Tierschutz-Hundeverordnung
Fragestellung
In Paragraph 6 , 3.3 steht: befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.
Die Frage: nirgends steht, wie groß (breit oder hoch) die Fensterfläche sein muss, um dem Hund diese Sicht zu ermöglichen.
Wir haben eine Tierpension und alle unsere Hundezwinger befinden sich in beheizbaren Gebäuden.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt RA Michael Grübnau
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich gerne wie folgt:
Heir finden Sie die Tierschutzverordnung für Hunde.
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/TierSchHuV.pdf
Die Fensterfläche muss nach § 5 ein Achtel der Bodenfläche betragen.
Die Bodenfläche richtet sich nach der Risthöhe und beträgt zwischen 6, 8 und 10 Quadratmetern. Die Fensterfläche beträgt dann 0,75 qm, 1 qm oder 1,25 qm.
Diese Fläche können Sie dann nach Höhe und Breite selbst festlegen, da nur die Fläche gesetzlich normiert ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet haben zu können.
Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Öffentliches Recht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen