Umsatzsteuererklärung 2016
Fragestellung
In welchen Zeilen muss ich in der Umsatzsteuererklärung 2016 Eintragungen vornehmen (Hauptvordruck+UR), wenn ich in 2016 Rechnungen aus dem Ausland habe:
- 1) Rechnung mit Betrag X an ein in der Schweiz ansässiges Schweizer Unternehmen gestellt, Leistung war wissenschaftliche Tätigkeit
- 2) Rechnung mit Betrag Y an ein im europäischen Ausland (Spanien) ansässiges spanisches Unternehmen gestellt; Leistung war wissenschaftliche Tätigkeit; hinzu kommt Reisekosten nach Spanien mit Betrag Z, der Großteil der Leistung wurde jedoch in Deutschland (in meinem Büro) vollbracht
Für welche meiner beiden Fälle muss ich in Zeile 45 "Umsätze zu anderen Steuersätzen" etwas eintragen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne antworte ich auf Ihre Anfrage auf der Grundlage, des von Ihnen geschilderten Sachverhalts.
1. Die Rechnung haben Sie an einen Schweizer gestellt, der Unternehmer ist?
Wenn es eine wissenschaftliche Tätigkeit war, dann handelt es sich um eine sonstige Leistung an einen Unternehmer.
Die sonstige Leistung wird an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt. Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG in der Schweiz. Der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Die Besteuerungsfolgen im Drittlandsgebiet bestimmen sich ausschließlich nach den dort anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften.
2. Führt ein Unternehmer eine sonstige Dienstleistung für einen Unternehmer aus einem anderen EU-Land aus, dann befindet sich der Ort der Dienstleistung regelmäßig da, wo der Leistungsempfänger seinen Betrieb bzw. Sitz hat. Das gilt selbst dann, wenn die Leistung im Inland ausgeführt wird. Innerhalb der EU gilt das Reverse-Charge-Verfahren, sodass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet und nicht der Unternehmer, der die Leistung erbracht hat.
Wenn Sie erlauben, reiche ich Montag die Zeilen nach, da ich nur im Büro die Formulare öffnen kann.
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
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vielen Dank für die erste Rückmeldung, ja es handelt sich um ein größeres Unternehmen (Europäische Aktiengesellschaft).
Es wäre hilfreich, wenn Sie mir noch die jeweiligen Zeilen/Kennziffern nennen könnten, weil genau darin meine Schwierigkeit liegt.
Vielen Dank und schöne Grüße,
M. F.
leider habe ich immer noch keine Antwort auf meine eingestellte Frage erhalten, Ihre Rückmeldung habe ich selbst online schon mehrfach nachlesen können und hilft mir beim Ausfüllen des Formulars leider nicht weiter. Termin hierfür war ja Montag 11 Uhr. Es ist auch recht dringlich da bereits die Mahnung des Finanzamts eingegangen ist, so dass ich unter Zeitdruck stehe.
Ich bitte um Rückmeldung bis Donnerstag, 03.08. um 11 Uhr.
Mit freundlichen Grüßen,
M.F.
anliegend erhalten Sie die Ausfüllanleitung für die Meldung ZM. Das ist für die europäischen
Umsätze.
die Umsätze aus dem Drittland sind nicht steuerbar und gehören in Zeile 42. Bitte entschuldigen Sie die Bearbeitungsdauer, aber ich konnte die Dokumente wegen technischer Probleme nicht hochladen.
Mit freundlichen Grüßen
Ira v. Cölln