag bekommen noch die Bezahlung für ihre Arbeit.Einen Strafzettel in Höhe von 30,--€ hat sie bezahlt.
Nun kam eine Rechnung von der Firma in Höhe von 1500,--€ für die Reparatur des Firmenwagens.
Muss sie diese bezahlen? Anmerkung: meine Tochter bezog zu diesem Zeitpunkt Harz iV und hat gar nicht die Mittel, dieses Geld zu bezahlen. wie sollen wir uns der Firma gegenüber verhalten?
Anmerken möchte ich, dass meine Tochter sich Prellungen am ganzen Körper zuzog (weil der Airbag nicht ausgelöst hatte?).
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Antwort von Rechtsanwalt Hans Joachim Faber
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt beantworten möchte:
Zunächst zum Unfall: Hier dürfte die Verantwortlichkeit zu 100% bei Ihrer Tochter liegen, da sie den erforderlichen Mindestabstand nicht eingehalten haben dürfte. Als Grad des Verschuldens dürfte hier einfache Fahrlässigkeit vorliegen
Weiter gehe ich davon aus, dass zwischen dem Unternehmen und Ihrer Tochter ein Arbeitsverhältnis bestand - sofern diese nicht von der Kollegin beauftragt war und das Fahrzeug mit Wissen des Unternehmens geführt hat. In diesem Fall gilt natürich nur eine beschränkte Haftung. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haftet die Arbeitnehmerin komplett, für leichteste Fahrlässigkeit gar nicht. In dem hier wohl vorliegenden Fall der leichten Fahrlässigkeit wäre die Haftung quotal zu verteilen. Dabei spielen auch persönliche Faktoren bei Ihrer Tochter eine Rolle. Man muss auch berücksichtigen, dass Ihre Tochter davon ausgehen durfte, sie werde für leichte Fahrlässigkeit nicht haften müssen. Schließlich durfte sie auch davon ausgehen, dass ein Firmenfahrzeug, das von vielen verschiedenen Personen geführt wird, auich entsprechend versichert ist, sodass überhaupt nur eine Selbstbeteiligung zu zahlen wäre.
Die Beweislast, welche Form der Fahrlässigkeit vorgelegen hat, liegt beim Arbeitgeber.
Ich würde die Zahlung mit dem Hinweis auf "leichteste Fahrlässigkeit" verweigern und stattdessen die Vergütung für die geleistete Arbeit einfordern bzw. die Aufrechnung damit erklären.
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