Umsatzsteuer für Reiseveranstaltung außerhalb EWR-Raum
Fragestellung
Hallo Expertenpool,
für unsere neugegründete GbR (Reiseveranstalter mit einem Schwerpunkt Russlandreisen, zwei Gesellschafter, Sitz in Deutschland) ist folgende Frage relevant:
Auf welche der untenstehenden Einzelposten einer in Zukunft von uns angebotenen Moskau-Pauschalreise muss von unserer GbR Umsatzsteuer berechnet und an das deutsche Finanzamt abgeführt werden, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage? Muss eine etwaige Steuerfreiheit mit Bezug auf den entsprechenden Paragraphen des UStG auf Kundenrechnung und -angebot angegeben werden?
Bitte beziehen sie sich zur besseren Verdeutlichung auf folgendes fiktives Beispiel:
Angebot Moskau-Reise. Reisepreis 5000 € / Reisender
davon
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* Flug Berlin-Moskau (gebucht bei expedia.de) 1000 €
* Unterkunft Moskau (gebucht bei booking.com) 1000 €
* Transport innerrussisch (online gebucht russische Eisenbahn) 500 €
* Verpflegung innerrussisch (vor Ort) 500 €
* Reisebegleitung in Russland durch einen Gesellschafter 1000 €
* Reisevorbereitung in Deutschland durch einen Gesellschafter 100 €
* Marge 900 €
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Besten Dank im voraus! Grüße, R. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Udo Glinka
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ausgehend von den mir zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt und gebe meine erste Einschätzung.
So wie Sie es beschreiben gehe ich davon aus, dass Ihr Unternehmen Reiseleistungen im Sinne von § 25 UStG erbringt. Richtlinien zur Anwendung finden sich in den Abschnitten 25.1 bis 25.5 des Umsatzsteueranwendungserlasses.
Dabei handelt es sich um Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.
Sie erbringen mit der Reiseleistung eine sonstige Leistung, die soweit sie nicht im Drittland erbracht wird auch in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist.
In Ihrem Beispiel wird der Flug teilweise im Gemeinschaftsgebiet erbracht und die Reisevorbereitung in Deutschland. Was den Flug betrifft können Sie von der Vereinfachungsregelung in Abschnitt 25.2 (4) UStAE Gebrauch machen wonach die Erbringung der Leistung bei Flügen durch den Zielort bestimmt werden kann. Somit verbliebe nur noch die Reisevorbereitung durch den Gesellschafter als in Deutschland erbracht.
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bemisst sich aus der Differenz des Preises den der Reisende bezahlt und dem Betrag den Ihr Unternehmen für die Reisevorleistungen aufwendet.
Ein Vorsteuerabzug von in den Reisevorleistungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträgen kommt nicht in Betracht.
Nach § 14 a (6) UStG darf die Rechnung die Sie an die Reisenden ausstellen keine Umsatzsteuer ausweisen und muss den Zusatz ‚Sonderregelung für Reisebüros‘ enthalten. Nach Abschnitt 14a.1 (8) UStAE ist auch die umgangssprachliche Form z.B. ‚Reiseleistung‘ nicht zu beanstanden. Ein zusätzlicher Hinweis auf die Steuerfreiheit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wäre aber aus Transparenzgründen sinnvoll.
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bemisst sich nach § 25 (3) UStG, Abschnitt 25.3. UStAE folgendermaßen.
Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer) 5.000,- €
./. Reisevorleistungen
für Flug 1.000,- €
für Unterkunft 1.000,- €
für Transport 500,- €
für Verpflegung 500,- €
für Reisebegleitung
(Sondervergütung Gesellschafter) 1.000,- €
für Vorbereitung
(Sondervergütung Gesellschafter) 100,- €
4.100,- €
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Marge 900,- €
Da die Reiseleistung im Drittland erbracht wird, bleibt diese Marge weitestgehend nach § 25 (2) UStG steuerfrei. Lediglich 2,44 % der Marge für die in Deutschland erbrachte Vorbereitung von 100,- EUR (=2,44 % der Reisevorleistungen) wäre in Deutschland zu versteuern (21,95 * 19 /119 = 3,51 € USt).
Zu beachten ist, dass Gesellschaftervergütungen die im Rahmen eines Leistungsaustausches gezahlt werden auf Gesellschafterebene umsatzsteuerversteuert werden müssen. Ggfs. kommt da je nach Situation die Kleinunternehmerregelung zum Zuge.
Würde es sich dagegen um Gewinnanteile handeln, wäre die Marge um die für die Gesellschafter kalkulierten Beträge zu erhöhen, was auch eine höhere Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zur Folge hätte, in Bezug auf eine eventuelle Umsatzsteuerpflicht des Gesellschafters aber zu einem günstigeren Ergebnis führen kann.
Abschließend möchte ich noch auf die Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen im Allgemeinen aber im Besonderen bei steuerfreien Reiseleistungen hinweisen (Abschnitt 25.5. UStAE).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bei Nachfragen benutzen Sie bitte die entsprechende Option.
Mit freundlichem Gruß
Udo Glinka (StB)
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