Steuererklärung - Fahrtkosten
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Uhlig,
ich habe das Problem, dass das FA meine Werbungskosten für Fahrten zw. Wohnung u Arbeitstätte in Höhe von 6.000 EUR (20.000km einfach = 100km einfach à 200 Tage) nicht anerkennt, da ich die tatsächlichen Fahrtkosten nicht nachweisen kann. Grund: ich bin sowohl mit meinem Pkw als auch per Bahn oder einem anderen Pkw gefahren.
Über Werkstattrechnungen kann ich jedoch nur 25.000km (d.h. 12.500km einfach =125 Tage = 3.750 EUR) nachweisen mit meinem eigenen Pkw, für Bahnfarten etc. gibt es leider keine Belege.
Das FA lässt folglich nur 4.500 EUR zu. (Aktuell habe ich bei der abgegebenen Steuererklärung 200 Tage unter “mit dem eigenen Pkw” angegeben)
Gibt es daher die Möglichkeit in den Werbungskosten:
1. die nicht nachweisbaren 75 Tage unter die Fahrtkostenpauschale als “mit anderen Verkehrsmitteln” laufen zu lassen (2.250 EUR = 75*100km*0,3 EUR) und
2. die 125 Tage zusätzlich als “tatsächliche Kosten” (3.750 EUR ) als “mit dem eigenen Pkw” anzugeben?
Insgesamt also doch 6.000 EUR WK einzureichen? Oder gibt es einen anderen Weg? Wenn ja, was müsste ich für die Änderung der eingereichten Steuererklärung tun?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
Arbeitnehmer, die mit dem Motorrad / Moped, Fahrrad oder im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit fahren, können maximal € 4.500,00 (= Kostendeckelung) als Werbungskosten ansetzen.
Werden die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt, können die tatsächlichen Kosten per Beleg nachgewiesen oder per Entfernungspauschale max. € 4.500,00 angesetzt werden. (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Wenn Sie aber mit Ihrem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Pkw (Dienst- oder Firmenwagen) zur Arbeit gefahren sind, berücksichtigt das Finanzamt grundsätzlich auch einen höheren Betrag.
Der Arbeitnehmer muss nachweisen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit dem eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt hat. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist für den Ansatz eines höheren Betrages als 4 500 Euro nicht erforderlich.
Als Grundlage habe ich Ihnen ein BMF-Schreiben beigefügt (siehe Punkt 1.3 und 1.6).
Leider kann ich aus Ihrer Darstellung nicht erkennen, wie das Finanzamt Ihnen mitgeteilt hat, Ihre mit dem PKW gefahrenen km nicht anzuerkennen. Der Bescheid ist noch nicht ergangen? Das Finanzamt hat Sie angeschrieben?
Sie müssen dem Finanzamt die KFZ-Nutzung glaubhaft machen.
Teilen Sie dem Finanzamt mit, dass Sie ein Fahrzeug von dann bis dann auf Ihren Namen angemeldet haben, fügen eine Reparaturrechnung bei.
Des Weiteren haben Sie ein zweites Fahrzeug genutzt: Können Sie von dem Besitzer ein Schriftstück erhalten, dass er Ihnen das Fahrzeug zur Nutzung von dann bis dann überlassen hat?
Haben Sie Tankrechnungen im Laufe des Jahres?
Die Entfernungskm von Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte wird nicht in Frage gestellt? Wie sollen diese 100 km pro Tag bewältigt werden: Erläutern Sie dem Finanzamt, warum Sie ein Fahrzeug nutzen, vielleicht ist die Nutzung mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch ungünstig. Sie sind auf das Fahrzeug angewiesen: Transport von Akten, Arbeitsmitteln, müssen Ihr Kind auf der Wegstrecke (kein Umweg) in die Schule/Kita etc. bringen, müssen telefonisch immer erreichbar sein und das geht nur im Fahrzeug etc.
Ansonsten können Sie grundsätzlich nach Erlass des Einkommensteuerbescheid einen Einspruch mit Begründung einlegen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Problematik verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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