Umsatzsteuerfreie Umsätze + Umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Vorsteuer?
Fragestellung
Guten Tag,
ich bin in Hessen Immobilienmakler. In diesem Bereich führe ich aktuell meine umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten aus. Nebenbei habe ich noch umsatzsteuerfreie Tätigkeiten aus dem Bereich der Kreditvermittlung. Die Finanzberatung findet ausschließlich im Büro am Schreibtisch (durch Telefon) statt. Sollte ein persönlicher Kundenkontakt nötig sein, so kommen die Kunden zu mir ins Büro.
Es soll ein neuer Firmenwagen angeschafft werden. Hierbei würde ein Vorsteuerbetrag in Höhe von ca. 21.000 Euro entstehen. Ich möchte hier die Gewissheit haben, dass meine Informationen über die Aufteilung der USt. korrekt sind.
Ich habe durch einen Kollegen folgende Information erhalten:
Wenn ich die Kreditvermittlung nur vom Schreibtisch/Telefon ausübe und ich nicht zu den Kunden mit dem neuen Firmen-PKW fahre und ich somit nur zu meiner umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit den Firmen-PKW nutze, muss doch hier keine Vorsteuer gekürzt werden, oder? (Da es ja hier eine klare Abgrenzung gibt)
Der Firmen-PKW würde über die 1%-Regelung laufen und hier entsprechend auch der volle MwSt.-Betrag auf die 1% abgeführt werden.
Ich würde hier nur entsprechende Kürzungen bei USt. von der Büromiete, Büromaterial, Telefon und Internet vornehmen. Da diese ja für die Ausübung der Tätigkeit als Kreditvermittler genutzt werden und auch der Vorsteuer unterliegen.
Die Umsätze verhalten sich ca. 50/50. Der Gesamtumsatz liegt bei ca. 260.000 Euro.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!
Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Nach 15.17 UStAE (Umsatsteueranwendungserlass) sind drei Gruppen von Vorsteuerbeträgen zu unterscheiden.
1. Vorsteuerbeträge, die in voller Höhe abziehbar sind, weil sie ausschließlich Umsätzen zuzurechnen sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (Umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze).
2. Vorsteuerbeträge, die in voller Höhe vom Abzug ausgeschlossen sind, weil sie ausschließlich Umsätze betreffen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
3. Übrige Vorsteuerbeträge, die sowohl für Umsätze verwendet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen und solche, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Eine Aufteilung kommt also nur für die Nr. 3 in Frage.
Das heißt für Sie: wenn Sie objektiv nachvollziehbar nachweisen können, dass Sie das Fahrzeug nur für Ihre umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze verwenden, so können Sie den Vorsteuerabzug nach Nr. 1 in voller Höhe geltend machen. Hier wäre zum Nachweis natürlich ein Fahrtenbuch ideal, damit Sie die ausschließliche Nutzung für die Maklertätigkeit nachweisen können.
Hier noch der Link zu 15.17 UStAE: https://www.steuerlinks.de/richtlinie/ustae/abs15.17..html
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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