Umgang mit GWGs in Kombination mit Sofortrabatten oder einem Privatanteil
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Christiansen,
ich bin beim Finanzamt in Deutschland als Einzelunternehmer gemeldet. Meinen Gewinn ermittle ich mit einer Einnahmeüberschussrechnung (EÜR). Ich bin zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im laufenden Kalenderjahr habe ich mich für die GWG-Sofortabschreibung und gegen GWG-Sammelposten (Poolabschreibung) entschieden.
Im konkreten Fall beabsichtige ich ein aktuelles Apple iPad Pro 11" (2020) zu erwerben, welches gegenwärtig je nach Anbieter und Ausstattung zwischen 700€ und 1180€ netto (zzgl. USt) kostet. Ich beabsichtige dabei eher ein Gerät mit weniger Ausstattung zu erwerben, damit ich unterhalb der GWG-Grenze von 800€ netto bzw. 928€ (16% USt.) / 952€ (19% USt.) brutto bleibe.
Nun bieten einige Verkäufer über den Ebay-Marketplace besagtes Tablet für beispielsweise 999€ brutto an, die sich mit Sofortrabatten/Gutscheinen von Ebay/PayPal bis 10% Rabatt verrechnen lassen und teilweise tut das Ebay auch automatisch ohne dass es ein Zutun des Käufers braucht. Der Verkäufer bekommt dabei seine 999€ brutto, zahlt an Ebay eine Provision, ich als Käufer zahle jedoch beispielsweise nur 900€ brutto, da ich einen Sofortrabatt/Gutscheincode von Ebay/PayPal nutze, der mich selbst jedoch nichts kostet. Ich gehe stark davon aus, dass auf der Rechnung des Verkäufers dann ein Gerät für 999€ brutto aufgeführt ist und sich der Ebay-Transaktion bzw. meinem Bank-/PayPal Konto 900€ für die Zahlung entnehmen lassen.
Ein eigenständig nutzbares Wirtschaftsgut für 900€ brutto (ca. 775€ netto) wäre als GWG-Sofortabschreibung denkbar, ein Gerät für 999€ brutto (ca. 861€ netto) jedoch nicht mehr. Sind hier Sofortrabatte von Ebay/PayPal bei den Bezugskosten, obwohl diese ggf. nicht auf der Rechnung des Verkäufers auftauchen, zu berücksichtigen oder nicht?
Wie schaut es mit dem Vorsteuerabzug eines Artikels aus, für den ein Sofortrabatt bzw. ein kostenlos erworbener Gutscheincode eines Marketplaces (hier: Ebay) genutzt wird? Die offizielle Rechnung vom Verkäufer weißt dann einen höheren Betrag aus, als tatsächlich durch mich als Käufer gezahlt wurde. Um zurück zu meinem Beispiel zu kommen: Liegen die 999€ netto von der Rechnung des Verkäufers mit ausgewiesener 16% USt. für den Vorsteuerabzug zu Grunde, oder der von mir tatsächlich gezahlte Betrag, der sich nur der Ebay-Transaktion bzw. meinem Bank-/PayPal Konto entnehmen lässt?
Wiederum ein ganz anderes Szenario ergibt sich, wenn ich besagtes Tablet für 999€ brutto ohne die Berücksichtigung von gewährten Rabatten kaufe, zu 90% betrieblich und zu 10% privat nutze. Da das Gerät zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist dieses dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen. Mit einem 10%igen Abzug bzgl. des Privatanteils komme ich auf ca. 900€ brutto/775€ netto. Ist so ein Szenario auf ein GWG überhaupt anwendbar und folglich der zu buchende Betrag für das GWG wie auch die Vorsteuer um 10% wegen dem Privatanteil zu kürzen?
Für besagtes Tablet will ich Zubehör erwerben (Stift, Maus, Tastatur, Hülle). Das Zubehör ist nicht eigenständig nutzbar und muss nach meinem Verständnis daher als Zugang zu einem anderen Wirtschaftsgut gebucht werden. In meinem Fall nutze ich als Steuersoftware Wiso Mein Büro, die mir jedoch keine Buchung von Zugängen zu GWGs gestattet. Wie ist nicht eigenständig nutzbares Zubehör bei einem GWG zu buchen?
Vielen Dank & Grüße.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Morgen und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!
Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich ist das in der Tat eine sehr interessante Fragestellung. Ich habe diesbezüglich einmal in die Einkommensteuer-Richtlinien zur Bewertung geschaut. In Richtlinie 6.5 EStR (Zuschüsse für Anlagegüter) steht folgendes:
Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet. [...].
Da Ebay ein Interesse an dem Verkauf hat, gehe ich davon aus, dass hier ein echter Zuschuss vorliegt.
