Steuerfreier Verkauf von selbstbewohnter Eigentumswohnung
Fragestellung
Folgende Ausgangslage:
Notarieller Kaufvertrag wurde am 06.05.2016. Im Grundbuch stehen wir als Eheleute zu je 50% als Eigentümer drinnen. Übergabe der Wohnung zum 30.06.2016. Die Wohnung liegt in Deutschland/Baden Württemberg und ist unser einziger Wohnsitz. Wir sind beide ausschließlich in DE Einkommensteuerpflichtig.
Wir haben die Wohnung ab dem 01.07.2016 bis heute durchgängig selbst bewohnt. Die Wohnung wurde im kompletten Zeitraum nicht vermietet. Wir planen nun den Wohnungsverkauf.
Unsere Frage:
Ab welchem Zeitpunkt/Datum war/ist der Gewinn aus dem Verkauf (welcher resultieren wird aufgrund der Wertsteigerung) für uns zu 100% steuerfrei?
Sollten weitere Information notwendig sein bitte melden.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte Eheleute,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Ich gehe davon aus, dass die Wohnung zu keinem Betriebsvermögen (ganz bzw. anteilig) gehört.
Da die Wohnung über den gesamten Zeitraum ausschließlich eigenen Wohnzwecken gedent hat, können Sie die Wohnung sofort verkaufen. Die zehnjährige Spekulationsfrist gilt in diesem Fall nicht (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Ein etwaiger Gewinn ist komplett steuerfrei.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Bewertung des Kunden
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Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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DANKE für die Rückmeldung. Ihre Annahmen waren richtig. Kein Betriebsvermögen.
Eine Rückfrage zum genannten Wortlaut im Gesetzestext:
"Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden"
Heißt das, dass
a) wir in unserem Fall bereits nach Einzug hätten (ohne jede Frist) steuerfrei verkaufen können?
b) wenn man in eine zuvor vermietete Immobilie zur Selbstnutzung gezogen wäre, dass dann folgender Satz: "im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden"
Geltung finden würde?
Freundliche Grüße
a und b stimmt beides.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater