über unbefristete aufenthaltserlaubnis
Fragestellung
Hallo,
Ich wohne und arbeite momentan in Türkei. Ich habe Türkische nationalitaet.
Ich habe von mai-2003 bis februar-2007 in duisburg-essen uni deutschland master studium(master of computer engineering) absolviert.
Waehrend des studiums habe ich als student(20std/woche-software engineer) von februar-2004 bis februar 2007 bei nokia duesseldorf gearbeitet. Nokia hat die rentenversicherung betzahlt.
nach dem studium habe ich fast 1,5 jahren von februar-2007 bis juli 2008 vollzeit als festangestellte software engineer bie einem Deutchen Company in duesseldorf gearbeitet.
Danach bin ich nach holland umgezogen und habe ich da von august 2008 bis juli 2011 als festangestellte Software engineer gearbeitet. Danach bin ich zurück nach Türkei umgezogen.
Normalerweise weiss ich dass man 5 jahren vollzeit in duetschland arbeiten muss um unbefristete aufhentaltserlaubis zu kriegen.
Wenn ich jetzt wieder anfangen würde in deutschland zu arbeiten, würde ich noch 5 jahre brauchen oder kann man meine vergangenheit in deutschland berücksichtigen?
Ich hab auch gehört dass weil ich ein master-zeugniss von eniner Deutschen Uni habe kan mann mir jetzt 1-jahr aufenthaltserlaubnis für job-suche geben? ist das richtig?
MFG
danke schön
Servet Zeybek
servetzeybek@gmail.com
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Richtig, einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) zu erteilen (ich zitiere aus § 9 Aufenthaltsgesetz), wenn
-er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
- sein Lebensunterhalt gesichert ist,
- er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
- Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
- ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
- er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
- er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
- er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
- er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden in der Tat folgende Zeiten angerechnet:
- die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
- höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
- die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
Die Zeit Mai 2003 bis Februar 2007 wird Ihnen also zur Hälfte angerechnet. Mehr leider nicht, wenn Sie nicht vorher schon einen unbefristeten Aufenthaltstitel hatten.
2.
§ 16 Abs. 4:
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er von Ausländern besetzt werden darf, VERLÄNGERT werden.
Das geht also nur, wenn Sie schon im Besitz der Studienaufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrages waren, was hier aber leide nicht der Fall ist.
Sie müssten daher direkt arbeiten und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 beantragen und vorher mit dem passenden nationalem Visum einreisen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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