Steuerrecht Hauseigentümer Wohnrecht
Beantwortet
Fragestellung
Schönen guten Abend,
ich habe ein Haus von meinem Vater zu 3/4 geerbt, bin also Eigentümer. Weiterhin besteht für seine Lebensgefährtin (nicht verwandt) zeitlebens Wohnrecht und sie ist 1/3 Eigentümerin durch Vererbung.
Nun mein Anliegen:
Ich fahre seither ungefähr 4 mal im Jahr zu besagtem Haus, um anfallende Arbeiten zu verrichten oder einfach nach dem Rechten zu sehen. (Es ist ein alter Bauernkaten in etwa 300 km Entfernung.) Dazu gehört u.a. das Abschleifen, Verkitten und Streichen der verwitterten Fenster, Entrümpelung des Dachbodens, Baumschnitt, Malerarbeiten etc.
Ich habe erfahren, dass ich zumindest die Fahrtkosten in Form der km-Pauschale als Werbungskosten steuerlich geltend machen könnte. Oder spricht man hier von Erhaltungsaufwendungen?
Ist das korrekt? Es gibt hier keine klare Aussage bisher und ich merke, dass es doch eher knifflig ist und lese Begriffe wie Nießbrauch usw.?!
Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand unter Ihnen hierzu eine verlässliche Aussage treffen könnte!
Herzlichen Dank
Ihre N.
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Mandantin,
haben Sie vielen Dank für Ihre Kontaktaufnahme und die entgegengebrachte Geduld. Durch die Einstellung des Auftrags am Wochenende komme ich leider erst jetzt dazu, Ihnen zu antworten.
Ich möchte zunächst versuchen, Ihnen die Begrifflichkeiten etwas zu erläutern, um die entstandene Verwirrung - vielleicht auch für die Zukunft - zu bereinigen:
1.
Ihre Fahrtkosten sind in der Tat Werbungskosten. Sie können zwischen der Geltendmachung Ihrer tatsächlichen Kosten (zum Beispiel bei der Buchung einer Bahnreise) und der Kilometerpauschale von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer wählen, wenn Sie mit dem eigenen Fahrzeug anreisen. Der Bundesfinanzhof als zuständiges oberstes Bundesgericht hat dies aktuell noch einmal in einem Urteil klargestellt (BFH-Urteil vom 1.12.2015, IX R 18/15).
2.
Die von Ihnen beschriebenen Arbeiten wie Fenstersanierung, Streichen, Gartenarbeiten und Entrümpelung stellen klassische Beispiele für Erhaltungsaufwand dar. Dieser ist immer dann betroffen, wenn investiert wird, um etwas bereits Vorhandenes zu reparieren, sanieren oder auszutauschen. Das würde also zum Beispiel auch gelten, wenn Sie das Dach neu eindecken oder neue Fenster einbauen würden.
Dieser Erhaltungsaufwand ist ebenfalls über die Werbungskosten abzugsfähig.
3.
Sofern die Arbeiten über den Erhalt des Ist-Zustandes hinausgehen, also etwa beim Ausbau eines Dachbodens, dem Bau eines Anbaus etc., liegt Herstellungsaufwand vor, der nicht über die Werbungskosten abgesetzt, sondern über mehrere Jahre als Investition abgeschrieben wird.
4.
Und an dieser Stelle kommen wir zum "großen Haken" an der gesamten Angelegenheit: Sie können diese Kosten nur dann absetzen, wenn Sie über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung verfügen, was ja aktuell gerade eben nicht der Fall ist.
Durch die unentgeltliche Überlassung der gesamten Immobilie an die Nießbraucherin ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Dennoch kann eine Abzugsfähigkeit gegeben sein, wenn es sich für Sie um so genannte außergewöhnliche Aufwendungen handelt. Gewöhnliche Aufwendungen hingegen, wie Reinigigung, Kleinreparaturen, Gartenarbeiten etc. fallen gesetzlich gesehen der Nießbraucherin als Nutzerin der Immobilie zu. Sie hat diese auf eigene Kosten durchzuführen. Übernehmen diese Arbeiten dennoch Sie, so können Sie hierfür keine steuerlichen Aspekte berücksichtigen.
Bezüglich außergewöhnlicher Aufwendungen hingegen ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Manche Finanzgerichte akzeptieren diese als abzugsfähige Werbungskosten, andere Finanzgerichte leider nicht. Eine abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht noch aus, so dass Sie also mit einem gerichtlichen Verfahren rechnen müssen, wenn Sie sich für den steuerlichen Abzug entscheiden sollten.
5.
Beachten Sie bitte, dass Sie als Eigentümerin natürlich weiterhin die Arbeitskosten für einen Gärtner oder Handwerker absetzen könnten. Dies ist unabhängig von einer Vermietung möglich. Die Kosten, die Sie selbst aufwenden (Materialien etc.) bleiben jedoch unberücksichtigt.
Ich bedauere, dass ich Ihnen hierzu keine positivere Nachricht übermitteln kann, fühle mich aber dem Rat zum sichersten Weg verpflichtet.
Bitte lassen Sie es mich gerne wissen, falls Sie Rückfragen haben oder weitergehende Hilfestellung im Rahmen Ihrer Steuererklärung benötigen. Auch insofern kann ich gerne für Sie tätig werden.
Gerne habe ich heute zudem eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung gerichtet. Sobald ich von dort eine Entscheidung erhalte, gebe ich Ihnen Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und stehe gerne auch weiterhin im Falle von Rückfragen für Sie zur Verfügung.
Wenn Sie mit meiner Beratungstätigkeit zufrieden sind, würde ich mich sehr über eine kurze Bewertung von Ihnen freuen.
Mit den besten Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
vielen herzlichen Dank für Ihre umfassende Antwort!
Ich kann also nur Kosten geltend machen, wenn ich auch Einnahmen habe?! Das klingt für mich sehr nachteilig: keine Einnahmen, trotzdem Kosten, die nicht anrechenbar sind.
Das bedeutet, auch die Fahrtkosten werden nicht berücksichtigt? Ich bin Eigentümer zu 3/4 mit allen Pflichten, jedoch beschnittenen Rechten bzw. Möglichkeiten...
Der 1/4-Eigentum der Lebensgefährtin hat auch keinerlei Einfluss?
Ich danke Ihnen für Ihre Antwort.
Herzlichst N.
P.S.: Gibt es eine Rückmeldung von der Rechtsschutz?
nein, leider habe ich noch keine Antwort von der LVM vorliegen. Dies erfolgt aber auch selten vor ein oder zwei Wochen Bearbeitungszeit. Gerne frage ich in der kommenden Woche aber einmal nach.
Ich kenne natürlich nicht den von Ihnen abgeschlossenen Versicherungsvertrag, gehe aber ohnehin davon aus, dass eine Deckung nicht erfolgen wird. Beratungsschutz in Steuersachen ist regelmäßig nicht versichert. Im Steuerrcht greifen Rechtsschutzversicherungen regelmäßig erst ab der Einreichung einer gerichtlichen Klage.
Leider ist Ihre Auffassung korrekt, ja. Sie werden insofern nicht anders behandelt als ein Eigentümer, der die ihm gehörende Immobilie selbst nutzt. Auch in einem solchen Fall könnten Sie die genannten Posten steuerlich leider nicht geltend machen.
Ihre Zusammenfassung: Berücksichtigungsfähige Ausgaben nur bei Einnahmen auf der anderen Seite ist insofern völlig korrekt, ja.
Der Miteigentumsanteil der Lebensgefährtin hat keinen Einfluss, weil sie ja zusätzlich das lebenslange und kostenfreie Wohnrecht inne hat. Es liegen eben keine Einnahmen aus Vermietung vor.
Selbstverständlich können Sie ihr gegenüber jedoch ein Viertel aller entstehenden Kosten geltend machen, bzw. sie insoweit an den Kosten beteiligen. Steuerliche Auswirkungen hat das aber leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
leider hatte ich bezüglich Ihrer Rechtsschutzversicherung recht - diese hat die Kostendeckung abgelehnt. Das entsprechende zugehörige Schreiben füge ich Ihnen in der Anlage bei.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin