Überprüfung der Kraftfahreignung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
am 30.01.2015 war ich Verursacher eins Verkehrsunfalls mit geringem Sach- und ohne Personenschaden. Aufgrund eines Schwächeanfalls hatte ich die Kontrolle über mein Fahrzeug verloren und bin in Schrittgeschwindigkeit auf ein am Straßenrand geparktes Auto aufgefahren. Der Unfall wurde von der Polizei aufgenommen, die herbeigerufenen Sanitäter lieferten mich in ein Krankenhaus ein. Sämtliche dort durchgeführten Untersuchungen (u.a. Röntgen, CT, EEG, Schädel-MRT) verlieben ohne Befund. Das Blutbild war ebenfalls in Ordnung, augenfällig war allerdings ein erhöhter Prolactin-Wert. Aufgrund dieses erhöhten Laborwertes und der Aussage von Zeugenberichten, nach denen ich nach dem Unfall Schaum vor dem Mund hatte, wurde ein epileptischer Anfall ohne Herdbefund diagnostiziert. Die Klinik ordnete daraufhin ein 6 monatiges Fahrverbot an. Nach der Entlassung aus der Klinik wurde eine Untersuchung bei meinem Hausarzt und bei einem neurologischen Facharzt durchgeführt. Nach Meinung des Neurologen ist eine medikamentöse Therapie nicht angezeigt. Ich bin 1937 geboren und hatte bis dato keinen epileptischen oder anderen Krampfanfall.
Nun habe ich eine Benachrichtigung von der städtischen Führerscheinstelle erhalten in welcher ich aufgefordert werde, meine Fahrerlaubnis bis zur weiteren Klärung meiner Kraftfahreignung in ca. sechs Monaten zur amtlichen Verwahrung zu einzusenden, weiter werde ich gebeten, folgende Erklärung zu unterschreiben:
„Bis zur endgültigen Klärung meiner in Frage gestellten Kraftfahreignung hinterlege ich meinen Führerschein in amtliche Verwahrung. Ich bin bis zur Wiederaushändigung nicht berechtigt, ein führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.“
Hierbei wurde mir eine Frist bis zum 12.05.2015 gewährt.
Ich bin durchaus damit einverstanden, sechs Monate auf das Autofahren zu verzichten, ich möchte aber ungern meinen Führerschein ohne Kenntnis der daraus folgenden Konsequenzen abgeben. Wem obliegt die Entscheidung, ob ich meine Fahrerlaubnis nach sechs Monaten zurückbekomme? Ist dies die Führerscheinbehörde nach Vorliegen eines ärztlichen Attests? Bedarf es dabei eines Attests vom Amtsarzt oder genügt eine entsprechende Bescheinigung eines niedergelassenen Neurologen oder evtl. meines Hausarztes?
Können Sie mir hierzu Auskunft geben?
Ich bedanke mich und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Eugen Adam
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst bedanke ich mich für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Kernpunkt Ihrer Frage wird sein, ob eine Fahreignung vorliegt oder nicht. Dies haben Sie sicherlich bereits selbst auch durch Ihre Fragestellung herausgefunden. Dabei ist jedoch zu beachten, wo die Frage der Fahreignung anknüpft und ob bereits jetzt zum jetzigen Zeitpunkt eine Fahreignung nicht vorliegt.
Die Führerscheinbehörde kann nach den §§ 11 und 46 Fahrerlaubnisverordnung Einschränkungen hinsichtlich der Fahrerlaubnis anordnen, wenn die Besorgnis besteht, dass die erforderliche Fahreignung aus § 2 Fahrerlaubnisverordnung bzw. aus § 31 Straßenverkehrszulassungsordnung nicht mehr vorliegt.
Ist dies der Fall, kann die Fahrerlaubnisbehörde hier Auflagen und Beschränkungen oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.
In Ihrem Fall hat die Behörde anscheinend vorgeschlagen, zunächst auch aufgrund möglicherweise des klinischen Gutachtens, sofern dieses der Behörde vorliegt, einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis zu erklären, der zeitlich beschränkt ist.
Dabei sollten Sie allerdings vorsichtig sein, wenn die Annahme besteht, dass eine Fahreignung nach wie vor besteht, da Sie tatsächlich hier für diesen Zeitraum zumindest auf die Fahrerlaubnis verzichten und den Anschein setzen, dass zumindest Fragen in Bezug auf ihre Fahreignung bestehen. Allerdings ergibt sich nach Ihrem eigenen Vortrag zumindest ein Hinweis darauf, dass eine Fahreignung derzeit nicht vorliegt, weil dies die Klinik nach Ihren Angaben festgestellt hat.
Insofern sollten Sie mit der Fahrerlaubnisbehörde konkret in Kontakt treten und auch das weitere Vorgehen besprechen. Dieses liegt im Einzelnen darin, dass Sie gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde nachweisen müssen, dass zumindest auch nach dem Ablauf der sechs Monate wieder eine Fahreignung vorliegt. Dies geschieht durch unterschiedliche Prüfverfahren, die auch bis zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung reichen können. Ein eigenes Gutachten oder eine Mitteilung des Arztes sind hier nicht in jedem Fall ausreichend. Meistens wird ein entsprechendes Gutachten eines Arztes, der sich hier im verkehrsmedizinischen Bereich auf solche Gutachten spezialisiert hat, verlangt. Die gesamte Überprüfung der Fahreignung wird sodann durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgenommen und auch geleitet. Hierzu können zum Beispiel auch Farbproben oder auch Seminare gehören, die gegebenenfalls besucht werden müssen. In Ihrem Fall dürfte allerdings der Schwerpunkt im medizinischen Bereich zu suchen sein.
Informell, also ohne die Fahrerlaubnisbehörde einzuschalten, bestehen ähnliche Möglichkeiten, allerdings ist die Fahrerlaubnisbehörde daran nicht gebunden bei der Beurteilung Ihrer Fahreignung. Die entsprechenden Schritte können aber helfen, der Fahrerlaubnisbehörde zu zeigen, dass eine Fahreignung weiterhin besteht.
Dies können zum Beispiel sein:
• die Untersuchung der Fahreignung im Rahmen einer ambulanten oder stationären neuropsychologischen Behandlung durch einen Klinischen Neuropsychologen
• die Erstellung eines Privatgutachtens durch einen “Facharzt mit der Verkehrsmedizinischen Qualifikation”
• die Erstellung eines Privatgutachtens durch eine amtlich anerkannte medizinischpsychologische Untersuchungs-stelle (z.B. TÜV, DEKRA)
• eine Fahrverhaltensprobe und/oder ein Fahrtraining mit einem Fahrlehrer.
In jedem Fall sollte auch weiter der Befund der Klinik erforscht werden, ob tatsächlich eine Epilepsie vorliegt, die möglicherweise auch wieder auftritt.
Sollte dies der Fall sein, bzw. medizinische Bedenken gegen die Fahreignung sprechen, sollten Sie in einem persönlichen Gespräch mit der Fahrerlaubnisbehörde die weiteren Möglichkeiten erörtern und auch die Frage stellen, welche Maßnahmen von Seiten der Fahrerlaubnisbehörde angedacht sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bis hierhin zunächst hilfreich antworten konnte und stehe Ihnen bei weiterem Nachfragebedarf gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
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