Trennungsvereinbarung
Fragestellung
Hallo Frau Heck
Meine Frau und ich haben nach 8 Jahren Beziehung am 1.7.17 geheiratet. Am 8.9. habe ich herausgefunden, dass sie fremd geht. In anschließenden Gesprächen hat sie entschlossen den Kontakt zu ihrer Affäre nicht abzubrechen. Wir haben uns daraufhin getrennt. Ein Ehevertrag existiert nicht.
Ich habe nun 3 Fragen:
1.) bin ich trotz der kurzen Ehedauer zur Zahlung von Unterhalt im Trennungsjahr sowie Gewinnausgleich verpflichtet?
2.) kann ich sie verklagen und was bringt es mir?
3.) wir haben ein Haus und ich möchte Sie auszahlen. Geplant war, dass ich alle bisherigen Zahlungen ihrerseits für den Kredit erstatte. Ich möchte aber gerne eine fiktive Miete gegenrechnen, da sie sonst ja kostenfrei in unserem Haus gewohnt hätte.
Ist das möglich?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Gruß
N.Karner
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Antwort von Rechtsanwältin Susanne Heck
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der mir vorliegenden Informationen versuche ich Ihnen so ausführlich wie möglich zu antworten.
1) Da Sie schreiben, dass kein Ehevertrag existiert, leben Sie und Ihre Frau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Die Vermögen beider Ehegatten bleiben beim gesetzlichen Güterstand rechtlich völlig getrennt voneinander. Das bedeutet also, dass jeder Ehegatte Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände bleibt.
Dies ist auch der Grund, warum grundsätzlich der eine Ehegatte nicht für die Schulden des anderen Ehegatten haftet. Erst wenn beide gemeinsame Verbindlichkeiten eingehen oder gemeinsam Vermögen gebildet haben, kommt eine gemeinsame Vermögensverwaltung oder Schuldenhaftung in Betracht.
Bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung wird ein Ausgleich des Zugewinns vorgenommen: Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches einer der Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand – also normalerweise am Tage der standesamtlichen Eheschließung – besaß. Geregelt ist dies in § 1374 BGB.
Endvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Beendigung der Ehe hat.
Stichtag ist seit dem 1. September 2009 dabei nicht die Scheidung, sondern der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten (§ 1384 BGB).
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Hierbei spielt es keine Rolle, wie lange Sie mit Ihrer Frau verheiratet waren. Auch bei kurzer Ehedauer, kommt es zum Zugewinnausgleich. Wenn Sie sich jedoch einig sind, dass kein Vermögenszuwachs auf beiden Seiten stattfand, können Sie auch vereinbaren, dass kein Zugewinn zu zahlen ist.
2) Trotz Allem hat Ihre Frau auch einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB, wenn grundsätzlich Voraussetzungen für eine Bedürftigkeit gegeben sind. Dies bedeutet vereinfacht, Ihre Frau weniger Einkommen hat als Sie.
Im ersten Jahr der Trennungszeit besteht auch keine Erwerbsobliegenheit die über das in der Ehe Geleistete hinaus geht. Eine Unterhaltsverwirkung wegen kurzer Ehedauer kommt nicht in Betracht, da § 1579 Nr. 1 BGB für den Trennungsunterhalt ausdrücklich nicht gilt. (Vgl. § 1361 Abs. 3 BGB)
Sofern Sie keine gemeinsamen Kinder haben gehe ich jedoch davon aus, dass § 1579 Abs. 1 BGB für den nachehelichen Unterhalt auf jeden Fall greift, da dann die Zahlung als grob unbillig einzustufen wäre.
3) Die Frage ob Sie Ihre Frau verklagen können, ist für mich nicht ganz verständlich, hier müssten Sie den Hintergrund erläutern. Zumindest aus dem geschilderten Sachverhalt kann ich keinen Grund für eine Klage bzw. einen Antrag an das Familiengericht erkennen.
4) Seit der Trennung ist natürlich ein Ausgleich des mietfreien Wohnens vorzunehmen. In der Praxis geschieht dies meist bei der Unterhaltsberechnung. Ansonsten müssten Sie konkret schauen, wie Sie das mit Ihrer Frau regeln. Die Möglichkeiten bei dieser Frage zu erörtern ist so nicht möglich. Falls Ihre Frage darauf abzielt, rückwirkend für die Zeit der Ehe, bzw. des gemeinsamen Bewohnens des Hauses Miete zu verlangen, so ist dies nicht möglich.
Ich hoffe Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben, für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Heck
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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