Rechtsformwechsel UG - UG & Co. KG
Fragestellung
Ich bin Geschäftsführer von 2 UG's (jeweils EUR 1,-- Stammkapital), die sich gegenseitig gehören (1. UG ist Gesellschafter der 2.UG u. umgekehrt). Beide UG's haben einen aktiven Geschäftsbetrieb, Gewinn fällt nur bei 1. UG an. Nun überlege ich, ob es aufgrund des Gewerbesteuerfreibetrags von EUR 24.000,-- jhrl. Sinn macht, einen Rechtsformwechsel zur UG & Co. KG vorzunehmen.
Folgende Konstruktion ist jetzt angedacht:
Rechtsformwechsel UG1 zur UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Komplementär: Neu zu gründende UG 3, kein Geschäftsbetrieb, 1 % des KG-Gewinns, keine Vergütung für Geschäftsführung, Gesellschafter UG 4, ich GF.
Kommanditist: Neu zu gründende UG 4, kein Gesch.betrieb. 99 % des KG-Gewinns, Gesellschafter UG 2, ich GF.
Ergebnis aus steuerlicher Sicht:
KG: GewSt. auf Gewinn (Freibetrag EUR 24.500,-- jhrl.)
UG 3 (Komplementär); 15 % KSt auf 1 % des KG-Gewinns, keine GewSt.
UG 4 (Kommanditist): 15 % KSt auf 99 % des KG-Gewinns, keine GewSt.
Ist das so richtig?
Muss für Rechtsformwechsel nur der Komplementär bereits an der ursprünglichen UG beteiligt sein oder auch der Kommanditist?
Kann vereinbart werden, wie vorgesehen, dass der Komplementär keine Vergütung für die Geschäftsführung erhält?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Grundsätzlich ist es möglich, die Rechtsform von der Kapitalgesellschaft hin zur Personengesellschaft (hier GmbH & Co. KG) zu wechseln. Insofern ist Ihre Gedanke sinnvoll, über eine geänderte Rechtsform den Gewerbesteuerfreibetrag zu nutzen. Inwieweit hier zu Buchwerten, Zwischenwerte oder zum gemeinen Wert (Verkehrswert) ein Formwechsel Sinn macht, kann ich aufgrund Ihrer Angaben nicht beurteilen. Steuerneutral wäre jedoch das Buchwertprinzip.
Ihre angedachte Konstellation ist soweit klar.
Die Gewerbesteuer entstünde nur auf der Ebene der UG & Co. KG nach Abzug des Freibetrages, auch dann wenn eine weitere UG als Kommanditist auftritt. Letztere sollte keine Geschäftstätigkeit entfalten und reinen Kommanditisten-Staus haben. Insofern entstünde dann bei der als Kommanditist eingesetzten UG keine Gewerbesteuer. Ansonsten ist es gesellschaftsrechtlich möglich, eine UG selbst zum Kommanditisten zu machen, so wie von Ihnen konstruiert.
Die UG 3 muss keine Vergütung erhalten, da naturgemäß die KG selbst die Verwaltungstätigkeiten über eine natürliche Person als Geschäftsführer darstellt. Denkbar wäre aber eine pauschale Admin-Gebühr, um die UG 3 nicht in eine Unterkapitalisierung laufen zu lassen, gerade vor dem Hintergrund ihrer Komplementärstellung. Meines Erachtens könnte sich anderenfalls eine Durchgriffshaftung ergeben, wenn die KG in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sollte. Diese Durchgriffshaftung würde unter Umständen bis auf die Ebene der natürlichen Person und des GF gehen.
Hinsichtlich der Umwandlung der UG in eine UG & Co. KG gib test zwei Wege: a) Verschmelzung zur Neugründung b) Formwechsel. Letzteres ist bzgl. der Notarkosten günstiger als die Verschmelzung zur Neugründung. Alles Weitere würde der Notar erledigen. Andere jetzigen UG und zukünftigen KG müsste vor der Umwandlung und den entsprechenden Beschlüssen, die zukünftige Komplementär UG mit einem Minianteil beteiligt werden, erst danach wechselt man von der UG in die KG.
