Trunkenheit am Steuer
Fragestellung
Ich bin gestern mit 1,9 Promille von der Polizei erwischt worden und bin Beamter auf Lebenszeit (Lehrer). Kein Unfall und Ersttat. Erfährt mein Dienstherr von diesem Vergehen und welche Konsequenzen drohen hinsichtlich dem Beamtenstatus? Falls mein Dienstherr davon erfährt, welche genauen Angaben werden ihm übermittelt?
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Dr. Katja Senkel
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es handelt sich bei dem Ihnen vorgeworfenen Delikt um ein strafrechtlich relevantes Verhalten (Verstoß gegen § 316 StGB – da kein Unfall bzw. wohl weitergehende Gefährdung nach Ihren Angaben). Strafbar ist auch fahrlässiges Verhalten. Da bei Ihnen ein BAK von 1,9 vorlag, wird Ihre Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet (Grenze bei 1,1, absolute Fahruntüchtigkeit).
Die Staatsanwaltschaft wird nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens eine Mitteilung an Ihren Dienstherren geben. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird ein Strafbefehl ergehen (d.h. keine Verhandlung, sofern Sie keinen Einspruch einlegen). In Strafsachen gegen Personen, die in einem Beamtenverhältnis stehen, ist gem. Nr. 15 MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) u.a. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen (aber auch die Anklageschrift und die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung, ggf. mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist).
Da es sich hier auch nicht um ein Privatklagedelikt handelt, ist in diesen Fällen eine Mitteilung zu erteilen (ansonsten nur, wenn die StA das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht).
Anderes ergibt sich auch nicht, wenn Ihnen nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden sollte. In diesen Fällen ist gem. Nr.15 Abs. 2 Nr. 1, das auch in diesen Fällen eine Mitteilung zu machen ist, wenn „es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt“.
Form der Mitteilung: In der Regel geht eine Anklageabschrift an den Dienstherren als „vertrauliche Personalsache“.
Zu den möglichen disziplinarrechtlichen Folgen:
Ein Verlust des Beamtenstatus (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtenStG) kommt nur bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr in Betracht. Das ist hier (nach Ihren Angaben) fernliegend. Wahrscheinlich ist eine Geldstrafe. Weiterhin ist aber Folgendes zu beachten:
Bei Beamten kann auch bei privaten Fahrten unter bestimmten Voraussetzungen eine Dienstpflichtverletzung gegeben sein. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist gem. § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG (Landesbeamte) und § 77 Abs. 1 S. 2 BBG (Bundesbeamte) jedoch nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Ein rechtswidriges Verhalten im Straßenverkehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann – gleichzeitig – eine Dienstpflichtverletzung darstellen, wenn es sich um eine „bedeutsame Pflicht“ im Straßenverkehr handelt und die Schuld des Beamten „das Durchschnittsmaß übersteigt“. Eine relevante Pflichtverletzung ist auch dann gegeben, wenn – bei sonst geringem Verschulden – erschwerende Umstände hinzutreten, welche auf ein charakterliches Fehlverhalten schließen lassen und die „Schuld das Durchschnittsmaß übersteigt.“
So lässt sich nach der Rechtsprechung kein relevanter Persönlichkeitsmangel ableiten, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze handelt.
Der Fall liegt bei Ihnen etwas anders, da hier 1,9 Promille im Raum stehen. Bis zum Jahr 2000 wurde in einem solchen Fall von der Rechtsprechung eine zusätzliche disziplinarrechtliche Maßnahme als erforderlich erachtet. Danach hat die Rechtsprechung bei einem erstmaligen Verstoß gegen § 316 StGB darin keine außerdienstliche Pflichtverletzung mehr gesehen. Dies gilt sowohl für Vorsatz als auch für Fahrlässigkeit hins. § 316. Der erstmalige Verstoß lasse keinen zwingenden Rückschluss auf ein Fehlverhalten zu, das dienstrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Bei einem Promille-Wert von 1,9 erscheint jedoch problematisch, dass Sie ggf. der Vermutung ausgesetzt sind, Sie hätten ein ernstes Alkoholproblem (so wird ab 1,6 etwa auch die MPU erforderlich). Die Dienstfähigkeit kann angezweifelt werden.
Einzelheiten finden Sie etwa im Kommentar zum Bundesdisziplinargesetz von Hummel/Köhler/Mayer)Baunack, 6. Aufl. 2016 unter B.II.12 Rn. 4 ff. Auch in einem aktuellen Urteil des VGH München aus dem Jahr 2016 ist der aktuelle Stand der Diskussion dargestellt (aus bayerischer Sicht); keine Einheitlichkeit in der Rechtsprechung. Der VGH geht hier (BAK 1,24, fahrlässigkeit) von einer Dienstpflichtverletzung aus, indem der Betroffene rechtswidrig und schuldhaft gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtenStG) und gegen die Pflicht, die Gesetze zu beachten (§§ 33 Abs. 1, 36 Abs. 1 BeamtenStG) verstoßen hat. Dadurch habe er ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtenStG). Hier war der Betroffene allerdings auch dienstlich mit der Führung von KfZ betraut. Der VGH unterscheidet also, ob das Führen eines KfZ auch Dienstaufgabe ist.
Nach dem Bundesdisziplinargesetz (BDG) bzw. den jew. Landesgesetzen) sind gegen Beamte folgende Disziplinarmaßnahmen möglich (§ 5 Abs. 1):
1. Verweis
2. Geldbuße
3. Kürzung der Dienstbezüge
4. Zurückstufung
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Die Entscheidung über die Maßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen und ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Auch ist das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen und in welchem Umfang das Vertrauen beeinträchtigt worden ist.
Hier ist insbesondere auch § 14 BDG zu beachten (bzw. die entsprechenden Vorschriften der Landesdisziplinargesetze). Insofern ist wegen des Doppelbestrafungsverbots des Art. 103 Abs. 3 GG eine weitere Einschränkung beachtlich:
„Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann die Tat nach § 153a Abs. 1 S. 5 oder Abs. 2 S. 2 StPO nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2. eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.“
Ein solcher Sonderfall liegt etwa dann vor, wenn der Beamte auch dienstlich mit dem Führen eines KfZ betraut ist oder ein wiederholter Verstoß (Trunkenheit) vorliegt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben. Melden Sie sich gern, wenn Sie dazu noch eine Frage haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Katja Senkel
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