Steuerrecht/Datenschutz
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass,
Am 31.12.2018 habe ich folgende Anfrage an Sie gerichtet und bis jetzt leider kein Angebot erhalten.
Ich beziehe eine Erwerbsminderungsrente.
Ich bin zu 30% schwerbehindert und gleichgestellt. Diese Schwerbehinderung mache ich in meiner jährlichen Steuererklärung geltend. Das FA erkennt diese jedoch nicht an. Dagegen habe ich Einspruch eingelegt. Jetzt verlangt das FA den Nachweis, dass meine Berentung im Zusammenhang mit einer in der Feststellung der Schwerbehinderung angeführten Erkrankungen steht.
Bin ich verpflichtet, dem FA so private Fakten zu offenbaren?
Der Feststellungs- und Gleistellungsbescheid liegt dem FA vor.
Der Deutschen Rentenversicherung Bund ist kein ähnlicher Fall bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Editha Ring
Email: erna4@gmx.de
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrte Rautsuchende,
um Ihnen den Hintergrund des Schreibens des Finanzamt zu erläutern, darf ich Ihnen die möglichen Konstellationen darstellen:
Es besteht die Möglichkeit, dass ein Schwerbehindertenausweis existiert, aber dennoch keine Erwerbsminderungsrente gewährt wird. Oder es besteht ein Behindertenausweis und wegen der Behinderung wird Rente gewährt. Die letzten Konstellation sind, dass ein Behindertenausweis existiert und wegen der Behinderung wird eine Rente gewährt, oder es wird wegen einer Erkrankung Rente gewährt, ohne dass ein Behindertenausweis existiert.
Den Behindertenpauschbetrag gem. § 33 B Abs. 2 Nr. 2a EStG erhält unproblematisch derjenige, der einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat. Bei einem Grad der Behinderung unter 50 muss als weitere Voraussetzung für den Pauschbetrag ein Rentenanspruch wegen einer Behinderung gewährt werden.
In Ihrem Fall bedeutet dies: Da es, wie beschrieben, auch die Möglichkeit gibt, eine Erwerbsminderungsrente wegen einer dauerhaften Erkrankung und eben nicht wegen einer Behinderung zu erhalten, muss der Antragsteller nachweisen, dass eben nur wegen der Behinderung die Rente gewährt wird. Würden Sie die Rente hingegen wegen einer Erkrankung erhalten, dann stünde Ihnen nach den Voraussetzungen der Pauschbetrag nicht zu.
Der Unterschied liegt also zwischen Erkrankung und Behinderung. Aus diesem Grund wird der Nachweis gefordert, dass wegen einer BEHINDERUNG (und nicht wegen einer Erkrankung) Ihnen Rente gewährt wird.
Ich hoffe, Ihnen die verständlicherweise schwer verständliche Rechtslage ausreichend erläutert zu haben. Sollten sich Nach- oder Verständnisfragen ergeben, kontaktieren Sie mich bitte.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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