Steuererklärung bei Kombination selbstständig / ansgestellt KfZ-Kosten
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Guten Tag Frau Klüsener,
ich bin seit über 20 Jahren freiberuflich tätig und habe ein geleastes Fahrzeug (Firmenfahrzeug).
Nun ist seit 2016 mein Auftraggeber zahlungsunfähig und ich musste eine angestellte Tätigkeit aufnehmen, zuerst 5 Monate halbtags, dann ab Mitte August Vollzeit. Die freiberufliche Tätigkeit habe ich jedoch noch nicht abgemeldet, da ich immer noch auf zumindest eine Teilzahlung der noch ausstehenden Honorare hoffe.
Meine Steuererklärung konnte ich bisher ohne Probleme selbst machen, da keine komplexen Themen dabei waren. Nun aber frage ich mich, wie ich das Thema mit dem KfZ behandle.
Meine Fragen hierzu:
1.Bisher habe ich immer ein Fahrtenbuch erstellt, da das Verhältnis geschäftlich/privat immer so bei ca. 85/15 % lag. Da ich jedoch nur im ersten Halbjahr und da auch nur sporadisch Fahrten unternommen habe, die mit der Selbstständigkeit in Verbindung gebracht werden können, wird sich das deutlich geändert haben. Deshalb tendiere ich zur 1% Regelung. Kann ich hier einfach wechseln, und geht das im Kombination mit dem Berechnen von Entfernungspauschalen für die angestellten Tätigkeiten?
2. Im Halbtagesjob habe ich einen Fahrtkostenzuschuss erhalten (relativ hoch), der wird vom FA dagegen angesetzt, oder? Wenn ich da mit der Pauschale darunter liege, setzt das FA das dann als Einnahme an? Kann ich das verhindern, indem ich die Fahrtkosten für diese Tätigkeit gar nicht angebe, oder übernimmt das FA dies automatisch von der Lohnabrechnung?
3. Wie berechne ich prinzipiell (falls überhaupt möglich) die Pauschalen für die angestellte Tätigkeit? Ich habe es so verstanden, dass man 0,30 € pro Kilometeransetzen kann, aber nur für die einfache Strecke, nicht hin und zurück? Wie berechne ich die Anzahl der Tage, wenn ich nicht das ganze Jahr gearbeitet habe? Wie mache ich es bei der Halbtagesstelle (falls ich diese ansetze), wo ich nicht jeden Tag hingefahren bin?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
B. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre interessante Frage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.
Zu 1.
Laut Ihren Angaben gehört das Fahrzeug zu Ihrer freiberuflichen Tätigkeit.
Um die 1%-Methode anwenden zu können, muss der PKW jedoch zu mindestens 50% betrieblich genutzt werden. Da Ihr Fahrzeug dann aber für Ihre freiberufliche Tätigkeit nicht mehr so häufig benutzt wird, können Sie die 1%-Methode nicht anwenden.
Somit sollten Sie weiter das Fahrtenbuch führen, um Ihren Privatanteil nachzuweisen.
Sie können für Ihre freiberufliche Tätigkeit für jeden gefahrenen km als Betriebsausgabe einen Pauschalsatz von 0,30 EUR ansetzen.
Zu 2.
Der Fahrkostenzuschuss aus der angestellten Tätigkeit wird dem Finanzamt automatisch mit der "Lohnsteuerbescheinigung" übermittelt.
Er wird somit in der Einkommensteuerberechnung berücksichtigt und mindert damit Ihre Werbungskosten.
Zu 3.
Komme ich nun zur Entfernungspauschale.
Hier stellt sich erst einmal die Frage, ob Sie eine reisende Arbeitstätigkeit haben. Hier ist dann der Ort der ersten Tätigkeitsstätte und ob überhaupt vorhanden zu klären.
Sollte in Ihren Arbeitsvertrag eine erste Tätigkeitsstätte festgesetzt sein, berechnet sich die Kilometerpauschale (Wohnung - Arbeitsstätte) wie gehabt wie folgt:
0,30 € * Entfernungskilometer (einfache Strecke) * Arbeitstage (Tage, an denen die Betriebsstätte aufgesucht wurde)
Sollten Sie nun in Ihrem Arbeitsvertrag keine feste Tätigkeitsstätte haben (wie z.B. beim Handelsvertreter) gilt das Reisekostenrecht. Hierbei wird jeder gefahrene Kilometer angesetzt.
Ich hoffe, meine Antworten sind Ihnen hilfreich und
verbleibe mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener, Steuerberaterin
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vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe noch eine Frage hierzu:
nein, ich habe keine reisende Tätigkeit. Allerdings habe ich es bei meinem Nachlesen online so verstanden, dass das FA pauschal für Krankheit etc. Tage abzieht.
Ich habe Sie so verstanden, dass ich die Tage, die ich tatsächlich gearbeitet habe zählen soll und dafür bekomme ich die Pauschale?
Da ich ja zwei angestellte Tätigkeiten hatte, gibt es auch zwei verschiedene Entfernungen, wie gehe ich denn hiermit um?
Mit freundlichen Grüßen
B.M.
kann ich denn noch mit einer Antwort rechnen? Ich denke die Internetprobleme müssten inzwischen sicher behoben sein.
Mit freundlichen Grüßen
B.M.
Ihre Fragen möchte ich jetzt nachfolgend beantworten:
Wenn Sie keine Urlaubstage oder evtl. Krankheitstage ansetzen, geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass der Steuerpflichtige pauschal bei einer 5-Tage-Woche zum Beispiel rd. 230 Arbeitstage im Jahr arbeitet. Sollten Sie Ihre genaue Arbeitstagenzahl (abzgl. Urlaub/evtl. Krankheitstage) ansetzen, wird das Finanzamt von dieser Zahl grundsätzlich ausgehen.
Sie schreiben: Sie stehen in zwei verschiedenen angestellten Verhältnissen:
So ist die Entfernungspauschale für jeden Weg zur jeweiligen ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen, wenn Sie am selben Tag zwischenzeitlich in Ihre Wohnung zurückkehren.
Werden täglich mehrere Arbeitsstätten unmittelbar nacheinander angefahren, müssen Sie für die Entfernungsermittlung den Weg zur ersten Arbeitsstätte als Umwegstrecke zur nächsten Arbeitsstätte angeben. Das heißt: Sie addieren die Strecken zusammen. Die für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Entfernung darf dann höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.
Beispielsrechnung zum zweiten Absatz:
Z fährt vormittags von seiner Wohnung in A zur regelmäßigen Arbeitsstätte in B, nachmittags weiter zur regelmäßigen Arbeitsstätte in C und abends zurück zur Wohnung in A. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km, zwischen B und C 40 km und zwischen C und A 50 km. Die Gesamtentfernung beträgt 30 km + 40 km + 50 km = 120 km, die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden regelmäßigen Arbeitsstätten 30 km + 50 km = 80 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung ist, kann Z 60 km (120 km/2) für die Ermittlung der Entfernungspauschale ansetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener