Umsatzsteuer und Steuererklärung für Reiseleistungen im Nicht-EU Land
Fragestellung
Guten Tag,
ich würde gerne die schriftliche Antwort bevorzugen und die Steuerberatung per Mail in Anspruch nehmen.
Für eine selbständige Fotografin, die Fotoreisen in Island anbietet, haben wir Fragen zur korrekten Angaben der Ausgaben in der Umsatzsteuererklärung und der Umst.Voranmeldung bzw. der EÜR am Jahresende
Die Reisenden buchen nach einem Pauschalpreis in Deutschland bei uns eine Fotoreise inkl. Verpflegung und Unterkunft. Die Hotels in Island und Kosten für Verpflegung, Benzin, Eintritt etc. buchen und bezahlen wir vor Ort direkt bei isländischen Unternehmen (mit isländischer MwSt.), d.h. wir nehmen Leistungen im nicht-europ- Ausland in Anspruch. Wie müssen wir diese Ausgaben in der UmSt. Erklärung und EÜR und der Umsatzsteuervoranmeldung angeben? Fällt das unter §13b oder §25 UstGs? Was ist mit dem Vorsteuerabzug? Es wäre hilfreich, wenn Sie uns direkt mitteilen könnten, in welche Zeile der Steuererklärung, die entsprechenden Leistungen eingetragen werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Jörg L.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der Sachverhaltsangaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte.
Grundsätzlich ist § 25 UStG anwendbar, sofern die Reise nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt ist. Davon gehe ich im Rahmen der Beantwortung aus. Der Ort der Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG und liegt somit erst einmal in Deutschland. Nach § 25 Abs. 2 UStG ist die Leistung jedoch steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Dieses ist hier lt. Sachverhalt der Fall. Zu den Reisevorleistungen gehören insbesondere Beförderung, Unterbringung und Verpflegung, Reiseleitung vor Ort oder Durchführung von Veranstaltungen.
Grundsätzlich ist ein Vorsteuerabzug für derartige Leistungen nicht ausgeschlossen, sofern sie nicht mit den Reisevorleistungen im Zusammenhang stehen (§ 25 Abs. 4 UStG und 25.4 UStAE). Vorsteuerbeträge aus anderen Leistungen, die dem Leistungsempfänger nur mittelbar zugutekommen, können geltend gemacht werden. Das Vorsteuervergütungsverfahren ist ebenfalls nicht vorgesehen. (25.4 Abs. 3 UStAE).
Die Reisevorleistungen sollten im Rahmen der EÜR für die jeweilige Reise auf einem gesonderten Aufwandskonto gebucht werden. Zudem empfiehlt es sich eine Aufzeichnungen außerhalb der Buchhaltung zu führen um die Marge zu bestimmen. Die Erlöse sollten diesbezüglich auf Konto 8194 (SKR 03) gebucht werden.
Für die Umsatzsteuervoranmeldung ist die Zeile 23 vorgesehen. In der Umsatzsteuerjahreserklärung die Zeile 70.
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben. Ansonsten stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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