Steuerstrafverfahren
Fragestellung
Guten Tag,
Im Anhang die Kopie des Schreibens vom Finanzamt Schwäbisch Gmünd. Meine Frage hierzu ist nun was hieraus meinerseits an Strafmaß bzw. Erstattung von Strafgeld zu erwarten ist.
Zudem möchte ich Sie bitten mir zu erklären wie ich nun am besten rechtlich weiter vorgehen soll.
Mit freundlichen Grüssen
Horst Jicha
Mobil 0173-8363164
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage erlaube ich mir auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen wie folgt zu beantworten:
Die Finanzverwaltung macht Ihnen gegenüber einen Steuerschaden i.H.v. ca. 16.000,00 EUR geltend, der durch unterlassene bzw. unrichtige Steuererklärungen in den Jahren 2013 und 2014 entstanden sein soll.
Die Finazverwaltung sieht hier den Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO verwirklicht.
Hierzu müssten Sie gegenüber den Finanzbehörden unrichtige unvollständige Angaben gemacht haben und die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen haben.
Für diese vergehen droht ein eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Gehen wir einmal für einen Moment davon aus, dass der Vorwurf der Finanzverwaltung zutrifft und es zu einer Verurteilung kommen würde, so hängt das Strafmaß sehr von Ihrem Verhalten im Verfahren ab.
Wäre der Vorwurf zum Beispiel nicht zu entkräften, da er zutrifft, so wäre durch ein Geständnis eine Reduzierung des Strafmaßes zu erreichen.
Sind Sie noch nicht vorbestraft, so würde auch dies Ihnen zugute kommen und würde meiner Auffassung nach gegen eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe sprechen. Selbst eine Freiheitsstrafe zur Bewährung wäre in diesem Falle unwahrscheinlich.
Aus meiner Erfahrung wird bei einem Steuerschaden von bis zu 50.000,00 EUR meist nur eine Geldstrafe verhängt.
Hier müssten Sie mit vielen Tagessätzen rechnen, denkbar wären meiner Auffassung nach 50 bis 90 Tagessätze. Sind Sie geständig, mag es hier zu einer Reduzierung von bis zu 1/3 kommen. Ab 90 Tagessätzen gelten Sie als vorbestraft, sind Sie Beamter, so würden Sie aus dem Dienst entfernt werden.
Die Höhe der Tagessätze orientiert sich an Ihrem monatlichen Einkommen und kann daher hier nicht abgeschätzt werden.
Wie sollten Sie nun weiter vorgehen?
Sie sollten sich einen Überblick verschaffen, was die Finanzverwaltung Ihnen vorwirft. Über einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauen können Sie Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen.
Nach Einsichtnahme kann dann abgeschätzt werden, wie weiter vorzugehen ist, ob ein Geständnis Sinn macht oder ob der Vorwurf angreifbar ist.
In der Zwischenzeit sollten Sie sich zur Sache nicht äußern, Sie müssen nicht an Ihrer eigenen Verurteilung mitwirken.
Mit fruendlichen Grüßen
Alex Park
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