Steuerbelastungsvergleich
Beantwortet von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln in unter 2 Stunden
Fragestellung
Wäre es möglich einen Steuerbelastungsvergleich bis zum 21.09.2017 durchrechnen zu lassen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Steuerbelastungsvergleich
Ich gebe zunächst allgemein Stellung. Das müssten Sie dann in den Beispielen noch ausfüllen. In der Kürze der Zeit habe ich relativ prägnant die Antwort geliefert, diese müssten Sie falls es eine Heimarbeit ist, noch ergänzen. Ich habe Ihnen eine Berechnungsliste per excel beigefügt, die Sie ergänzen und extrahieren können. Die Berechnungen müssten Sie ergänzen.
Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft im Vergleich
Natürliche Personen unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Einkommensteuer. Die Einkommensteuer findet für juristische Personen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft jedoch keine Anwendung. Personengesellschaften bestehen aus mehreren, natürlichen Personen oder Kapitalgesellschaften bei denen über die gesonderte und einheitlche Gewinnfeststellung die einzelnen Gewinne festgestellt und verteilt werden. Für die unternehmerische Tätigkeit wird auch Gewerbesteuer fällig, die aber über § 35 EStG bei natürlichen Personen angerechnet werden kann mit dem 3,8 fachen. Das ist bei Kapitalgesellschaften nicht möglich.
Kapitalgesellschaften unterliegen zunächst grundsätzlich der Körperschaftsteuer.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG). Nach § 1 Abs. 1 KStG unterliegen Kapitalgesellschaften die Ihren Sitz bzw. den Sitz der Geschäftsleitung im Inland haben der Körperschaftsteuer.
Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um einen linearen Steuertarif. Das heißt, dass der Gewinn bzw. das zu versteuernde Einkommen einer Kapitalgesellschaft linear mit 15 % Körperschaftsteuer besteuert wird. Hinzu kommen noch 5,5 % Solidaritätszuschlag (auf Basis der Körperschaftsteuer) und ggf. die Gewerbesteuer. Kapitalgesellschaften haben keinen Grundfreibetrag wie natürliche Personen bei der Einkommensteuer.
Die steuerliche Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer liegt überschlägig bei rd. 30 %. Es handelt sich dabei um einen groben Richtwert, der im Einzelfall höher oder niedriger liegen kann.
Ausschüttung des Jahresüberschusses an die Gesellschafter
Den Jahresüberschuss kann die Kapitalgesellschaft schließlich an ihre Gesellschafter bzw. Anteilseigner (bei der AG werden diese Aktionäre genannt) ausschütten. Bei der Ausschüttung des Jahresüberschusses an die Gesellschafter ist die Kapitalgesellschaft grundsätzlich zum Einbehalt von 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. davon 5,5 % Solidaritätszuschlag verpflichtet. Die Gewinnausschüttung unterliegt beim Empfänger der Abgeltungsteuer, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der die Gesellschaftsanteile im Privatvermögen hält.
Beispiel:
Eine GmbH erwirtschaftet im Jahr 17 Umsatzerlöse in Höhe von 5.000 TEUR. Im Jahr 17 sind Aufwendungen in Höhe von 4.000 TEUR entstanden. Sämtliche Aufwendungen sind auch steuerlich abzugsfähig. Es verbleibt für das Jahr 17 ein Ergebnis vor Steuern in Höhe von 1.000 TEUR. Für Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer ist eine Rückstellung in Höhe von 300 TEUR (30 % von 1.000 TEUR) zu bilden. Es verbleibt ein Jahresüberschuss in Höhe von 700 TEUR. Dieser Jahresüberschuss wird nun an die Gesellschafter der GmbH (natürliche Personen, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig) ausgeschüttet. Die Ausschüttung unterliegt bei den Gesellschaftern der Abgeltungsteuer. Die GmbH ist zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer verpflichtet. Die einzubehaltende und abzuführende Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag beträgt 184,625 TEUR (700 TEUR x (25 % + 5,5 %)).
Von dem Ergebnis vor Steuern bei der GmbH in Höhe von 1.000 TEUR verbleiben auf Ebene der Gesellschafter nach Steuern 515,375 TEUR übrig.
Tabellarisch lässt sich das Beispiel wie folgt darstellen:
TEUR
Umsatzerlöse 5.000,00
./. Aufwendungen 4.000,00
= Ergebnis vor Steuern 1.000,00
./. Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer 300,00
= Jahresüberschuss 700,00
./. Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag auf die Gewinnausschüttung 184,625
= Gewinnausschüttung nach Steuern 515,375
Dieses Beispiel könnten Sie in ihre Form pressen.
