Steuererklärung und Pfändung
Fragestellung
Guten Tag
Ich würde vor ca 2 Monaten vom Finanzamt Köln West gepfändet. Es würde mir kein Bescheid und keine Auskunft zugeschickt. Mein Widerspruch wurde nicht beachtet. Auch eine Anfrage von einem Anwalt den ich beauftragt habe wurde nicht beachtet. Nun sehe ich das seit 04.17 ein Online Steuerbescheid vorlag von dem ich nichts wuste. Im Steuerbescheid würden viele Sachen vom Finanzamt ausgelassen und nicht beachtet, so dass ich jetzt auch noch nachzahlen soll obwohl ich eigentlich Geld zurück bekommen müsste.
Die Widerspruchsfrist war am 02.06 abgelaufen. Haben Sie einen Rat zu dieser Situation ?
Mfg Kirchner und M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich herzlich für ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Einer Pfändung muss immer ein entsprechender Bescheid zu Grunde liegen. Dieser kann auch grundsätzlich angefochten werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass auch entsprechende Bescheide, die angefochten worden sind keine aufschiebende Wirkung haben, d.h., dass der darin festgesetzte Betrag trotzdem eingefordert werden kann und auch letztlich ein solcher Bescheid auch ein Vollstreckungstitel darstellt, mit dem gepfändet werden kann.
Hierzu hätte ihr Rechtsanwalt oder Sie einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung stellen müssen.
Hinsichtlich des online Steuerbescheides müsste man schauen, ob diese Zustellmöglichkeit der einzige vereinbarte Zugang von Steuerbescheiden Ihnen gegenüber ist oder ob dies lediglich ein Zusatz ist und eine normale Übersendung des Steuerbescheides notwendig wäre. In aller Regel ist Letzteres der Fall, es sei denn, Sie haben gegenüber dem Finanzamt auf eine Zustellung per Post verzichtet.
Erst dann dürfte hier auch ein entsprechender Zugang des Bescheides vorliegen.
Im übrigen muss Sie das Amt auch darüber informieren, dass ein solcher online Steuerbescheid vorliegt, gegebenenfalls per E-Mail.
Sie sollten daher zunächst einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen und diesen entsprechend begründen. Hier kommt es dann darauf an, warum sie nicht von dem online Steuerbescheid wussten oder wissen konnten, gegebenenfalls auch auf die fehlende Information des Finanzamtes hinweisen. Gleichzeitig sollten Sie darauf hinweisen, dass, sofern keine besondere Vereinbarung vorliegt, die Übersendung in Papierform noch nicht erfolgt ist.
Mit diesem Wiedereinsetzungsantrag müssen Sie gleichzeitig den Einspruch gegen den Bescheid nachholen.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist nur innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, also hier gegebenenfalls nach Kenntnis des vorliegen des Bescheides, zulässig. Sie müssten die Wiedereinsetzungsantrag innerhalb dieser Frist stellen und die entsprechende Rechtshandlung, hier den Einspruch, wie oben genannt, ebenfalls nachholen. Mein Rat ist hier, dies schnellstmöglich zu tun.
Sie auch hier die gesetzliche Regelung:
§ 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
Sofern der Bescheid rechtskräftig ist, haben Sie nur wenige Chancen hiergegen vorzugehen, Sie könnten dann gegebenenfalls ein Nachprüfungsverfahren bei dem Finanzamt anstrengen.
Ich hoffe, dass ich ihre Fragen zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Steuerrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen