Umsatzsteuer Solar-Anlage
Fragestellung
Für folgende Frage, die Umsatzsteuer bezüglich der Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage betreffend, wird eine Beratung gesucht:
Verwitweter Landesbeamter von Nordrhein-Westfalen im Ruhestand, 83 Jahre alt, betreibt momentan eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Pferdestalls. Die PV-Anlage ist abbezahlt. Die Erträge aus der Einspeisevergütung, die bis 2030 garantiert ist, betragen 1171 € monatlich. Vierteljährlich muss Umsatzsteuer in Höhe von 608 € bezahlt werden .
Der Beamte hat inklusive Kindergeld, das er für eine erwachsene Tochter, die infolge einer Behinderung zu 100% erwerbsgemindert ist und im selben Haus lebt, ein monatliches Ruhegehalt von 3707 € netto.
Die Frage ist, ob diese Umsatzsteuer umgangen oder reduziert werden kann.
Eine weitere Tochter lebt ebenfalls im Haushalt, sie betreibt dort hobbymäßig Pferdezucht, jedoch ohne Einkünfte zu erzielen.
Die Tochter 1 wird nach dem Tod des Vaters voraussichtlich monatlich Waisengeld in Höhe von ca. 800 € erhalten.
Frage 1: Lässt sich vor dem Tod des Vaters durch Überschreibung der Photovoltaikanlage auf eine oder beide seiner Töchter, oder auch auf eine oder mehrere Freunde die Umsatzsteuer reduzieren.
Frage 2: Wie sieht es nach dem Tod aus? Müssen die Töchter dann, obwohl sie außer dem Waisengeld für die Tochter 1 keine anderen Einkünfte habe, trotzdem die Umsatzsteuer bezahlen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Umsatzsteuer ist unabhängig von den Einkünften, lediglich die Höhe der Umsätze spielt eine Rolle. Für die Kleinunternehmerregelung gilt eine Umsatzgrenze von 22.000 € im Jahr.
Wenn Sie 1.171 € x 12 Umsatz erzielen ergibt sich rechnerisch ein Umsatz von etwa 14.000 €, also deutlich unter der Kleinunternehmergrenze.
Somit können Sie ggf. zur Kleinunternehmerregelung wechseln.
Allerdings sind Sie für fünf Jahre gebunden, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nicht angewandt haben, obwohl Sie unter den grenzen gelegen hätten. Außerdem sind Umsätze jeweils für die gesamte unternehmerische Tätigkeit zusammenzusziehen.
Wenn Sie also länger als fünf Jahre die Photovoltaikanlage betreiben, sollte ein Wechsel möglich sein.
Allerdings können Sie dann keine Umsatzsteuer mehr vereinnahmen, das heißt, der Netzbetreiber würde die Zahlung entsprechend vermindern, oder falls fehlerhafterweise nicht, wäre die Zahlung an das Finanzamt zu erstatten. Somit wäre kein einziger Cent gewonnen. Zudem könnte Vorsteuer aus Rechnungen z.B. für Wartung oder Reparatur nicht mehr erstattet werden. Lediglich die Anmeldung der Umsatzsteuern könnte entfallen, also eine kleine Verwaltungsvereinfachung.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Anlage beim Vater oder bei den Töchtern angesiedelt wird. Auch nach dem Erbfall verändert sich an diesen Zusammenhängen nichts.
Eine vorzeitige Übertragung würde eine Vorsteuerberichtigung auslösen, wenn diese Übertragung vor Ablauf der fünf Jahre seit Anschaffung geschieht. Die ursprünglich bei Kauf und Installation vom Finanzamt erstattete Steuer wäre anteilig zurückzuzahlen.
Somit macht nach meiner Ansicht die Kleinunternehmerregelung bei einer Photovoltaikanlage eher wenig Sinn.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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