In dem oben dargestellten Rechenbeispiel ist die gesamte Steuerbelastung mit rund 48,5 % relativ hoch. Aus diesem Grund ist es für viele Unternehmer vorteilhafter, die Rechtsform einer Personen(handels)gesellschaft zu wählen. Es bietet sich somit – sofern mehrere Personen beteiligte sind – bspw. die offene Handelsgesellschaft (oHG) oder auch die Kommanditgesellschaft (KG) an. Die Gesellschafter der oHG haften grundsätzlich unbeschränkt. Bei der KG haftet zumindest ein Gesellschafter unbeschränkt.
Hier nochmal ein Beispiel, bei welchem Sie Ihre Zahlen einsetzen können:
Besteuerung des Einzelunternehmens
Gewerbesteuer
30.000€ Gewerbeertrag
- 24.500€ Freibetrag
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= 5.500€ gekürzter Gewerbeertrag
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* 350% Steuermesszahl
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= 192,50€ Steuermessbetrag
--------------------------------------------------
* 350% Hebesatz der Gemeinde
--------------------------------------------------
= 673,75€ Gewerbesteuer
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Anrechenbare Gewerbesteuer
192,50€ Steuermessbetrag
--------------------------------------------------
* 380% Hebesatz der Anrechnung
--------------------------------------------------
= 731,50€ anrechenbare Gewerbesteuer
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Einkommensteuer
30.000€ zu versteuerndes Einkommen
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- 5.625€ tarifliche Einkommensteuer
+ 731,50€ Steuerermäßigung § 35 (1) Satz 1 EStG (Anrechung Gewerbesteuer)
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= 4.893,50€ Einkommensteuer
--------------------------------------------------
+ 269,14€ Solidaritätszuschlag (5,5% der Einkommensteuer)
--------------------------------------------------
= 5.162,64€ Einkommensteuer + Soli
--------------------------------------------------
= 24.837,36€ verfügbares Einkommen
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Die Einkommensteuer (5.625€) ist nach dem Grundtarif berechnet. Hier bitte in die Tabelle gucken.
Der Solidaritätszuschlag wird mit 5,5% auf die Einkommensteuer berechnet.
Besteuerung der Kapitalgesellschaft
Gewerbesteuer
30.000€ Gewerbeertrag
* 350% Steuermesszahl
--------------------------------------------------
= 1.050€ Steuermessbetrag
--------------------------------------------------
* 350% Hebesatz der Gemeinde
--------------------------------------------------
= 3.675€ Gewerbesteuer (12,25% Steuerbelastung)
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Körperschaftsteuer
30.000€ Gewinn
--------------------------------------------------
- 4.500€ Körperschaftsteuer
- 247,50€ Solidaritätszuschlag
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= 4.747,50€ Körperschaftsteuer + Soli (15,83% Steuerbelastung)
--------------------------------------------------
= 25.252,50€ Gewinn nach Ertragssteuern
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Wenn dieser Gewinn (25.252,50€) an den/die Gesellschafter ausgeschüttet wird, dann löst er bei dem/den Gesellschafter/n 25% Abgeltungssteuer auf den Ausschüttungsbetrag sowie 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungssteuer aus.
Gehalt bei dem GmbH-Geschäftsführer
Als geschäftsführender Gesellschafter erzielt man Einkünfte aus zwei Einkunftsarten:
- der Lohn aus dem Dienstvertrag sind Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG
- der Ausschüttungsbetrag der Kapitalgesellschaft sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG
Die Lohnsteuer wird, wie gewöhnlich, vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Der gesamte Ausschüttungsbetrag wird der Abgeltungssteuer unterworfen, die 25% des Ausschüttungsbetrages ausmacht, zuzüglich des Solidaritätszuschlages in Höhe von 5,5% auf die Abgeltungssteuer.
Liegt der persönliche Steuersatz niedriger als 25% so kann der Steuerpflichtige die Anwendung des niedrigeren Steuersatzes beantragen (Günstigerprüfung).
Bei einem Ausschüttungsbetrag von 25.252,50€ beträgt die Abgeltungssteuer 25% des Ausschüttungsbetrage d.h. 6.313€ zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag d.h. 347€, insgesamt also 6.660€.
Ich habe noch eine Excel-Tabelle angefügt, in der Sie die Berechnungen durchführen können.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
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