Hier bestehen lt. Richtlinien Wahlrechte zur Berücksichtigung:
1. Sie können den Zuschuss als Betriebseinnahme ansetzen. In diesem Fall werden die Anschaffungskosten des Anlageguts nicht berührt.
2. Sie ziehen den Zuschuss von den Anschaffungskosten ab und bewerten dieses mit dem Betrag, den Sie selbst insgesamt aufgewendet haben.
Da Sie in Ihrem Fall ja ein Interesse an der GWG-Grenze haben, sollten Sie den Zuschuss/Rabatt also von den Nettoanschaffungskosten abziehen.
Was den Vorsteuerabzug betrifft ist es so, dass ja kein Leistungsaustausch zwischen Ihnen und Ebay besteht. Sie erhalten ja auch keine gesonderte Abrechnung von Ebay mit Steuerausweis. Daher sollten Sie aus der Rechnung des Lieferanten den vollen Vorsteuerabzug geltend machen und den Zuschuss als Nettozuschuss behandeln. Wenn beispielsweise die Rechnung des Händlers 999 EUR beträgt, wären es netto derzeit 861,20 EUR. Beträgt der Ebay-Gutschein 100 EUR, so ziehen Sie 100 EUR von den Anschaffungskosten ab und behandeln dann 761,20 EUR als GwG. An Vorsteuer machen Sie dann 137,80 EUR geltend.
Zur Privatnutzung:
Auch hier bieten die Einkommensteuerhinweise eine Lösung (H 6.13 EStR):
Hat ein Stpfl. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines geringwertigen Wirtschaftsguts im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt, muss er den Teil der Aufwendungen, der dem privaten Nutzungsanteil entspricht, während der Nutzungszeit des Wirtschaftsguts dem Gewinn jeweils in dem Umfang hinzurechnen, der der tatsächlichen Nutzung in jedem Wirtschaftsjahr entspricht (>BFH vom 13.3.1964 - BStBl III S. 455).
Wenn Sie das Tablet also im Jahr zu 10% privat nutzen, müssten Sie im Rahmen der EÜR eine Privatnutzung von 10% (zzgl. USt) dem Gewinn hinzurechnen, solange Sie das Tablet nutzen. Sie buchen das GwG also zunächst 100% als Betriebsausgabe und korrigieren dann über die Buchung eines Privatanteils.
Grundsätzlich müssten Sie Zubehör (Peripheriegeräte) zu den Anschaffungskosten des Gerätes rechnen. Sofern Sie dann netto über 800 EUR liegen, kann die Sofortabschreibung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Sie müssten dann die gesamten Kosten über 3 Jahre abschreiben.
Ich würde allerdings, wenn der Kauf erst im nächsten Jahr erfolgt, diese Kosten als Bürobedarf behandeln. In der Regel fällt dieses beim Finanzamt dann nicht auf.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
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Antwort des Experten: Das freut mich, wenn Sie zufrieden sind :-)
haben Sie vielen Dank für diese wundervolle ausführliche Antwort, die ich als sehr hilfreich erachte.
Eine Rückfrage zur Privatnutzung:
Verstehe ich richtig, dass obwohl ein GWG bei Sofortabschreibung noch im aktuellem Wirtschaftsjahr voll abgeschrieben wird, ich auch in den Folgejahren im Falle einer Privatnutzung einen Privatanteil zzgl. USt. buchen muss?
Das inventarisierte GWG hätte nämlich im Folgejahr einen Buchwert von 0€, wenngleich der nominale Wert höher ausfallen dürfte. Das scheint jedoch keine Relevanz zu haben, und der Privatanteil richtet sich immer nach dem Nettobetrag des GWGs zum Zeitpunkt des Einkaufs.
Vielen Dank und Grüße.
ja, so wäre es nach den Richtlinien zu verstehen.
Allerdings müsste es meines Erachtens so erfolgen, dass Sie gedanklich eine Nutzungsdauer annehmen (z.B. 5 Jahre) und dann von z.B. 750 EUR jedes Jahr 10% des Nutzungsanteils versteuern (750 EUR : 5 Jahre x 10% = 15 EUR zzgl. USt). Ansonsten führt diese Regelung ja ggfs. zu einer falschen Bewertung. Wenn Sie z.B. eine private Nutzung von 40% haben, hätten Sie ja nach 2,5 Jahren schon keine Betriebsausgaben mehr übrig.
In der Praxis spielt diese Regelung aus meiner Erfahrung ohnehin keine Rolle, weil es nur geringfügige Beträge sind und die Betriebsprüfer hier nicht wirklich drauf schauen. Ich wäre in dem Fall so "mutig" und würde keinen Privatanteil versteuern.
Viele Grüße!
Knut Christiansen