Steuerangelegenheit
Fragestellung
Anfrage: Steuerangelegenheit
Sehr geehrte Damen und Herren,
in diesem Monat wurde bei meiner Frau und mir (Kosmetikstudio) eine Außenprüfung des Finanzamtes Leipzig angeordnet. Geprüft wurden die Jahre 2013-15. Die Prüfung verlief anfänglich ohne größere Probleme und Beanstandungen. Lediglich durch zwei irrtümliche Überweisungen zweier Einnahmen aus 2013 auf unser Privatkonto, welche jedoch ordnungsgemäß Gewinn- und umsatzversteuert worden sind, mussten wird auch unser gemeinschaftliches Privatkonto offenlegen.
Das Finanzamt stellte fest, dass wir ca. 600 Euro pro Monat über den Möglichkeiten unserer Einnahmen (Umsatz / Gewinn) in den privaten Ausgaben liegen und pro Monat ca. 600 Euro Bargeldüberweisungen getätigt haben, die sich nicht aus unseren geschäftlichen Einnahmen erklären lassen. Wir sollen nur Stellungnahme beziehen, woher dieses Bargeld stammt.
Tatsächlich (wahrheitsgemäß) stammt dieses Geld teilweise aus einer Erbschaft (Bargeld + Edelmetalle Schmuck & Goldmünzen) meiner 2008.storbenen Mutter. Diese Erbschaft ist belegbar durch ein verfasstes Testament. Außerdem bezieht meine Frau finanzielle Zuwendungen ihrer Eltern, ich teilweise von meiner Tochter in Form von gelegentliche Bargeldgeschenken. Außerdem existiert noch ein finanzieller (Rest)Vermögenswert meiner Person durch eine Immobilien-Schenkung aus dem Jahr 1994, die noch nicht aufgebraucht ist sowie aus dem Verkauf eines Gesellschafteranteils von 1998 Allerdings haben wir den Großteil unseres Bargeldvermögens - auch die Erlöse aus o.g. (Gold)Erbschaftsgegenständen - in einem Leipziger Bankschließfach gelagert. Je nach Bedarf entnehmen wir Bargeld für Anschaffungen, Urlaube und zur Auffüllung unseres privaten Kontos. Diese Maßnahme resultiert aus der damaligen Bankenkrise und der aktuellen Null-Zins-Politik. Nun zu zwei Kernfragen:
Ersten:
Die o.g. Erbschaftsgegenstände (Edelmetalle usw.) habe ich an einen privaten Geschäftsmann / Freund 2012 verkauft, dessen Name ich unter keinen Umständen gegenüber den Finanzamt nennen will/ möchte. Es existiert keine Quittung über den Privatverkauf. Kann uns das Finanzamt zwingen, diese vertraute Person preiszugeben?
Zweitens:
Sehen Sie die Existenz / Offenlegung eines Schließfaches gegenüber dem Finanzamt kritisch? Allerdings hätte ich ohne diese Offenlegung wohl kaum eine Chance die zusätzlichen Barmittel / Bargeldeinzahlungen , die definitiv nicht auf unseren Einnahmen stammen, zu erklären.
Ich bitte freundlichst und zeitnah um Beantwortung meiner Anfrage.
Mit besten Grüßen
Uwe Eckardt
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt:
Grundsätzlich ist die Offenlegung des Bankschließfaches an sich unproblematisch.Natürlich wird sich das Finanzamt für dessen Inhalt interessieren, so dass Sie hier mit Fragen rechnen werden müssen.
Solange Sie den Ursprung der im Bankschließfach hinterlegten Vermögensgegenstände nachweisen könne, müssen Sie eine entsprechende Überprüfung nicht scheuen. Niemand muss sein Geld auf einem Bankkonto parken, ein Bankschließfach ist ein akzeptierte Art der Vermögensverwahrung.
Auch die Entnahme von Vermögensgegenständen, um diese dann in den eigenen Gewerbebetrieb einzubringen, ist ein völlig legitimer Vorgang. Das Finanzamt fragt sich gegenwärtig sicherlich, ob Sie Gelder aus dem Gewerbebetrieb entnommen haben, ohne diese zu versteuern und dann im Bankschließfach hinterlegt haben.
Bzgl. der 600,00 EUR können Sie also erklären, dass diese aus Ihrem Privatvermögen stammen, dies entspricht der Wahrheit. Da bzgl. Bankschließfächer in der Regel keine Inhaltsverzeichnisse geführt werden, ist die Existenz des Bankschließfaches nur bedingt geeignet hier den Ursprung des Geldes zu erklären. Allerdings erscheint mir der Nachweis der Erbschaft sowie die Angabe des Verkaufs von Edelmetalle in 2012 ausreichend.
Sie tragen vor 2008 Edelmetalle von Ihrer Mutter geerbt zu haben, diese dann 2012 an einen Dritten verkauft zu haben. Da Sie die Edelmetalle länger als 12 Monate gehalten haben, war auf den Erlös grundsätzlich keine Spekulationssteuer i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu entrichten. Das private Veräußerungsgeschäft erfolgte also steuerneutral, da keine sonstigen Einkünfte i.S.d. § 22 EStG vorliegen.
Die Identität des Dritten, an den die Edelmetalle veräußert wurden, müssen Sie aus meiner Sicht nicht offen legen, da dies zur Ermittlung Ihrer Steuerverpflichtungen nicht notwendig ist.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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