Überfahrtsrecht Grundbuch
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um die Reichweite eines Überfahrtsrechts:
Im Grundbuch wurde vor über einem Jahrhundert bezüglich des fraglichen Grundstücks ein Überfahrtsrecht vereinbart. Eine inhaltliche Begrenzung wurde jedoch nicht festgehalten. Laut Notariat bezog sich das Überfahrtsrecht daher auf die ganze Fläche.
Vor wenigen Jahren wurde dieses Grundstück jedoch durch Kauf erweitert und damit die Zufahrt zur Straße erschlossen.
Meine Frage lautet nun: Bezieht sich das ursprünglich vereinbarte Überfahrtsrecht nun auch auf die Erweiterung, sodass die Zufahrt mitbenutzt werden darf?
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Überfahrtsrecht ist im Grundbuch eingetragen, beruht aber auf einer schuldrechtlichen, vertraglichen Abrede. Wenn uneingeschränkt vereinbart wurde, dass das Grundstück für Überfahrten genutzt werden kann und dies dinglich im Grundbuch abgesichert wurde, dann bezieht sich das Recht auch auf die Erweiterung des Grundstücks. Andernfalls müsste der Grundbucheintrag berichtigt werden.
Ihre Frage muss ich daher leider mit "ja" beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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Das heißt also, die ursprünglichen Grenzen des Grundstücks sind nun nicht mehr maßgeblich. Könnten Sie mir bitte kurz erklären, an welchem rechtlichen Grundsatz es liegt, dass nunmehr die neuen Grenzen entscheidend sind.
Vielen Dank