Übergabe Land- und Forstwirtschaft
Fragestellung
Hallo,
ein Land-und Forstwirt und seine Ehefrau, beide über 55 Jahre möchten Ihren verpachteten Landwirtschaftlichen Betrieb in Bayern möglichst gerecht also 50/50 an Ihre beiden Söhne übergeben.
Bei einer ersten Beratung beim Steuerberater schied aus steuerlicher Sicht trotz möglicher Freibeträge eine Betriebsaufgabe aus, da viel Grünland des Betriebes
nah am Wohngebiet liegt und das Risiko einer hohen Steuerlast enorm wäre.
Der verpachtete Landwirtschaftliche Betrieb besteht aus mehreren Grundstücken:
* davon 2x Grünland, sowie 1x alte Hostelle, aktuell unbebaut Gesamt 39309m²
Der Forstwirtschaft sind 4 Wälder zuzuordnen:
* Gesamt 19064m²
Das Privatgrundstück mit Wohnhaus soll bis zum Todesfall im Besitz des Übergebers bleiben.
Gewünscht wäre nun eine gerechte Übergabe ca. 50/50 der Land-und Forstwirschaftlichen Grundstücke an beide Söhne(beide solle Landwirtschaftlichen Status erhalten) ohne dass der Betrieb zwangsaufgegeben werden muss.
Landwirtschaftlicher Betrieb würde verpachtet bleiben.
Laut Steuerberater kein Problem unter Berufung auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen
mit dem Az 15 K 265/11
Die Pressemitteilung hierzu:
Az. 15 K 265/11 - Urteil vom 02.07.2013
Keine Betriebsaufgabe durch Erbteilung verpachteter Flächen
Wird landwirtschaftliches Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebs im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen, führt dies jedenfalls dann nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn jeder Erbe Flächen erhält, die die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Mindestgröße übersteigen (Änderung der Rspr.).
Revision zugelassen
Teilen Sie diese Ansicht? Eine Zwangsaufgabe der Landwirtschaft könnte extreme Steuerliche Nachteile nach sich ziehen.
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Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und beantworte gern Ihre Frage.
Ich kenne das Urteil und die Problematik. Grundsätzlich ist daher die Einschätzung zu teilen. Das Risiko liegt hier darin, dass hierzu die finale Entscheidung durch den Bundesfinanzhof aussteht. Es sprich einiges dafür, dass dieser dem FG Niedersachsen folgen wird, sicher ist das aber nicht. Im worst case könnte das Urteil des FG dort aufgehoben werden. Dann drohen erhebliche steuerliche Nachteile für Sie, sofern die Festsetzungsfrist dann noch nicht abgelaufen ist (hiervon ist auszugehen) oder der Steuerbescheid unter Vorbehalt erlassen wird (auch wahrscheinlich).
In jedem Fall würde ich hier über Ihren Steuerberater eine verbindliche Auskunft des Finanzamts einholen. Diese ist zwar kostenpflichtig, bindet aber das Finanzamt und sichert Sie ab.
Mit freundlichen Grüßen
M Nathmann
Rechtsanwalt
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