Unbefristeter Aufenthaltstitel
Fragestellung
ich bin ein Arzt , der seit 2 Jahre hier in Deutschland arbeite .
Ich bin Inhaber einer Blauen Karte und ich habe bei der Ausländerbehörde in Herford für einen unbefristeten Aufenthalt beantragt .
Sie haben erstmal die zugestimmt , danach habe ich ein Schreiben bekommen , wo drin steht , dass die Beschäftigungzeiten nach dem 17 AufenthaltG nicht angerechnet werden können.
Ich habe eine Sprachkenntnisse von B2 , sonst habe ich für 6 Monate nach dem 18 AufenthaltG und noch 13 Monate nach dem 17 AufenthaltG und noch seit 3 Monate bis jetzt nach dem 19 AufenthaltG ( Blaue Karte) gearbeitet und gleichzeitig habe ich die entsprechende Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung bezahlt .
Meine Fragen :
1- darf ich doch für den o.g Aufenthalt beantragen und letztendlich bekommen oder nicht ?
2- Was empfehlen Sie mir ?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis (= unbefristeter Aufenthaltstitel) zu erteilen, wenn er
- mindestens 33 Monate eine Beschäftigung im Sinne einer Berufserfahrung, basierend auf einem Hochschulabschluss, ausgeübt hat
und
- für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist
- und die Voraussetzungen insbesondere der Lebensunterhaltssicherung usw. vorliegen.
Leider sind in der Tat Zeiten für Aus- und Weiterbildung im Sinne von § 17 Aufenthaltsgesetz nicht anzurechnen.
Aber:
Ohne diese Zeitgrenze für die Beschäftigung wäre folgendes gegebenenfalls gangbar und bei der Ausländerbehörde/Bundesagentur für Arbeit zu erfragen:
§ 19 Aufenthaltsgesetz - Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte - bestimmt:
"(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind.
[...]
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
1.
Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder
2.
Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.
Ansonsten müssen Sie noch drei Jahr bis zur Erteilung einer allgemeinen Niederlassungserlaubnis warten, die nicht an diese hohen Voraussetzungen geknüpft ist.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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