Übersetzung eines Darlehensvertrags
Beantwortet von Rechtsanwalt Johannes Kromer
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Da wir im Begriff sind eine Wohnung zu erwerben, haben wir bei der ING Diba ein Darlehen beantragt dass diese finanzieren soll. Meine Frau ist der deutschen Sprache nur teilweise mächtig, weshalb beim Notartermin ein professioneller Dolmetscher anwesend war der den Kaufvertrag übersetzt hat. Im Bezug auf den Darlehensvertrag, habe ich als Vertrauensperson fungiert und Ihr den Vertrag selbst übersetzt.
Die Bank will meine Übersetzung als Vertrauensperson jedoch nicht anerkennen und fordert nun (im Nachhinein) dass wir eine professionelle Übersetzung des Vertrages veranlassen und der Übersetzer der Bank dies anschliessend bescheinigt. Da dies zu einer nicht unerheblichen Verzögerung der Auszahlung des Darlehens führen könnte und die Gefahr besteht dass wir in Verzug kommen und Verzugzinsen anfallen, ist meine Frage inwiefern ich Möglichkeiten habe diese Anforderung anzufechten. Meine Frau hat den Vertrag unterzeichnet und auf Basis meiner Übersetzung vollständig verstanden, daher empfinde ich die jetzige Anfrage als unnötige Schikane.
Ich freue mich über Ratschläge.
Mit freundlichen Grüßen,
Matthias Winckelmann
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Johannes Kromer
Sehr geehrter Herr W.
Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass der Darlehensvertrag von der Bank noch nicht unterschrieben oder bestätigt wurde, d.h. noch kein wirksamer Vertrag zustande kam.
Grundsätzlich kann die Bank selbst festlegen, ob und mit wem und unter welchen Bedingungen diese einen Darlehensvertrag eingeht. Vermutlich kam die Bank aufgrund der Übersetzung beim Kaufvertrag darauf, dass Ihre Frau der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Vermutlich möchte sich die Bank nun vor Risiken schützen, dass Ihre Frau einen Beratungsfehler behauptet. Die Bank könnte nämlich nicht ohne weiteres auf den geschlossenen Vertrag verweisen, wenn diese weiß, dass Ihre Frau den Inhalt nicht verstehen kann. In diesem Vertrag und den weiteren Unterlagen sind jedoch in der Regel auch Passagen enthalten mit gesetzlich vorgesehenen Hinweisen.
Nach diesen Erläuterungen ist die Bank damit durchaus berechtigt die Anforderung zu stellen, dass der Vertrag übersetzt wird.
Allerdings würde dann etwas anderes gelten, wenn der Vertrag bereits wirksam zustandegekommen ist. Dazu müsste man sich jedoch sämtliche Unterlagen die Sie von der Bank erhalten haben genauer ansehen. Wenn die Bank nämlich in irgendeiner Weise das Zustandekommen des Vertrages bereits bestätigt hatte oder ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrages abgegeben hatte, dann wäre das Übersetzungsverlangen nach meiner Ansicht unzulässig, da dann der Vertrag mit Zugang der Unterschrift Ihrer Frau bei der Bank rechtswirksam wäre.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt
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Ist der Darlehensvertrag der Bank unterschrieben? Wenn ja, von wem? Ihrer Frau und auch der Bank?
Oder hat Ihre Frau nur eine Übersetzung unterschrieben?
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen,
Matthias Winckelmann
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich werde nachforschen inwieweit die Bank bereits Verpflichtungen eingegangen ist - es wurde bereits ein Vertragsangebot abgewickelt und dieses auch von uns unterschrieben. In dessen Konditionen findet sich nichts bezüglich nötiger Übersetzungen die stattfinden müssen vor einer Auszahlung.
Eine kurze Rückfrage hätte ich noch: Gibt es die Möglichkeit, dass meine Frau ein rechtsbindendes Dokument unterzeichnet, welches der Bank garantiert dass Sie den Inhalt des Vertrages verstanden hat und Sie keine rechtlichen Massnahmen anstreben wird dies anzufechten?
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Matthias Winckelmann
diese Möglichkeit könnten Sie als Kompromiss vorschlagen. Es bleibt aber - wenn nicht bereits ein wirksamer Vertrag vorliegt - die Grundproblematik, dass die Bank die Bedingungen für den Abschluss des Geschäfts vorgeben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer