Straftat nach §§ 266 Abs. 1, Abs. 2 263 Abs. 1 Nr 1,53 StGB
Fragestellung
Hallo,
es wurden in den letzten 3 Jahren 120.000 EUR vom Arbeitgeber veruntreut. Hier wurden Gelder von Versicherungen auf das eigene Konto geleitet.
Die Staatsanwaltschaft hat Hausdurchsuchungen durchgeführt. Täter ist voll geständig, hat die Summe bereits zu 100% zurückgezahlt, bis auf die Zinsen, die stehen noch nicht fest.
Umfeld des Täters ist stabil, verheiratet, ein Kind (10 Jahre), Ersttäter, nie auffällig, Behandlung von Geldsucht und Kaufsucht steht aus, Termin ist avisiert.
Das es zu einer Haftstrafe kommt, steht glaube ich außer Frage, besteht die Chance auf Bewährung?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst ist hier der Strafrahmen der Untreue nach § 266 StGB heranzuziehen. Berücksichtigt werden muss dabei § 266 Abs. 2 StGB. Für die Untreue gilt nämlich auch die Strafverschärfung nach § 263 Abs. 3 StGB. Einschlägig ist hier genau gesagt § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Es wurde ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt. Diesen nimmt die Rechtsprechung ab einem Betrag von 50.000 EUR an. Es handelt sich daher um einen besonders schweren Fall. Die Mindeststrafe sind hierfür 6 Monate, die Höchststrafe 10 Jahre - eine Geldstrafe ist somit ausgeschlossen. Da Sie im Titel § 53 StGB erwähnt haben, gehe ich davon aus (ohne die Einzelheiten des Falles zu kennen), dass die Staatsanwaltschaft Tatmehrheit gewertet hat, also zwei Taten (Betrug und Untreue) und/oder mehrere Einzelfälle des jeweiligen Deliktes. Es wäre dann eine Gesamstrafe zu bilden. Diese muss höher sein, als die Einzelstrafe, sodass mindestens 7 Monate Freiheitsstrafe herauskommen müssen. Mehr kann sich ergeben, wenn jede einzelne Veruntreuung gewertet wird und nicht das Geschehen als zuhammenhängende Straftat.
Bis zu 2 Jahren darf die Strafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Hier kommen nun all die von Ihnen genannten Punkte zur Geltung, die zwingend strafmildernd zu berücksichtigen sind. Vor Gericht können Sie durch eine schnelle Bestätigung des Geständnisses sowie der klaren Äußerung dass Ihnen dies leid tut, weiter Punkte sammeln. Zudem wäre es zielführend eine Erklärung zu haben, warum Sie das Geld brauchten. Hier könnte dann auch eine Kaufsucht Berücksichtigung finden.
Insgesamt kann man eine Strafe nie sicher prognostizieren, aber in Ihrem Fall dürfte man noch realistischerweise darauf hoffen, dass es bei einer Bewährung bleibt. Der Fall ist aber sicherlich an der Grenze. Wenn über 2 Jahre ausgeurteilt werden, gibt es keine Möglichkeit der Bewährung mehr. Dann bestünde nur noch die Möglichkeit, dass während der Haft ein Teil der Strafe zu Bewährung ausgesetzt wird, was eine gute Führung voraussetzt.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Strafrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen