Übernahme Betreuungskosten durch KV
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Heck, ich bitte Sie, mir eine Frage zu folgendem Sachverhalt zu beantworten.
Ich bin alleinerziehend, meine Tochter Julika ist fünf Jahre alt. Der KV zahlt Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle (höchste Stufe), wir haben uns außergerichtlich geeinigt. Wir haben gemeinsames Sorgerecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt allein bei mir. Julika wird fremdbetreut, seit sie zwei Jahre alt ist. Mit vier kam sie in den Kindergarten (September 2016), von dem ich sie im April 2017 wieder abgemeldet habe, weil sie dort nicht zurecht kam. Bis September 2017 habe ich sie privat vom Babysitter betreuen lassen, bis sie im September einen anderen Kindergarten besuchen konnte. Dieser hat uns jetzt den Platz während der Probezeit gekündigt. Meine Tochter ist hochbegabt und im Kindergarten unterfordert, außerdem hat sie eine Körperwahrnehmungsstörung und bekommt Ergotherapie. Der Kindergartenleiter sah sich nicht in der Lage, das aufzufangen. Bis zur Einschulung im September 2018 möchte ich sie wieder privat betreuen lassen, zumal es äußerst unwahrscheinlich wäre, in einer anderen Einrichtung unter dem Jahr noch einen Platz zu bekommen. Ich arbeite Vollzeit, der KV hat sich bisher an den Betreuungskosten des Kindergartens im Verhältnis seines Einkommens zu meinem beteiligt (80%er, 20%ich).
Meine Frage ist nun: muss der KV sich auch an den Kosten für Betreuung beteiligen, die nicht in einer öffentlichen Einrichtung stattfindet, also zB eine Tagesmutter? Und wenn ja, in welchem Verhältnis? Mein Nettoeinkommen ist derzeit 1950€, der KV verdient ca 8000€ monatlich. Falls ich meine Arbeitszeit reduzieren sollte, würde sich ja das Einkommensverhältnis ändern. Würde dann sein Anteil steigen?
Herzlichen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Karin Sand
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Susanne Heck
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Verschiebung der Deadline.
Aufgrund der mir vorliegenden Informationen versuche ich Ihre Frage so ausführlich wie möglich zu beantworten.
Bitte zögern Sie aber nicht eventuelle Rückfragen zu stellen.
Sie teilen mir mit, dass Sie und der Kindesvater gemeinsam das Sorgerecht für Ihre Tochter innehaben. Daher kommt bei Ihnen § 1687 BGB zum tragen, der die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge regelt:
§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind nur solche, die für die weitere Entwicklung des Kindes von erheblicher Bedeutung sind. Für einen Schulwechsel ist dies von der Rechtsprechung anerkannt, hinsichtlich des Besuchs einer Kindertagesstätte hat das OLG Brandenburg entschieden, dass dies ebenfalls eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist (OLG Brandenburg OLGR 2004, 440 = JAmt 2005, 47). Mittlerweile haben auch andere Gerichte so entschieden und es ist recht unstreitig, dass beide Eltern die Entschiedung gemeinsam zu treffen haben. Die Sorge ist demnach im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam auszuüben, § 1627 BGB.
Daher hat der Vater bei der Entscheidung über die weitere Betreuung Ihrer Tochter mitzuentscheiden. In diesem Zuge muss man sich dann natürlich auch über die Kosten einigen.
Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Aus den Kindergartenkosten sind jedoch die Kosten für die Verpflegung des Kindes im Kindergarten herauszurechnen. Diese sind nach Ansicht des BGH schon durch die normalen Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt.Unterhaltsrechtlich sind diese Kosten als Mehrbedarf einzuordnen. Der Mehrbedarf zum Unterhalt wird anhand der Einkommen beider Eltern geleistet, also im Verhältnis der einzelnen Einkommen. Die Kindergartenkosten sind mithin nach den Einkommensverhältnissen der Eltern aufzuteilen. Dies haben Sie in Ihrer bisherigen Kostenaufteilung -so habe ich es zumindest verstanden- auch so gehandhabt.
Sollten Sie sich beide gemeinsam für die Art der Betreuung entscheiden und sich daher Ihr eigenes Einkommen reduzieren, würde natürlich in diesem Zuge der Kindesvater seinen Anteil erhöhen müssen.
Ich hoffe Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben. Bitte stellen Sie eine Nachfrage, sollte dies notwendig sein.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Heck
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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