Steuererklärung Vertriebsleiter abgelehnt / Fahrtkosten nicht anerkannt
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Balluf,
Ich war 2016 als Vertriebsleiter für Deutschland für eine italienische Firma tätig.
Dazu gehörten unter anderem Reisen zu verschiedenen Kunden in ganz Deutschland und dem deutschsprachigen Ausland.
Eine feste Tätigkeitsstätte lag nicht vor, ich arbeitete eigenständig vom Home Office aus, ein korrekt zur Privatnutzung versteuerter Firmenwagen stand mir zur Verfügung.
Analog zu Ihren Erklärungen auf dieser Plattform zu einem nahezu identisch gelagerten Fall (https://www.yourxpert.de/antwort/pendlerpausch-weitraeumiges-taetigkeitsgebiet-firmenwagen.b3979.html) habe ich die gefahrenen Kilometer sowie die entsprechenden Versorgungspauschalen in meiner Steuererklärung angegeben. Hotelbuchungen wurden über die Firma abgewickelt.
Das Finanzamt hat die Steuererklärung mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Kilometer nicht absetzbar wären, da mir keine Kosten für das Fahrzeug entstanden seien.
Sie argumentierten dagegen im zitierten Fall explizit damit, dass die Kosten in einem solchen Fall unabhängig vom Transportmittel absetzbar seien.
Ist es aussichtsreich, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen und wenn ja, wie argumentiere ich gegenüber dem Finanzamt schlüssig?
Mit freundlichen Grüßen,
M. T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
liegt keine Tätigkeitsstätte vor, sind sämtliche Fahrten als Auswärtstätigkeiten anzusehen.
Wie ich geschrieben habe: "Die ausdrückliche gesetzliche Regelung erfordert es nicht mehr, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Fahrtkosten entstanden sind. Denn es können statt den tatsächlichen Fahrtkosten die Pauschalen nach dem Bundesreisekostengesetz angesetzt werden (vgl. BMF-Schreiben v. 24. Oktober 2014, Tz. 36 und auch zustimmend Loschelder § 9 Rz. 203 in Schmidt, Kommentar zum EStG - 34. Auflage 2015). Die Regelung zum Ansatz von Fahrtkosten für Auswärtstätigkeiten, wie die Fahrten zu Kunden, findet sich in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG. Verwenden Sie ein privates Kfz, können Sie die Fahrtkosten auch pauschal mit 0,30 € / km ansetzen."
Bei der Fundstelle in § 9 EStG handelt es sich um eine Regelung die ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gilt und eine typisierende Vereinfachungsregelung darstellt. Die Frage, ob die pauschalen Km-Sätze zu einer unzutreffenden Besteuerung führen (weil keine Kosten angefallen sind) stellt sich daher grundsätzlich nicht mehr. Ich möchte hier auf Tz. 36 des o.a. BMF-Schreiben verweisen. Jedoch gibt es hierzu mittlerweile eine Einschränkung: Entstehen Ihnen für Auswärtstätigkeiten überhaupt keine Aufwendungen, weil der Arbeitgeber sämtliche Kosten trägt, können keine Pauschalen angesetzt werden. Wenn jedoch Kosten getragen werden, wäre der Ansatz in Höhe der selbst getragenen Kosten möglich. Sollten Sie somit Tankquittungen oder ähnliches zur Verfügung haben (zum Nachweis eigener Kosten), wäre der Ansatz der Reisekosten möglich.
Die o.a. Regelung lässt grundsätzlich wohl auch bei dem Anfall von überhaupt keinen Kosten den Werbungskostenabzug zu. Jedoch fordert die Finanzverwaltung dann im Gegenzug die Versteuerung eines Sachbezugs in Form der Kfz Nutzung für Dienstreisen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen in Ihrem Fall wahrscheinlich nicht entscheidend weiterhelfen kann. Sie könnten wie gesagt nur auf die zitierte gesetzliche Regelung sowie die Funstelle im BMF-Schreiben verweisen. Günstig wäre es, wenn Sie alternativ eigene Kosten nachweisen könnten (Tankquittungen).
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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