Steuerlicher Nachteil
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Guten Tag,
ich mache es recht kurz.
Bei Erstellung meiner Steuererklärung errechne ich ohne Angabe des erhaltenen nachehelichen Unterhaltes eine Steuerrückerstattung in Höhe von 800€.
Gebe ich den nachehelichen Unterhalt an, muss ich an das Finanzamt 1300 € zahlen.
Was ist jetzt der steuerliche Nachteil, den mein Ex zu tragen hätte? Die 1300€ erscheinen mir nicht logisch.
Muss der Kindesunterhalt in der Steuererklärung auch angegeben werden?
Meine besten Dank vorab.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Sie schildern ein Fall des sog. begrenzten Realsplitting.
Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten sind zu Unterhaltszahlungen verpflichtet: Wer mehr verdient, muss den anderen unterstützen. Wer Unterhalt leistet, kann diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich wirksam werden lassen.
Das Realsplitting setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte (Ex-)Ehegatte dem zustimmt, denn das Realsplitting bewirkt, dass die Unterhaltszahlungen von Ihnen als Unterhaltsberechtigte zu versteuern sind.
Dies kann bei Ihnen als Unterhaltsberechtigte dazu führen, dass Sie Einkommensteuer zahlen müssen - daher bei Ihnen die Differenz von EUR 800 Erstattung auf EUR 1.300 Nachzahlung.
Das Realsplitting wird allerdings nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.
Sie haben diesem wahrscheinlich durch die Anlage U, die Sie unterschrieben haben, zugestimmt. Ich gehe davon aus, dass dieser Sachverhalt auch schon in Ihrem Scheidungsurteil niedergeschrieben ist. Bei der Unterhaltsberechnung wird dieses nämlich mitberücksichtigt. Hierdurch erhalten Sie grundsätzlich höhere Unterhaltszahlungen von Ihrem Exmann.
Durch die Anrechnung der Unterhaltszahlungen als Einkommen können Ihnen als Unterhaltsberechtigte auch andere Nachteile als die höhere Steuernachzahlung entstehen, z.B. durch Mehrkosten beim einkommensabhängigen Kindergartenbeitrag.
Sie als Unterhaltsempfänger können Ihre Zustimmung zum Realsplitting deshalb davon abhängig machen, dass der Unterhaltspflichtige diese Nachteile ausgleicht.
(Wenn dieser Nachteilsausgleich sichergestellt ist, dann ist der Unterhaltsberechtigte allerdings auch verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen.)
Bei dem Unterhalt für Kinder ist zu beachten, dass der Kindesunterhalt nicht bei der Steuer zu berücksichtigen ist, sofern ein Elternteil auch steuerliche Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld für das unterhaltsberechtigte Kind in Anspruch nimmt.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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