Überhöhte Geschwindigkeit
Beantwortet
Fragestellung
Guten Tag,
leider wurde mein Fahrzeug die Tage beim Überholvorgang mit 96 kmh in der 30er Zone von einem mobilen blitzgerät erfasst.
Folgendes Problem stellt sich nun dar:
Fahrer des Fahrzeuges war ein Familienmitglied 2.grades und ich als Beifahrer.
Nach dem Blitz sind wir noch ein paar hundert Meter weiter gefahren und dann geschockt am Straßenrand stehen geblieben. Nach einem kleinen Streit wollte ich dann unbedingt wissen wie hoch die Geschwindigkeit war und zu dem herrn im blitzfahrzeug fahren um nachzufragen. Mein Verwandter war der Ansicht das dies keine gute Idee sei. Schließlich ist er ausgestiegen und am Straßenrand stehen geblieben, bin dann auf die Fahrerseite gewechselt und dort hingefahren.
Als ich neben dem Fahrzeug stand kam der Herr schon ganz aufgelöst mit seinem polizeiausweis auf mich zugelaufen und hat nach meinem Ausweis gefragt.
Natürlich war ich in seinen Augen der Fahrer und bekomme die Strafe.
Das blitzerfoto ist unkenntlich, der Fahrer ist nicht zu erkennen. Meinen verwandten möchte bzw. Muss ich auch nicht beschuldigen bzw. Nennen.
Wie kommen wir Straffrei aus der Sache ?
Welche Optionen habe ich?
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
zwar gilt im Owi / Strafrecht auch das Prinzip in dubio pro reo / Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich Verwandter.
Nach § 52 StPO gilt dies auch bis zum dritten Grad. Man muss also den Fahrer nicht benennen.
Vorteilhaft ist es an sich, dass das Foto unbrauchbar scheint. Man kann also durchaus Einspruch einlegen und vortragen, dass der Verwandte, hinsichtlich dessen man ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, gefahren ist. Nicht ganz schlüssig ist, dass dieser dann ausgestiegen sein soll.
Es besteht aber m. E. schon die Möglichkeit damit durchzukommen.
M. E. sollten Sie sich aber unbedingt durch einen Kollegen vor Ort vertreten lassen!
Beachten Sie bitte die Einspruchsfristen, um eine Bestandskraft zu verhindern.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Fahrtenbuchauflage erfolgen wird, wenn man mit der Sachverhaltsschilderung durchdringt ( OVG Hamburg, Beschluss v. 28.6.2016 – 4 Bf 97/15.Z ).
MfG
D. Saeger
- RA -
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