Überhöhte Rechnung vom Schlüsseldienst
Beantwortet von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth in unter 1 Stunde
Fragestellung
Guten Tag. Ich bin ein bisschen verzweifelt. Letzte Woche habe ich mich ausgesperrt und musste deshalb in der Nacht von Samstag auf Sonntag einen Schlüsseldienst anrufen. Der hat mein Schloss aufgebohrt, ein neues Schloss eingesetzt und dann eine Rechnung von 1299 Euro geschrieben. Ich musste sofort bezahlen. Bargeld hatte ich keins, also habe ich per EC-Karte bezahlt. Inzwischen weiß ich, dass ich wohl viel zu viel bezahlt habe. Was kann ich tun, um mein Geld zurückzubekommen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Leider ist es schwieriger, gegen eine bereits bezahlte Rechnung vorzugehen, als gegen eine noch nicht oder teilweise bezahlte Rechnung. Doch ich schlage folgende Vorgehensweise vor:
Wenden Sie sich schriftlich an den Schlüsseldienst. Tragen Sie Sorge dafür, dass Sie den Zugang des Schreibens beweisen können. Dies kann durch persönliches Abgeben mit Quittieren, Briefeinwurf mit Zeugen, der auch das Eintüten des Briefs mitbekommen hat, Einschreiben/Rückschein am besten erfolgen. Handeln Sie unverzüglich.
Teilen Sie mit, dass Sie der Rechnung vom... widersprechen. Dann beschreiben Sie genau, welche Leistung er Ihnen wann erbracht hat. Führen Sie alle Details auf. Teilen Sie mit, wem gegenüber Sie den Auftrag wie erteilt haben, Datum, Uhrzeit, wie viele Mitarbeiter kamen.
Dann schreiben Sie, dass der Rechnungsbetrag viel zu hoch ist. Nehmen Sie Bezug auf die vom Bundesverband Metallhandwerk aufgestellten Richtlinien, nach denen die Preise zwischen 120- 250 € je nach Wohnort liegen. Schreiben Sie, dass hier ein Mehrfaches verlangt wird und dass daher "Wucher" vorliegen könnte. Beschreiben Sie, dass und wie Ihre Zwangslage ausgenutzt wurde. Schreiben Sie, dass nach alledem Wucher gemäß § 138 BGB vorliegt, welcher die Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages zur Folge habe und daher der Schlüsseldienst keine vertragliche Grundlage habe, auf Grund derer er den überhöhten Rechnungsbetrag verlangen und den über eine übliche Vergütung hinausgehenden Betrag behalten kann. Fordern Sie ihn zur Rückzahlung des Differenzbetrages gemäß § 812 BGB bis zum ( 2 Wochen Frist ) auf.
Teilen Sie noch weiter mit, dass Sie den Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anfechten, weil Sie einen anderen Schlüsseldienst beauftragt hätten, wenn Sie gewusst hätten, dass ein derar überhöhter Preis verlangt werde.
( Falls Ihnen ein niedriger Preis am Telefon genannt wurde, schildern Sie dies genau ).
Schreiben Sie noch, dass Sie sich ein gerichtliches Verfahren zwecks Rückforderung vorbehalten sowie eine Anzeige wegen des Verdachts eines möglichen Betrugs. (so vorsichtig formulieren bitte )
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt, Rechtsanwältin
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wir recherchieren im Auftrag des ZDF zum Thema Online-Rechtsportale. Im Zuge unserer Stichprobe haben wir folgende Frage gestellt:
„Guten Tag. Ich bin ein bisschen verzweifelt. Letzte Woche habe ich mich ausgesperrt und musste deshalb in der Nacht von Samstag auf Sonntag einen Schlüsseldienst anrufen. Der hat mein Schloss aufgebohrt, ein neues Schloss eingesetzt und dann eine Rechnung von 1299 Euro geschrieben. Ich musste sofort bezahlen. Bargeld hatte ich keins, also habe ich per EC-Karte bezahlt. Inzwischen weiß ich, dass ich wohl viel zu viel bezahlt habe. Was kann ich tun, um mein Geld zurückzubekommen?
Teil unserer Recherche ist stets, sicherzustellen, dass wir wahrheitsgemäß berichten. Zu unserer journalistischen Sorgfaltspflicht gehört daher auch, Ihnen rechtzeitig Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Das gebietet die Fairness und es hilft auch, Missverständnisse aufzuklären und Fehler zu vermeiden. Daher nehmen wir jetzt
Kontakt mit Ihnen auf und bitten Sie, unsere Fragen bis Donnerstag, den 03.01.2019, 12:00 Uhr zu beantworten.
Folgender Punkt ist uns aufgefallen:
Ihre Antwort war insgesamt die ausführlichste, auch im Vergleich zu anderen Portalen. Vielleicht wäre noch der Hinweis möglich gewesen, dass im Falle einer Bezahlung per Lastschrift, die Kundin prüfen sollte, ob eine Rückbuchung möglich ist.
Unsere Fragen:
1. Warum haben Sie den oben genannten Punkt nicht erwähnt?
2. Sind Sie Fachanwältin? Falls ja, für welches Rechtsgebiet?
Da einige Ihrer Antworten vielleicht noch einmal zu Nachfragen und/oder weiteren Recherchen Anlass geben werden, bitten wir Sie um eine schriftliche Antwort bis Donnerstag, 03.01.2019, 12:00 Uhr. Sollten Sie absehen können, dass einzelne Fragen nicht innerhalb dieser Frist beantwortet werden können, bitten wir Sie um umgehende Nachricht und Absprache.
Bei Rückfragen erreichen Sie mich unter Tel.: 030-2576190 oder per E-Mail unter benzel@autorenwerk.de.
Mit freundlichem Gruß
Caroline Benzel