Steuerpflicht bei Ehegatten mit unterschiedlichem Wohnsitz
Fragestellung
Guten Tag,
seit 2009 lebe ich in Singapur zusammen mit meiner Frau (Heirat 2009 in Deutschland, Zugewinngemeinschaft, meine Frau ist Deutsche)
Ich arbeite fuer einen deutschen Konzern und habe einen Arbeitsvertrag mit der lokalen Firma in Singapur. Gehaltszahlung und Versteuerung erfolgt in Singapur.
Geplanter Aufenthalt in Singapur bis 2021 (Beginn Rente nach deutschem Rentenrecht);
danach Rueckkehr nach Deutschland.
In 2015 habe ich (nur ich bin im Grundbuch eingetragen) ein Haus gekauft, in das wir in 2021 einziehen wollen. Bis jetzt wurde das Haus vermietet. Da der Mieter jetzt verstorben ist, moechte meine Frau schon in ca. einem Jahr nach Deutschland ziehen und sich um Umbau des Hauses etc. kuemmern. Ich werde noch bis 2021 in Singapur bleiben.
Meine Frau wuerde ihren Hauptwohnsitz dann in Deutschland anmelden und auch Arbeit suchen. Es ist keine Trennung geplant. Ich werde mehrmals jaehrlich nach Deutschland reisen und meine Frau mehrmals nach Singapur.
Meine Frage in diesem Zusammenhang:
besteht bei dieser Konstellation die Gefahr, dass mein Einkommen in Singapur auch in Deutschland versteuert werden muss? Da die deutsche Steuer sehr viel hoeher ist als die in Singapur, hilft das DBA in diesem Fall nicht viel.
Vielen Dank
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Besteuerungsrecht für die Tätigkeit in Singapur erhält grundsätzlich der Tätigkeitsstaat. Deutschland könnte dies nur erhalten, wenn Sie in Deutschland ansässig wären. Sie besuchen Ihre Frau lediglich vereinzelt und zu Erholungszwecken. Dies ist auch aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung nicht als steuerlich relevante Ansässigkeit zu werten.
Auch bei einer Ansässigkeit in Deutschland dürfte der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat nicht mehr als 183 Tage betragen. Weiterhin müssten die Gehälter durch z. B. eine Betriebsstätte in Deutschland wirtschaftlich getragen werden. Daher sehe ich keine großen Chancen, dass Deutschland das Besteuerungsrecht erhalten kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Bei weiteren Rückfragen können Sie mich gerne über die Kommentarfunktion kontaktieren. Benötigen Sie die genaue Aktenzeichen zur o. a. Rechtsprechung schicke ich Ihnen diese gerne zu. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Balluff
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wäre es möglich die Frist etwas zu verlängern? Ich habe leider übersehen, dass Sie den Ablauf des Auftrags auf 4.00 morgens deutscher Zeit gesetzt haben. Gerne beantworte ich Ihre Frage im Laufe des Tages.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
ich kann derzeit die Anfrage nicht beantworten, weil der Auftrag abgelaufen ist. Wenn Sie die Deadline entsprechend verlängern, lasse ich Ihnen meine Antwort sehr gerne zukommen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Mit freundlichen Gruessen
Helmut Mueller
Es ist herrschende Meinung, dass bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht mehr angenommen werden kann.
Die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung reicht nicht aus, wenn mit einer Rückkehr erst in einigen Jahren zu rechnen ist (FG SchlHol v. 15.12.1995, EFG 1996, 553). Andererseits kann auch bei Abwesenheit von über einem Jahr ein Beibehalten und Benutzen der Wohnung anzunehmen sein (FG M’ter, EFG 1991, 215; BFH VI R 107/99, BStBl. II 2001, 294). So spricht der Einzug der Ehefrau in eine vollständig eingerichtete Wohnung, die lediglich kurzfristige berufliche Abordnung und die Pflege der persönlichen Bindungen zum Wohnort für eine Beibehaltung des Wohnsitzes (BFH II R 139/87, BStBl. II 1989, 182).
In Ihrem Fall ist jedoch noch für mehrere Jahre (bis 2021) geplant, den Hauptwohnsitz in Singapur aufrechtzuerhalten. Wenn Sie nur vereinzelt Ihre Ehefrau besuchen und dadurch nicht wirklich die persönlichen Bindungen zum Wohnort, die mittlerweile wahrscheinlich nicht mehr in intensiver Form bestehen, pflegen können, kann man keine Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland sehen.
Etwas anderes wäre es, wenn die Besuche häufiger und länger wären und man daher sagen könnte, dass das Familienleben im Wesentlichen in Deutschland an dem Belegenheitsort der Wohnung stattfindet. Dann hätten Sie zudem die Möglichkeit die persönlichen Bindungen zum Wohnort umfassend zu pflegen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff