Überprüfung meines Privaten Darlehensvertrag
Fragestellung
Ist mein privater Darlehensvertrag rechtssicher?
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Antwort von Rechtsanwalt Torsten Vogel
Sehr geehrter Rechtsratsuchender,
Für den Fall das sie Darlehensgeber des beabsichtigten Darlehensvertrages wären würde ich ihnen die Frage entsprechend der nachfolgenden Ausführungen beantworten. Da auf Grund des Vertragsentwurfes ich davon ausgehe, dass nicht sie sondern die Gegenseite den Vertrag gestellt hat, gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders und sie brauchen sich hierum keine Gedanken zu machen.
Sie müssen nur beachten, dass sie mit Vertragsunterzeichnung den Erhalt des Geldbetrages bestätigen. Sie sollten dies nur unterzeichnen wenn sie den Betrag tatsächlich erhalten haben. im Übrigen ist, entsprechend der nachfolgenden Ausführungen der Vertrag an eineigen Stellen unklar oder widersprüchlich.
Beantwortung für Darlehensgeber:
Die Regelung in § 1 des Vertrages zur Laufzeit(10 Jahre ab Unterzeichnung) widerspricht der in § 3 des Vertrages (Rückzahlung bis spätestens 31.12.2027). Hier sollte man sich für letztere entscheiden um Unklarheiten zu vermeiden.
Die Regelung "Bedingung für die geleistete Darlehensauszahlung ist die Bestellung der Sicherheiten." ist unklar. Beabsichtigt ist, vermutlich, die Auszahlung des Darlehens bzw. den Vertrag insgesamt von der Stellung der Sicherheiten abhängig zu machen.
Dann müsste diese Regelung entsprechend geändert werden und die Bestätigung der Auszahlung der Darlehensvaluta durch Unterzeichnung des Vertrage macht keinen Sinn. Man müsste die Auszahlung, wenn nach Stellung der Sicherheit erfolgt, sich gesondert schriftlich quittieren lassen.
in § 4 wir die Stellung einer Grundschuld als Sicherheit vereinbart. Um eine Grundschuld im Grundbuch eintragen zu lassen, bedarf es im Grundsatz "nur" der notariellen Beglaubigung der Unterschrift des Grundschuldbestellers unter dem Text der Grundschuldbestellung.
Der Grundschuldgläubiger verlangt allerdings in aller Regel zugleich, dass sich der Grundschuldbesteller der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz und/oder in das sonstige Vermögen unterwirft um die Sicherheit vernünftig verwertbar zu machen. Diese Zwangsvollstreckungsunterwerfung macht die Grundschuldbestellung beurkundungs- und vorlesungspflichtig.
Sie sollten darüber nachdenken ob für ihre Zwecke die einfache Bestellung der Grundschuld ausreichend ist.
Die Regelung unter § 5 zur Sicherungsabtretung ist inhaltsleer da keine Ansprüche abgetreten werden.
Für den Fall der nicht rechtzeitigen Tilgung des Darlehens sollte eine sodann greifende Zinsregelung aufgenommen werden.
Sie sollten zur Klärung ihren Interessen bezüglich des Darlehensvertrages und der zu stellenden Sicherheiten einen Kollegen vor Ort unter Vorlage Ihres Entwurfes beauftragen. Dies insbesondre auf Grund der erheblichen Laufzeit und des nicht unerheblichen Betrages.
Mit freundlichen Grüßen
T. Vogel
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