Achtung: Sollten in der umzuwandelnden UG noch Gewinnrücklagen vorhanden sein, müssten diese zwangsweise verstreut werden, weil es sich um thesaurierte Gewinne handelt, die noch nicht ausgeschüttet wurden. Grund hierfür ist die unterschiedliche Systematik beider Rechtsformen. Der Übergangsgewinn schließt eine Steuerlücke, da bei einer Personengesellschaft eine Gewinnausschüttung nicht versteuert wird. Daher muss erst bei der UG alles versteuert werden, was bisher nicht ausgeschüttet wurde.
Bitte beachten Sie auch, dass diese steuerliche Gestaltung wirtschaftlich vertretbar sein sollte. Die Kosten für solche Gestaltungen sind nicht unerheblich und sollten bei Ihren Überlegungen einkalkuliert werden. Ich gehe davon aus, dass für Steuerberater, Notar und Registergericht durch aus Kosten in vierstelliger Höhe zustande kommen können. Indessen kann man auch bei einer UG (später dann ggf. GmbH) durch Geschäftsführergehälter und andere Bezüge des GF Gewerbesteuer sparen. Ein Steuerbelastungsvergleich würde sich bei Ihnen anbieten, bevor Sie die aufwendige Konstellation umsetzen. Dieses könnte Ihr Steuerberater ja für Sie erledigen. Ersatzweise stehen wir Ihnen als Experten zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
Steuerberater
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Herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort u. den berechtigten Kostenhinweis. Ich bin ein 1-Mann-Unternehmen, mit der einen Firma auf die Ablösung von Pensionszusagen spezialisiert, die andere Firma ist ein Sicherheitsdienst. Meine Umsätze sind überschaubar, entsprechend auch die Buchhaltung, Bilanz und Steuererklärung. Das mache ich selber, habe also keinen Steuerberater. Die benötigten Schriftsätze/ Verträge für den Rechtsformwechsel habe ich als Mustervorlagen besorgt.
Ich hätte noch 2 ergänzende Fragen:
1,) Muss auch der zukünftige Kommanditist (und nicht nur der Komplementär) schon vorher an der umzuwandelnden UG beteiligt sein?
2. Für welchen Vorgang/ Vertrag beim Rechtsformwechsel ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben?
Viele Grüße
die zukünftige Komplementärin muss vorher beteiligt sein. Die/der Kommanditist sind/ist ja schon an der umzuwandelnden UG vorher beteiligt.
Der Umwandlungsbeschluss und die Anmeldung zu Handsregister haben in notarieller Form zu erfolgen. Der Umwandlungsbeschluss grundsätzlich nicht, wobei Sie mit dem Notar vorher alles abstimmen sollten und Klartext reden, die Kosten so gering wie möglich zu halten.
Mit freundlichen Grüßen
Schenk
da kann ich jetzt nicht folgen. Es gibt 2 UG’s, UG1 u. UG2, je 1 Euro Stammkapital, Geschäftsanteil wird von der jeweils anderen UG gehalten. Jetzt wird UG1 zur UG&CoKG umgewandelt, UG2 wird Komplementär, minimale Vergütung für Geschäftsführung, 1% Gewinnanteil. Kommanditist wird eine neu zu gründende UG3 ohne aktiven Gesch.betrieb, 99% Gewinnanteil.
Diese neue UG3, die Kommaditist wird, war an der umzuwandelnden UG1 vorher nicht beteiligt.
Muss also diese UG3, die Kommanditist wird, vorher schon an der umzuwandelnden UG1 beteiligt gewesen sein? Wenn ja, müsste ich vor der Umwandlung das Stammkapital der UG1 erhöhen u. die UG3 als neuen Gesellschafter aufnehmen.
Mit herzlichem Gruß
D. S.