Steuerrücklage / Steuervorauszahlung
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Betriebswirt Günther Grießhaber
Fragestellung
Guten Abend,
folgendes Problem:
Ich bin Einzelunternehmerin und aufgrund einer falschen Berechnung meinerseits, wurde eine zu niedrige Steuerrücklage für 2016 gebildet. Dies ist erst Anfang des Jahres 2017 aufgefallen, weshalb ich nun jeden Monat so viel zurücklege, dass ich Ende des Jahres auf die ca. 27.000 Euro komme, die ich dem Finanzamt voraussichtlich zurückzahlen muss.
Nun war es so gedacht, die Steuerrücklage für 2017 in 2018 monatlich zu bilden, damit diese Ende 2018 auch beglichen werden kann. Das Problem ist nun jedoch, dass ich erstmalig von Steuervorauszahlungen gehört habe, die monatlich verlangt werden, wenn man einen solch hohen Betrag an Steuern nachzahlen musste.
Wenn ich grob überschlage, wären das mindestens 3000 Euro pro Monat (?). Zum einen wäre das viel zu hoch, da mir im Monat höchstens 3000 Euro bleiben (Wie ich gelesen habe, könnte man aber Einspruch dagegen erheben, wenn man weniger Einnahmen zu erwarten hat ?), jedoch könnte ich dann nicht noch zusätzlich das Geld für 2017 zurücklegen.
Was kann ich nun tun? Es ist ja meine eigene Schuld und ich denke nicht, dass das Finanzamt darauf Rücksicht nehmen kann. Dann würde ich jedoch vor der Insolvenz stehen, wenn ich nach der Steuererklärung für 2017 das Geld nicht sofort begleichen kann. Gibt es da irgendeine Lösung für?
Desweiteren:
Die Steuern lege ich monatlich so zurück, dass ich sie auf mein Tagesgeldkonto einzahle, damit ich nicht darauf zugreifen kann. Wertet das Finanzamt diese Rücklage als Gewinn, obwohl ich damit ja nicht wirtschaften kann?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Betriebswirt Günther Grießhaber
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Basis Ihrer Angaben:
Grundsätzlich:
Die Vorauszahlungen werden i.d.R. auf Basis der Steuererklärung und der sich ergebenden Steuerbelastung festgesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass ähnliche Einkünfte erwirtschaftet werden.
Falls Ihnen aufgrund der wirtschaftlichen Situation die Vorauszahlungen nicht angemessen bzw. zu hoch erscheinen, können Sie eine Herabsetzung beantragen. Dazu sollten Sie den zu erwartenden Überschuss/Gewinn schätzen und eventuell Gründe für Abweichungen zum Vorjahr dem Finanzamt mitteilen.
Was meinen Sie mit "Steuerrücklage"? Haben Sie eventuell einen zu geringen Teil Ihrer Einnahmen für Steuerzahlungen zurückbehalten?
Zu Ihrer Frage bezüglich der Liquidität (Tagesgeldkonto): Ein Überschuss an Liquidität resultiert am Ende aus einem Gewinn bzw. Überschuss. Dieser ist zu versteuern und daraus fliesst wiederum Liquidität ab. Sie müssen also für die Steuerlast entsprechend Liquidität vorhalten, das ist richtig.
Ich kann Ihnen in diesem Rahmen leider nur allgemeingültige Aussagen liefern, Ihre individuelle Situation ist nur mit entsprechendem Einblick zu beurteilen.
Zur Klärung der offenen Punkte können Sie jedoch gerne die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
G. Grießhaber
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Genau, aufgrund einer falschen Berechnung meinerseits wurde zu wenig Geld für Steuerzahlungen zurückbehalten und die Rücklage für das Jahr 2016 werde ich erst im Dezember diesen Jahres zusammen haben.
Daher eben das Problem: In 2018 war geplant, dann für dieses Jahr eine Rücklage zu bilden, was dann ja aufgrund dieser Vorauszahlungen im nächsten Jahr kaum möglich sein wird.
Daher war meine Frage, ob es dafür irgendeine Lösung gibt, da ich sonst Ende 2018 vor der Insolvenz stehe, wenn ich die Rückzahlung nicht leisten kann.
Mit freundlichen Grüßen
N. K.
Eventuell kann auch ein Verlustrücktrag (Verrechnung von Verlusten) gemacht werden.
Zu hohe Privatentnahmen können leider nicht berücksichtigt werden.
Ich empfehle Ihnen eine eingehende Beratung, zugeschnitten auf Ihre Situation. Das sind natürlich zusätzliche Kosten, könnte aber Sinn machen.
Mit freundlichen Grüßen
G. Grießhaber